BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Organisation für Kernforschung (CERN)Art. 16

Art. 16

In Kraft seit 17. Januar 1971
Up-to-date

(1) Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Ratifizierung.

(2) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

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