Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)
Artikel I . Diese Vereinbarung gilt für Angehörige
Art. 2Artikel II . Es können männliche oder weibliche Ar
Art. 3Artikel III . Die Zulassung wird im allgemeinen fü
Art. 4Artikel IV . Die Zahl der Zulassungen, die an Ange
Art. 5Artikel V . Die Arbeitnehmer können durch die zust
Art. 6Artikel VI . Personen, die von den Bestimmungen di
Art. 7Artikel VII . Die zuständigen Stellen werden dahin
Art. 8Artikel VIII . Jede der beiden Regierungen wird de
Art. 9Artikel IX . Diese Vereinbarung bleibt bis zum 31.
Vorwort
Art. 1
Artikel I . Diese Vereinbarung gilt für Angehörige eines der beiden Staaten, die sich für eine begrenzte Zeit in das andere Land begeben, um sich dort sprachlich sowie durch Erlernung der Gebräuche in Handel, Industrie und Gewerbe zu vervollkommnen, indem sie bei einem Handels-, Industrie- oder Gewerbeunternehmen eine Stelle bekleiden.
Zu dieser Beschäftigung werden die in Frage kommenden Personen ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in dem betreffenden Berufe unter den Bedingungen der folgenden Artikel zugelassen.
Art. 2
Artikel II . Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Art. 3
Artikel III . Die Zulassung wird im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann im Einzelfalle ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.
Art. 4
Artikel IV . Die Zahl der Zulassungen, die an Angehörige jedes der beiden Staaten auf Grund dieser Vereinbarung erteilt werden, darf jährlich 75 nicht übersteigen.
Diese Begrenzung ist unabhängig von der Zahl der Angehörigen jedes der beiden Staaten, die sich bereits auf Grund dieser Vereinbarung im Gebiete des anderen Staates befinden. Sie gilt ohne Rücksicht darauf, für welche Dauer die Zulassungen im Laufe eines Jahres bereits erteilt und ausgenützt worden sind.
Wenn das Kontingent im Laufe eines Jahres von den Angehörigen eines der beiden Staaten nicht erreicht wird, so kann dieser weder die Zahl der Zulassungen für die Angehörigen des anderen Staates herabsetzen noch den unausgenützten Rest auf das folgende Jahr übertragen.
Die Höchstzahl von 75 gilt für das Jahr 1930 bis zum 31. Dezember 1930 und für jedes der folgenden Jahre für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Diese Höchstzahl kann aber später durch eine neue Vereinbarung, die über Vorschlag eines der beiden Staaten spätestens am 1. Dezember getroffen sein muß, für das folgende Jahr geändert werden.
Art. 5
Artikel V . Die Arbeitnehmer können durch die zuständigen Behörden nur dann zugelassen werden, wenn die Arbeitgeber, die sie beschäftigen wollen, sich gegenüber diesen Behörden verpflichten, diese Arbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten, dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort, wo kein solcher besteht, in dem für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen. In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber sich verpflichten, die Tätigkeit der Arbeitnehmer nach ihrem Wert zu vergüten.
Art. 6
Artikel VI . Personen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung Gebrauch machen wollen, haben darum bei jener Behörde ihres Staates anzusuchen, die mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihrer Berufskategorie betraut ist. In diesem Gesuch müssen sie alle nötigen Angaben machen und insbesondere das Industrie-, Handels- oder Gewerbeunternehmen angeben, in dem sie beschäftigt werden wollen. Der genannten Behörde obliegt es, unter Berücksichtigung des jährlichen Kontingentes, auf das sie Anspruch hat, und der etwa von ihr selbst vorgenommenen Aufteilung des Kontingentes auf die einzelnen Berufe zu prüfen, ob das Gesuch an die korrespondierende Behörde des anderen Staates weiterzuleiten ist, und es zutreffendenfalls derselben zu übermitteln.
Die zuständigen Stellen beider Staaten werden alles tun, um die Erledigung der Gesuche in möglichst kurzer Zeit sicherzustellen.
Art. 7
Artikel VII . Die zuständigen Stellen werden dahin wirken, daß die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, betreffend die Einreise und den Aufenthalt der zugelassenen Personen, möglichst rasch erfolgen. Sie werden sich auch bemühen, die Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Einreise oder des Aufenthaltes der Personen entstehen könnten, mit möglichster Beschleunigung zu beheben.
Art. 8
Artikel VIII . Jede der beiden Regierungen wird der anderen Regierung innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekanntgeben, die sie mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihres Staates und der Erledigung der Gesuche der Angehörigen des anderen Staates betraut hat.
Art. 9
Artikel IX . Diese Vereinbarung bleibt bis zum 31. Dezember 1931 in Kraft. Sie gilt auf Grund stillschweigender Erneuerung weiter, und zwar jedesmal um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch einen der beiden Staaten vor dem 1. Oktober für den Schluß des Jahres gekündigt wird.
Im Falle der Kündigung gelten jedoch die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Zulassungen für die Zeitdauer, für die sie erteilt worden waren.
Wien, am 27. Mai 1930.