Art. 7 — Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Rückverweise
Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.
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