(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten von ärztlichen Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt sowie von Heilmitteln, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den norwegischen Träger des Aufenthaltsortes gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag, der wie folgt zu errechnen ist:
Die durchschnittlichen jährlichen öffentlichen Kosten der ärztlichen Behandlung außerhalb einer Krankenanstalt (ausschließlich einer Kostenbeteiligung des Patienten) pro Einwohner Norwegens sind durch 365 zu teilen (durchschnittliche tägliche Kosten pro Einwohner in Norwegen).
i) Für Personen, die in Norwegen während eines längeren Zeitraumes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, die aber nach Titel II der Verordnung den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen, gilt als Pauschbetrag der mit der Anzahl der von österreichischen Trägern im Verhältnis zu Norwegen direkt ausgestellten Formblätter E 101 und der in diesen Formblättern ausgewiesenen Dauer der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit vervielfachte Betrag der durchschnittlichen täglichen Kosten pro Einwohner in Norwegen.
ii) Für andere Personen, die während eines Aufenthaltes in Norwegen Anspruch auf Sachleistungen haben, sind die durchschnittlichen täglichen Kosten pro Einwohner in Norwegen mit der Anzahl der österreichischen Staatsangehörigen, die nach Norwegen gekommen sind (vermindert um die Anzahl der Personen, für die ein österreichischer Träger im Verhältnis zu Norwegen direkt ein Formblatt E 101 ausgestellt hat), und der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer österreichischer Staatsangehöriger in Norwegen zu vervielfachen. Als Pauschbetrag gelten zehn vom Hundert des so errechneten Betrages.
(2) Die im Absatz 1 genannten durchschnittlichen öffentlichen Kosten, die Anzahl der österreichischen Staatsangehörigen, die nach Norwegen gekommen sind, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer österreichischer Staatsangehöriger in Norwegen sind aus den von den in Betracht kommenden norwegischen Behörden zur Verfügung gestellten öffentlichen Statistiken zu entnehmen. Die Anzahl der Formblätter E 101 und die in diesen Formblättern ausgewiesene Dauer der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit sind aus den von den zuständigen österreichischen Trägern zusammengestellten und von der österreichischen Verbindungsstelle an die norwegische Verbindungsstelle übermittelten Informationen zu entnehmen.
(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle. Der von der österreichischen Verbindungsstelle gezahlte Betrag ist dieser durch die zuständigen österreichischen Versicherungsträger auf folgende Weise zu erstatten:
Der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz i ergebende Betrag ist durch die österreichischen Trägern, die im Verhältnis zu Norwegen direkt Formblätter E 101 ausgestellt haben, entsprechend der jeweiligen Anzahl dieser Formblätter und der in diesen Formblättern ausgewiesen Dauer der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit zu erstatten.
Der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz ii ergebende Betrag ist durch die österreichischen Krankenversicherungsträger, die als zuständige Träger in Betracht kommen, entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
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