BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen VerträgenArt. 19

Art. 19

In Kraft seit 10. November 1952
Up-to-date

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

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