BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Organisation für Kernforschung (CERN)Art. 15

Art. 15

In Kraft seit 17. Januar 1971
Up-to-date

Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll, welches Bestandteil dieses Übereinkommens ist, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung für jeden Staat auf, der die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 erfüllt.

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