BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Artikel I

Errichtung der Organisation

Art. 1

(1) Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet).

(2) Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, ihn an einen Ort zu verlegen, wo sich ein weiteres der in Artikel II Absatz 2 Buchstabe a genannten Laboratorien befindet.

Artikel II

Ziele

Art. 2

(1) Die Organisation hat die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiet der rein wissenschaftlichen und grundlegenden Kernforschung sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung zum Ziel. Die Organisation befaßt sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke; die Ergebnisse ihrer experimentellen und theoretischen Arbeiten werden veröffentlicht oder anderweit allgemein zugänglich gemacht.

(2) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit beschränkt sich die Organisation auf folgende Tätigkeiten:

a) den Bau und den Betrieb eines oder mehrerer internationaler Laboratorien (im folgenden als „Laboratorien“ bezeichnet) für Forschungen über Teilchen hoher Energie einschließlich der kosmischen Strahlen. Zu jedem Laboratorium gehören

i) ein oder mehrere Teilchenbeschleuniger;

ii) die Hilfsgeräte, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den unter der Ziffer i) genannten Anlagen erforderlich sind;

iii) die Gebäude, die zur Unterbringung der unter den Ziffern i und ii genannten Ausrüstung sowie für die Verwaltung der Organisation und die Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlich sind;

b) die Organisierung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernforschung, und zwar auch außerhalb der Laboratorien. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:

i) Arbeiten auf dem Gebiet der theoretischen Kernphysik;

ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie die Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern;

iii) Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen und Beratung derselben;

iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen.

(3) Die Tätigkeit der Organisation erstreckt sich auf folgende Arbeitsprogramme:

a) das Programm, welches in ihrem Laboratorium in Genf durchgeführt wird; es umfaßt ein Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronenvolt (10 10 eV) und ein Synchrozyklotron für Energien von 600 Millionen Elektronenvolt (6mal 10 8 eV);

b) das Programm für den Bau und den Betrieb der sich kreuzenden Speicherringe, die mit dem unter Buchstabe a beschriebenen Protonen-Synchrotron verbunden sind;

c) das Programm für den Bau und den Betrieb eines Laboratoriums mit einem Protonen-Synchrotron für Energien von etwa 300 Gigaelektronenvolt (3mal 10 11 eV);

d) jedes weitere Programm im Sinne von Absatz 2.

(4) Die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Programme bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Gleichzeitig mit seiner Zustimmung legt der Rat das Programm fest und erläßt die für die ordnungsgemäße Durchführung des Programms notwendigen verwaltungstechnischen, finanziellen und sonstigen Vorschriften.

(5) Alle Änderungen an einem festgelegten Programm bedürfen der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

(6) Bis zu dem vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des in Absatz 3 Buchstabe c genannten Beschleunigers ist das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm das Grundprogramm der Organisation. Von diesem Zeitpunkt an wird das in Absatz 3 Buchstabe c genannte Programm ebenfalls Teil des Grundprogramms, und der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, daß das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Programm nicht mehr Teil des Grundprogramms sein soll, vorausgesetzt, daß kein an diesem Programm beteiligter Mitgliedstaat dagegen stimmt.

(7) Die Laboratorien arbeiten im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme im größtmöglichen Umfang mit Laboratorien und Einrichtungen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zusammen. Soweit es sich mit den Zwecken der Organisation vereinbaren läßt, haben die Laboratorien bestrebt zu sein, Forschungsarbeiten zu vermeiden, die bereits in den genannten Laboratorien oder Einrichtungen durchgeführt werden.

Artikel III

Bedingungen für die Mitgliedschaft

Art. 3

(1) Staaten, die Vertragsparteien der in der Präambel genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 sind oder an den durch diese Vereinbarung errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge geleistet und tatsächlich an seinen Arbeiten teilgenommen haben, können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Maßgabe der Artikel XV, XVI und XVII Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.

(2) a) Weitere Staaten kann der in Artikel IV genannte Rat durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten zur Organisation zulassen.

b) Wünscht ein Staat nach Maßgabe des Buchstabens a Mitglied der Organisation zu werden, so setzt er den Präsidenten des Rates hievon in Kenntnis. Der Präsident benachrichtigt alle Mitgliedstaaten von diesem Antrag, und zwar spätestens drei Monate, bevor er im Rat erörtert wird. Die vom Rat zugelassenen Staaten können durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII Mitglied der Organisation werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt dem Präsidenten des Rates schriftlich die Arbeitsprogramme bekannt, an denen er teilnehmen möchte. Ein Staat kann nicht Mitglied der Organisation werden oder bleiben, wenn er nicht mindestens an einem der Arbeitsprogramme teilnimmt, die zum Grundprogramm gehören.

(4) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für die Beteiligung an einem Arbeitsprogramm eine anfängliche Mindestdauer festsetzen und zugleich die finanziellen Verpflichtungen begrenzen, die für dieses Programm während der Mindestbeteiligungsdauer übernommen werden dürfen. Mit der gleichen Stimmenmehrheit kann der Rat eine Änderung der ursprünglich festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer sowie der Ausgabenbegrenzung beschließen, vorausgesetzt, daß kein an dem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt. Unter Beachtung der festgesetzten Mindestbeteiligungsdauer kann ein Mitgliedstaat jederzeit dem Präsidenten des Rates seinen Rücktritt von einem Programm schriftlich notifizieren; dieser Rücktritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.

(5) Läuft ein Arbeitsprogramm aus, so ist der Rat für seine Abwicklung verantwortlich, vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt zwischen den an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten getroffen wird, sowie vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen einer etwa bestehenden Vereinbarung zwischen der Organisation und den Staaten, in deren Hoheitsgebieten das Programm durchgeführt wird. Ein etwaiger Überschuß ist unter diejenigen Mitgliedstaaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Beendigung am Programm teilnehmen, und zwar im Verhältnis der gesamten, von ihnen zu dem betreffenden Programm tatsächlich entrichteten Beiträge. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von denselben Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zum Programm zu decken.

(6) Zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten der Organisation erleichtern die Mitgliedstaaten den Austausch von Personen und einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen, soweit dadurch

a) die Anwendung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt darin oder die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet nicht berührt wird;

b) kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, in seinem Besitz befindliche Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu gestatten, wenn nach seiner Auffassung eine derartige Mitteilung den Interessen seiner Sicherheit entgegensteht.

Artikel IV

Organe

Art. 4

Die Organisation besteht aus einem Rat und für jedes Laboratorium einem durch entsprechendes Personal unterstützten Generaldirektor.

Artikel V

Der Rat

Art. 5

(1) Dem Rat gehören höchstens zwei Delegierte eines jeden Mitgliedstaates an, die bei Sitzungen des Rates von Beratern begleitet sein können.

(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommen hat der Rat

a) die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet festzulegen;

b) die Arbeitsprogramme der Organisation zu genehmigen;

c) gemäß dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten die Teile des Budgets (Haushaltsplans) zu verabschieden, die sich auf die verschiedenen Arbeitsprogramme beziehen, und die finanziellen Regelungen der Organisation festzulegen;

d) die Ausgaben der Organisation zu überprüfen und deren durch Rechnungsprüfer kontrollierte Jahresabrechnungen zu genehmigen und zu veröffentlichen;

e) die erforderlichen Stellenpläne zu beschließen;

f) einen oder mehrere Jahresberichte zu veröffentlichen;

g) die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Der Rat tritt mindestens einmal jährlich an einem von ihm zu bestimmenden Ort zusammen.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme.

(5) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.

(6) Sieht dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll vor, daß eine Angelegenheit der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, und bezieht sich diese Angelegenheit unmittelbar auf ein Arbeitsprogramm, so muß die Mehrheit gleichzeitig eine Zweidrittelmehrheit aller an diesem Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten sein.

(7) Soweit dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll nicht vorsehen, daß die Zustimmung des Rates zu einer Angelegenheit der Einstimmigkeit oder der Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, ist ein Mitgliedstaat in Angelegenheiten, die in den vom Rat nach Artikel II festgelegten Rahmen eines Programms fallen, nur dann stimmberechtigt, wenn er an diesem Programm teilnimmt oder wenn die Angelegenheit ein anderes Programm unmittelbar berührt, an dem er teilnimmt.

(8) Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn sein rückständiger Beitrag zu der Organisation die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr schuldet. Desgleichen ist er im Rat nicht stimmberechtigt in bezug auf ein bestimmtes Arbeitsprogramm, wenn sein rückständiger Beitrag zu diesem Programm die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr schuldet. Diesem Mitgliedstaat kann jedoch der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten das Stimmrecht gewähren, wenn er überzeugt ist, daß der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die sich dem Einfluß dieses Staates entziehen.

(9) Für die Erörterung einer Angelegenheit im Rat ist die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich.

(10) Im Rahmen dieses Übereinkommens gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung.

(11) Der Rat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; sie bleiben ein Jahr im Amt und können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

(12) Der Rat setzt einen Wissenschaftsausschuß und einen Finanzausschuß sowie alle weiteren nachgeordneten Gremien ein, die für die Zwecke der Organisation, insbesondere für die Durchführung und Koordinierung ihrer verschiedenen Programme, erforderlich sind. Der Rat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten über die Einsetzung derartiger Gremien und ihren Aufgabenbereich. Im Rahmen dieses Übereinkommens und des ihm beigefügten Finanzprotokolls geben sich diese nachgeordneten Gremien ihre Geschäftsordnungen selbst.

(13) Bereits vor der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden können sich die in Artikel III Absatz 1 erwähnten Staaten bis zum 31. Dezember 1954 in den Sitzungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilnehmen. Dieses Recht umfaßt nicht die Stimmberechtigung, es sei denn, daß der betreffende Staat nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls einen Beitrag zu der Organisation entrichtet hat.

Artikel VI

Generaldirektoren und Personal

Art. 6

(1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor für jedes Laboratorium; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen. In bezug auf das unter seiner Leitung stehende Laboratorium ist jeder Generaldirektor das oberste Vollzugsorgan der Organisation und ihr gesetzlicher Vertreter. Hinsichtlich der finanziellen Verwaltung verfährt er nach Maßgabe des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten den Generaldirektoren einzeln oder gemeinsam die Befugnis übertragen, für die Organisation in anderen Angelegenheiten zu handeln. Jeder Generaldirektor legt dem Rat einen Jahresbericht vor und nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Rates teil.

b) Der Rat kann die Ernennung eines Generaldirektors nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach dem späteren Freiwerden einer Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Falle ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.

(2) Jedem Generaldirektor steht das vom Rat für erforderlich gehaltene und bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.

(3) Das Personal wird vom Rat auf Empfehlung des zuständigen Generaldirektors eingestellt und entlassen. Einstellungen und Entlassungen durch den Rat bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Rat den nach Artikel V Absatz 12 eingesetzten nachgeordneten Gremien sowie den Generaldirektoren Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse übertragen. Beginn und Beendigung aller derartigen Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Maßgabe der vom Rat mit der gleichen Mehrheit anzunehmenden Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die vom Rat oder in seinem Auftrag eingeladen werden, in einem Laboratorium zu arbeiten, unterstehen dem betreffenden Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen.

(4) Die Verantwortlichkeiten der Generaldirektoren und des Personals in bezug auf die Organisation haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von keiner Regierung und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten der Generaldirektoren und des Personals zu beachten und dürfen nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.

Artikel VII

Finanzielle Beiträge

Art. 7

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten der Organisation bei, und zwar

a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 nach dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll und in der Folge

b) nach Schlüsseln, die alle drei Jahre vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschlossen werden, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen; hierbei gelten jedoch folgende Ausnahmen:

i) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für jedes Arbeitsprogramm als Höchstgrenze einen Prozentsatz festsetzen, den ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gesamtsumme der vom Rat festgesetzten Beiträge zur Deckung der jährlichen Kosten dieses Programms zu zahlen hat. Ein demgemäß festgesetzter Höchstsatz kann vom Rat mit der gleichen Mehrheit geändert werden, vorausgesetzt, daß kein an diesem Programm teilnehmender Mitgliedstaat dagegen stimmt;

ii) der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag.

(2) Ist die Beteiligung der Organisation an einem nationalen oder multinationalen Vorhaben ein Arbeitsprogramm der Organisation, so gilt Absatz 1, sofern nicht der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt.

(3) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge werden nur für diejenigen Programme berechnet und verwendet, an denen er teilnimmt.

(4) a) Der Rat verlangt von denjenigen Staaten, die nach dem 31. Dezember 1954 Vertragsparteien werden, außer den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten die Entrichtung eines besonderen Beitrags zu dem Kapitalaufwand, welcher der Organisation im Zusammenhang mit den Programmen, an denen sie teilnehmen, bereits entstanden ist. Einen entsprechenden Beitrag verlangt der Rat von Mitgliedstaaten für ein Programm, an dem sie nach dessen Anlaufen erstmals teilnehmen. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.

b) Alle nach Buchstabe a entrichteten Beiträge werden für die Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten zu den betreffenden Programmen verwendet.

(5) Die auf Grund dieses Artikels geschuldeten Beiträge werden nach Maßgabe des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls entrichtet.

(6) Ein Generaldirektor kann im Rahmen der ihm nach Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a übertragenen Befugnisse und vorbehaltlich etwaiger vom Rat erteilter Weisungen Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, vorausgesetzt, daß sie keinen Bedingungen unterliegen, die mit den Zwecken der Organisation unvereinbar sind.

Artikel VIII

Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen

Art. 8

Die Organisation arbeitet mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammen. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Ratsbeschlusses mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.

Artikel IX

Rechtsstellung

Art. 9

Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten, nach Artikel V Absatz 12 eingesetzten Gremien, den Generaldirektoren sowie dem Personal der Organisation werden im Mutterland der Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat zu schließen sind, solche Vorrechte und Immuninäten gewährt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen möglicherweise für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten die Laboratorien der Organisation ihren Sitz haben, zu schließenden Vereinbarungen enthalten außer Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten auch Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesen Mitgliedstaaten.

Artikel X

Änderungen

Art. 10

(1) Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. Jeder Mitgliedstaat, der eine Änderung vorzuschlagen wünscht, notifiziert den Änderungsvorschlag dem Präsidenten des Rates. Der Präsident setzt alle Mitgliedstaaten von jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag in Kenntnis, und zwar spätestens drei Monate, bevor er vom Rat erörtert wird.

(2) Jede vom Rat empfohlene Änderung dieses Übereinkommens bedarf der schriftlichen Annahme durch alle Mitgliedstaaten. Die Änderung tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Präsident des Rates von allen Mitgliedstaaten eine Notifikation über die Annahme erhalten hat. Der Präsident setzt alle Mitgliedstaaten sowie den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von dem Zeitpunkt in Kenntnis, an dem die Änderung demnach in Kraft tritt.

(3) Der Rat kann das diesem Übereinkommen beigefügte Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten ändern, sofern diese Änderung nicht in Widerspruch zu dem Übereinkommen steht. Jede derartige Änderung tritt zu dem vom Rat mit der gleichen Mehrheit beschlossenen Zeitpunkt in Kraft. Der Präsident des Rates setzt alle Mitgliedstaaten und den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von jeder derartigen Änderung und von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis.

Artikel XI

Streitigkeiten

Art. 11

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht nur die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.

Artikel XII

Austritt

Art. 12

Nachdem dieses Übereinkommen sieben Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat vorbehaltlich des Artikels III Absatz 4 dem Präsidenten des Rates schriftlich seinen Austritt aus der Organisation notifizieren; der Austritt wird am Ende des auf das Rechnungsjahr der Notifikation folgenden Rechnungsjahres oder zu einem von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel XIII

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Art. 13

Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft in der Organisation auf Grund eines vom Rat zu fassenden Beschlusses, der einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf.

Artikel XIV

Auflösung

Art. 14

Die Organisation wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten unter fünf absinkt. Sie kann jederzeit durch Übereinkunft der Mitgliedstaaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Organisation zu diesem Zeitpunkt befindet, für die Abwicklung verantwortlich; ein Überschuß ist unter diejenigen Staaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie entrichtet haben, seit sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.

Artikel XV

Unterzeichnung

Art. 15

Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll, welches Bestandteil dieses Übereinkommens ist, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung für jeden Staat auf, der die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 erfüllt.

Artikel XVI

Ratifizierung

Art. 16

(1) Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Ratifizierung.

(2) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

Artikel XVII

Beitritt

Art. 17

(1) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihnen vom 1. Jänner 1954 an beitreten, wenn er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 oder 2 erfüllt.

(2) Die Beitrittsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

Artikel XVIII

Inkrafttreten

Art. 18

(1) Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt,

a) daß die Summe ihrer Beiträge nach dem in der Anlage zum Finanzprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75% beträgt, und

b) daß sich die Schweiz als das Land, in dem die Organisation ihren Sitz haben wird, unter diesen sieben Staaten befindet.

(2) Für jeden weiteren Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll unterzeichnet oder ihnen beitritt, treten diese mit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel XIX

Notifikationen

Art. 19

(1) Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums im Dezember 1951 in Paris und im Februar 1952 in Genf teilgenommen haben, die Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und das Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(2) Der Präsident des Rates notifiziert allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur jeden Austritt und jede Beendigung der Mitgliedschaft.

Artikel XX

Registrierung

Art. 20

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens läßt es der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

ZU URDKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; deren Generaldirektor übermittelt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift.

FINANZPROTOKOLL

(geänderte Fassung)

Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung

Anl. 1

DIE VERTRAGSSTAATEN des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -

VON DEM WUNSCHE GELEITET, Bestimmungen über die finanzielle Verwaltung der Organisation zu treffen -

HABEN folgendes VEREINBART:

Artikel 1

Budget (Haushalt)

Anl. 1

(1) Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.

(2) Jeder Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. September dem Rat ins einzelne gehende Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.

(3) Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Budgets sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 genannten Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Voranschläge wird vom Finanzausschuß nach Stellungnahme der Generaldirektoren bestimmt.

Artikel 2

Nachtragsbudget

Anl. 1

Der Rat kann einen Generaldirektor um Vorlage von zusätzlichen oder abgeänderten Voranschlägen ersuchen, wenn die Umstände dies erfordern. Jeder Vorschlag, dessen Durchführung zusätzliche Ausgaben mit sich bringt, gilt erst dann als vom Rat genehmigt, wenn dieser auch einen von dem zuständigen Generaldirektor vorgelegten Voranschlag für die entsprechenden Mehrausgaben genehmigt hat.

Artikel 3

Finanzausschuß

Anl. 1

(1) Der nach Artikel V Absatz 12 des Übereinkommens eingesetzte Finanzausschuß besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.

(2) Bei seiner Beschlußfassung hält sich der Finanzausschuß an die in Artikel V des Übereinkommens für den Rat vorgeschriebenen Regeln über Abstimmung und Anwesenheit.

(3) Dieser Ausschuß prüft die Voranschläge der Generaldirektoren und übermittelt die Voranschläge mit seinem Bericht dem Rat.

Artikel 4

Beiträge

Anl. 1

(1) Für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitt stellt der Rat vorläufige Budgetansätze auf, deren Ausgaben durch Beiträge nach Absatz 1 der Anlage zu diesem Protokoll zu decken sind.

(2) Für die Rechnungsjahre 1955 und 1956 werden Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget enthalten sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten gedeckt, deren Höhe im Verhältnis der in Absatz 2 der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Prozentsätze festgesetzt wird, wobei als vereinbart gilt, daß die Bestimmungen in Artikel VII Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Übereinkommens anwendbar sind.

(3) Vom 1. Jänner 1957 an werden die Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget vorgesehen sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten nach Artikel VII des Übereinkommens gedeckt.

(4) Nimmt ein Staat erstmals an einem Arbeitsprogramm teil, gleichviel ob dies beim Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation oder später geschieht, so werden die Beiträge der anderen betroffenen Mitgliedstaaten neu festgesetzt, und der neue Schlüssel tritt mit Beginn des laufenden Rechnungsjahres in Kraft. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet, soweit dies zur Anpassung der von allen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr zu entrichtenden Beiträge an den neuen Schlüssel erforderlich ist.

(5) a) Der Finanzausschuß bestimmt nach Stellungnahme der Generaldirektoren die Modalitäten der Beitragsentrichtung, um eine ordnungsgemäße Finanzierung der Organisation sicherzustellen.

b) Danach teilt jeder Generaldirektor den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.

Artikel 5

Währung der Beitragszahlungen

Anl. 1

(1) Das Budget der Organisation wird in der Währung des Landes aufgestellt, in dem die Organisation ihren Sitz hat.

(2) Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Zahlungsmodalitäten sowie die Währung oder Währungen, in denen die Beiträge der Mitgliedstaaten zu entrichten sind.

Artikel 6

Betriebsmittelfonds

Anl. 1

Der Rat kann Betriebsmittelfonds einrichten.

Artikel 7

Finanzordnung

Anl. 1

Nach Beratung mit dem Finanzausschuß verabschiedet der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der Organisation; sie sind deren Finanzordnung.

Artikel 8

Buchführung und Rechungsprüfung

Anl. 1

(1) Jeder Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.

(2) Der Rat ernennt auf zunächst drei Jahre Rechnungsprüfer, deren Auftrag erneuert werden kann. Sie prüfen die Buchführung der Organisation, insbesondere um zu bescheinigen, daß die Ausgaben im Rahmen der Finanzordnung den Budgetansätzen entsprechen. Die Rechnungsprüfer nehmen auch die sonstigen in der Finanzordnung angegebenen Aufgaben wahr.

(3) Jeder Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; deren Generaldirektor übermittelt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift.