Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisa
Art. 2Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigun
Art. 3Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:
Art. 4Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf die L
Art. 5Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder de
Art. 6Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsl
Art. 7Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur
Art. 8Zur Handhabung der Überwachung und zur Nachprüfung
Art. 9Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärz
Art. 10Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitg
Art. 11Die Gesetzgebung hat – unter Berücksichtigung der
Art. 12Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommen
Art. 13Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ra
Art. 14Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der
Art. 15Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 ver
Art. 16Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisa
Art. 17Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifizie
Art. 18Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamte
Art. 19Der französische und der englische Wortlaut dieses
Vorwort
Art. 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen zum mindesten gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung zu sichern.
Art. 2
Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen oder Anstalten jeglicher Art. Doch bleibt es jedem Mitgliede unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa notwendig erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für:
a) Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszwecke fremden Arbeiten verwendet werden;
b) Heimarbeiter;
c) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalte leben;
d) Arbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die Gesetzgebung zu bestimmende Grenze übersteigt.
Art. 3
Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:
1. Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;
2. Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.
Art. 4
Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf die Landwirtschaft, für welche das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer dritten Tagung angenommene Übereinkommen über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen in Kraft bleibt.
Art. 5
Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt.
Doch kann diese ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Behörden genügende Sicherheit für eine zweckmäßige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.
Art. 6
Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleitung spätestens am fünften Tage nach dem Unfall, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.
Art. 7
Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.
Art. 8
Zur Handhabung der Überwachung und zur Nachprüfung der Entschädigung sind durch die Gesetzgebung die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.
Art. 9
Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invalidenversicherung zu tragen.
Art. 10
Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsgemäße Erneuerung der benötigten Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe. Die Gesetzgebung kann in Ausnahmefällen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädische Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; sie ist bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem mutmaßlichen Betrage der Anschaffungs- und Erneuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe, zu bemessen.
Die Gesetzgebung soll die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Mißbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen ihrem Zwecke entsprechend verwendet werden.
Art. 11
Die Gesetzgebung hat – unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes – die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, sichergestellt wird.
Art. 12
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 13
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Art. 14
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 15
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 spätestens am 1. Jänner 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Art. 16
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge anzuwenden.
Art. 17
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Art. 18
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 19
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.