Die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen zur Durchführung dieses Übereinkommens
a) müssen
i) allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden,
ii) die mit der Durchführung betrauten Personen bezeichnen,
iii) vorschreiben, daß die Arbeitnehmer durch gut sichtbare Anschläge in den Betrieben oder an den anderen Arbeitsstellen über ihre Arbeitsbedingungen zu unterrichten sind,
b) müssen, falls die Durchführung nicht durch andere wirksame Maßnahmen sichergestellt ist, vorschreiben
i) die Führung zweckentsprechender Aufzeichnungen über die von den beteiligten Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit und die ihnen ausbezahlten Löhne,
ii) eine zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung ausreichende Aufsicht.
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