BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)Art. 16

Art. 16

In Kraft seit 25. September 1976
Up-to-date

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

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