Art. 12 — Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Rückverweise
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
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