(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die nicht schwedische oder österreichische Staatsangehörige oder Personen sind, die ihre Rechte von schwedischen oder österreichischen Staatsangehörigen ableiten, gilt Artikel 10 der Verordnung nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.
(2) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten Artikel 45 der Verordnung und die für Schweden im Anhang VI der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen betreffend die vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten nur in bezug auf eine schwedische Grundrente, die auf Grund von Zeiten einer Zusatzrentenversicherung oder von gleichgestellten Zeiten berechnet wird.
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