(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer österreichischen amtlichen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht die schwedischen Rechtsvorschriften betreffend die Zusatzrentenversicherung für Personen, die von einem schwedischen Arbeitgeber in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, beschäftigt werden.
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