BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Kostenerstattung (Norwegen)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Januar 1994
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Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

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