BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

In Kraft seit 21. August 2015
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

1. Dieses Übereinkommen findet auf Verträge Anwendung, die folgenden Bedingungen entsprechen:

a) Mindestens eine der Vertragsparteien muß eine Behörde sein;

b) die Ausführung des Vertrages muß in sich schließen

i) die Aufwendung von Geldmitteln durch eine Behörde,

ii) die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die andere Vertragspartei;

c) der Vertrag muß zum Inhalte haben

i) die Ausführung öffentlicher Bau-, Umbau-, Ausbesserungs- oder Abbrucharbeiten,

ii) die Herstellung, Vereinigung, Behandlung oder Beförderung von Arbeitsstoffen, Zubehör oder Ausrüstungsgegenständen oder

iii) die Leistung oder Bereitstellung von Diensten;

d) der Vertrag muß von einer Zentralbehörde eines Mitgliedes der Internationalen Arbeitsorganisation abgeschlossen sein, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist.

2. Die zuständige Behörde bestimmt, inwieweit und unter welchen Bedingungen das Übereinkommen auf Verträge Anwendung findet, die von anderen als den Zentralbehörden abgeschlossen werden.

3. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Arbeiten, die von Zwischenunternehmern oder von Personen ausgeführt werden, auf die der Vertrag übertragen wird; die zuständige Behörde trifft geeignete Maßnahmen, um die Anwendung des Übereinkommens in diesen Fällen zu gewährleisten.

4. Von der Anwendung dieses Übereinkommens können Verträge ausgenommen werden, wenn die zu ihrer Ausführung erforderlichen öffentlichen Mittel einen Betrag nicht übersteigen, den die zuständige Behörde nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, festgesetzt hat.

5. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, vom Anwendungsbereiche dieses Übereinkommens Personen in leitenden Stellungen und in Stellungen technischer oder wissenschaftlicher Art ausnehmen, deren Arbeitsbedingungen nicht durch die Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch Schiedsspruch festgesetzt sind und die in der Regel keine körperliche Arbeit verrichten.

Artikel 2

Art. 2

1. Die Verträge, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, müssen Klauseln enthalten, die den beteiligten Arbeitnehmern Löhne (einschließlich Zulagen), eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die im gleichen Gebiete für gleichartige Arbeit in dem betreffenden Beruf oder in der betreffenden Industrie gelten auf Grund

a) eines Gesamtarbeitsvertrages oder der Ergebnisse eines anderen anerkannten Verhandlungsverfahrens von Verbanden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen ein wesentlicher Teil der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Berufes oder der betreffenden Industrie angehört, oder

b) eines Schiedsspruches oder

c) der Gesetzgebung.

2. Sind die im vorigen Absatze bezeichneten Arbeitsbedingungen in dem Gebiet, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht in einer der vorstehend angegebenen Arten geregelt, so müssen die in die Verträge aufzunehmenden Klauseln den beteiligten Arbeitnehmern Löhne (einschließlich Zulagen), eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten, die nicht weniger günstig sind als

a) die Bedingungen, die auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages, der Ergebnisse eines anderen anerkannten Verhandlungsverfahrens, eines Schiedsspruches oder der Gesetzgebung im nächstgelegenen Gebiet mit ähnlichen Verhältnissen für gleichartige Arbeit in dem betreffenden Beruf oder in der betreffenden Industrie gelten oder

b) die allgemein üblichen Bedingungen, die von den Arbeitgebern anerkannt werden, welche dem gleichen Beruf oder der gleichen Industrie wie die Vertragspartei angehören und sich in ähnlichen Verhältnissen befinden.

3. Die Bestimmungen der in die Verträge aufzunehmenden Klauseln und alle Abänderungen dieser Bestimmungen sind von der zuständigen Behörde nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, in der nach ihrem Ermessen den Voraussetzungen in den einzelnen Staaten am besten entsprechenden Weise festzusetzen.

4. Die zuständige Behörde hat durch Veröffentlichung der Vergebungsbedingungen oder durch andere geeignete Maßnahmen den Bewerbern zu ermöglichen, Kenntnis von dem Inhalte der Klauseln zu nehmen.

Artikel 3

Art. 3

Falls geeignete Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit und die Wohlfahrt der bei der Ausführung der Verträge beschäftigten Arbeitnehmer nicht schon auf Grund von Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch anwendbar sind, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu treffen, um den beteiligten Arbeitnehmern gerechte und angemessene Bedingungen auf dem Gebiete des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und der Wohlfahrt zu gewährleisten.

Artikel 4

Art. 4

Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen zur Durchführung dieses Übereinkommens

a) müssen

i) allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,

ii) die mit der Durchführung betrauten Personen bezeichnen,

iii) vorschreiben, daß die Arbeitnehmer durch gut sichtbare Anschläge in den Betrieben oder an den anderen Arbeitsstellen über ihre Arbeitsbedingungen zu unterrichten sind,

b) müssen, falls die Durchführung nicht durch andere wirksame Maßnahmen sichergestellt ist, vorschreiben

i) die Führung zweckentsprechender Aufzeichnungen über die von den beteiligten Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit und die ihnen ausbezahlten Löhne,

ii) eine zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung ausreichende Aufsicht.

Artikel 5

Art. 5

1. Die Verletzung der Einhaltung und Anwendung der in die öffentlichen Verträge aufgenommenen Arbeitsklauseln ist durch Ausschluß von der Auftragsvergebung oder auf andere Weise angemessen zu bestrafen.

2. Durch Einbehaltungen auf die vertraglich geschuldeten Zahlungen oder durch andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die beteiligten Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Löhne erhalten.

Artikel 6

Art. 6

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation müssen vollständige Angaben über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen enthalten.

Artikel 7

Art. 7

1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile nach Anhörung der beteiligten Verbände der. Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresberichte, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hiefür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.

3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in der Folge nach Ablauf von jeweils höchstens drei Jahren nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, die Möglichkeit der Durchführung dieses Übereinkommens in den auf Grund von Abs. 1 ausgenommenen Landesteilen zu prüfen.

4. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten . die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen, und jeden in bezug auf die fortschreitende Durchführung dieses Übereinkommens in diesen Landesteilen gegebenenfalls verwirklichten Fortschritt anzugeben.

Artikel 8

Art. 8

Die zuständige Behörde kann mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, bei Vorliegen höherer Gewalt oder von das Staatswohl oder die Landessicherheit gefährdenden Notständen zeitweilig aussetzen.

Artikel 9

Art. 9

1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für das beteiligte Mitglied abgeschlossen worden sind.

2. Durch die Kündigung dieses Übereinkommens wird seine Durchführung in bezug auf die Verträge nicht berührt, die abgeschlossen worden sind, bevor die Kündigung wirksam wird.

Artikel 10

Art. 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 11

Art. 11

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 12

Art. 12

1. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Obereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

c) in denen das Obereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung bis zu einer weiteren Prüfung der Lage in bezug auf die betreffenden Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 a) und b) dieses Artikels gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Abs. 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 14 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

Artikel 13

Art. 13

1. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Abs. 4 und 5 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiete mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 14 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

Artikel 14

Art. 14

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es. dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 15

Art. 15

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 16

Art. 16

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

Artikel 17

Art. 17

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 18

Art. 18

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 14; Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 19

Art. 19

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.