BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Kostenerstattung (Norwegen)

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Norwegen)

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Art. 2

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden:

a) nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,

b) nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,

c) nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,

d) nach Artikel 26 der Verordnung,

e) nach Artikel 29 der Verordnung und

f) nach Artikel 52 der Verordnung.

(2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.

(3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.

(4) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach den Absätzen 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen der Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Artikel 3

Art. 3

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige norwegische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, die Kosten der durch die Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts in Österreich gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige je Kalendervierteljahr.

(2) Der Pauschbetrag nach Absatz 1 gilt so lange, als er auch bei Leistungsaushilfe der österreichischen Krankenversicherungsträger untereinander anzuwenden ist. Haben die österreichischen Krankenversicherungsträger von einem bestimmten Tag an einen anderen Pauschbetrag anzuwenden, teilt dies die österreichische Verbindungsstelle der norwegischen Verbindungsstelle unverzüglich mit. Der neu festgesetzte Pauschbetrag gilt mit Wirkung von dem Tag an als vereinbart, ab dem der Pauschbetrag in Österreich angewendet wird.

Artikel 4

Art. 4

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten von ärztlichen Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt sowie von Heilmitteln, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den norwegischen Träger des Aufenthaltsortes gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag, der wie folgt zu errechnen ist:

Die durchschnittlichen jährlichen öffentlichen Kosten der ärztlichen Behandlung außerhalb einer Krankenanstalt (ausschließlich einer Kostenbeteiligung des Patienten) pro Einwohner Norwegens sind durch 365 zu teilen (durchschnittliche tägliche Kosten pro Einwohner in Norwegen).

i) Für Personen, die in Norwegen während eines längeren Zeitraumes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, die aber nach Titel II der Verordnung den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen, gilt als Pauschbetrag der mit der Anzahl der von österreichischen Trägern im Verhältnis zu Norwegen direkt ausgestellten Formblätter E 101 und der in diesen Formblättern ausgewiesenen Dauer der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit vervielfachte Betrag der durchschnittlichen täglichen Kosten pro Einwohner in Norwegen.

ii) Für andere Personen, die während eines Aufenthaltes in Norwegen Anspruch auf Sachleistungen haben, sind die durchschnittlichen täglichen Kosten pro Einwohner in Norwegen mit der Anzahl der österreichischen Staatsangehörigen, die nach Norwegen gekommen sind (vermindert um die Anzahl der Personen, für die ein österreichischer Träger im Verhältnis zu Norwegen direkt ein Formblatt E 101 ausgestellt hat), und der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer österreichischer Staatsangehöriger in Norwegen zu vervielfachen. Als Pauschbetrag gelten zehn vom Hundert des so errechneten Betrages.

(2) Die im Absatz 1 genannten durchschnittlichen öffentlichen Kosten, die Anzahl der österreichischen Staatsangehörigen, die nach Norwegen gekommen sind, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer österreichischer Staatsangehöriger in Norwegen sind aus den von den in Betracht kommenden norwegischen Behörden zur Verfügung gestellten öffentlichen Statistiken zu entnehmen. Die Anzahl der Formblätter E 101 und die in diesen Formblättern ausgewiesene Dauer der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit sind aus den von den zuständigen österreichischen Trägern zusammengestellten und von der österreichischen Verbindungsstelle an die norwegische Verbindungsstelle übermittelten Informationen zu entnehmen.

(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle. Der von der österreichischen Verbindungsstelle gezahlte Betrag ist dieser durch die zuständigen österreichischen Versicherungsträger auf folgende Weise zu erstatten:

Der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz i ergebende Betrag ist durch die österreichischen Trägern, die im Verhältnis zu Norwegen direkt Formblätter E 101 ausgestellt haben, entsprechend der jeweiligen Anzahl dieser Formblätter und der in diesen Formblättern ausgewiesen Dauer der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit zu erstatten.

Der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz ii ergebende Betrag ist durch die österreichischen Krankenversicherungsträger, die als zuständige Träger in Betracht kommen, entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Artikel 5

Art. 5

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige norwegische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Artikel 6

Art. 6

Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

Artikel 7

Art. 7

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.

Artikel 8

Art. 8

(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Norwegen in Kraft tritt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.

Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.