1. Dieses Übereinkommen findet auf Verträge Anwendung, die folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Mindestens eine der Vertragsparteien muß eine Behörde sein;
b) die Ausführung des Vertrages muß in sich schließen
i) die Aufwendung von Geldmitteln durch eine Behörde,
ii) die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die andere Vertragspartei;
c) der Vertrag muß zum Inhalte haben
i) die Ausführung öffentlicher Bau-, Umbau-, Ausbesserungs- oder Abbrucharbeiten,
ii) die Herstellung, Vereinigung, Behandlung oder Beförderung von Arbeitsstoffen, Zubehör oder Ausrüstungsgegenständen oder
iii) die Leistung oder Bereitstellung von Diensten;
d) der Vertrag muß von einer Zentralbehörde eines Mitgliedes der Internationalen Arbeitsorganisation abgeschlossen sein, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist.
2. Die zuständige Behörde bestimmt, inwieweit und unter welchen Bedingungen das Übereinkommen auf Verträge Anwendung findet, die von anderen als den Zentralbehörden abgeschlossen werden.
3. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Arbeiten, die von Zwischenunternehmern oder von Personen ausgeführt werden, auf die der Vertrag übertragen wird; die zuständige Behörde trifft geeignete Maßnahmen, um die Anwendung des Übereinkommens in diesen Fällen zu gewährleisten.
4. Von der Anwendung dieses Übereinkommens können Verträge ausgenommen werden, wenn die zu ihrer Ausführung erforderlichen öffentlichen Mittel einen Betrag nicht übersteigen, den die zuständige Behörde nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, festgesetzt hat.
5. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, vom Anwendungsbereiche dieses Übereinkommens Personen in leitenden Stellungen und in Stellungen technischer oder wissenschaftlicher Art ausnehmen, deren Arbeitsbedingungen nicht durch die Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch Schiedsspruch festgesetzt sind und die in der Regel keine körperliche Arbeit verrichten.
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