In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach Artikel 93 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.
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