(1) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihnen vom 1. Jänner 1954 an beitreten, wenn er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 oder 2 erfüllt.
(2) Die Beitrittsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.
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