Art. 3 — Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
Rückverweise
Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf:
1. Seeleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll;
2. Personen, für die eine besondere Regelung gilt, die mindestens der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen gleichwertig ist.
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