BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 25. September 1976
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Jeder Vertragsstaat wird die für die Errichtung und Tätigkeit eines Kulturzentrums des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet erforderliche Unterstützung im Rahmen seiner Rechtsvorschriften gewähren.

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