Vorwort
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
2. „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
Artikel 3
Art. 3
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:
a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen sind.
Artikel 4
Art. 4
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
(3) Titel III Kapitel 6, mit Ausnahme des Artikels 67, Kapitel 7 und 8 der Verordnung gelten nicht in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer österreichischen amtlichen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht die schwedischen Rechtsvorschriften betreffend die Zusatzrentenversicherung für Personen, die von einem schwedischen Arbeitgeber in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, beschäftigt werden.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
Art. 6
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:
a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Artikel 7
Art. 7
Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.
Artikel 8
Art. 8
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die nicht schwedische oder österreichische Staatsangehörige oder Personen sind, die ihre Rechte von schwedischen oder österreichischen Staatsangehörigen ableiten, gilt Artikel 10 der Verordnung nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.
(2) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten Artikel 45 der Verordnung und die für Schweden im Anhang VI der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend die vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.
ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 9
Art. 9
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 10
Art. 10
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
a) Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der seinen Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder für den Fall, daß dieser Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, den Vizepräsidenten oder nächsten dienstältesten Richter, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten hat, ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 11
Art. 11
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.
Artikel 12
Art. 12
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
(3) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
Artikel 13
Art. 13
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
a) das Abkommen vom 11. November 1975 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll in der Fassung des Zusatzabkommens vom 21. Oktober 1982;
b) die Vereinbarung vom 1. Juni 1976 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. März 1996 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.