Artikel IV . Die Zahl der Zulassungen, die an Angehörige jedes der beiden Staaten auf Grund dieser Vereinbarung erteilt werden, darf jährlich 75 nicht übersteigen.
Diese Begrenzung ist unabhängig von der Zahl der Angehörigen jedes der beiden Staaten, die sich bereits auf Grund dieser Vereinbarung im Gebiete des anderen Staates befinden. Sie gilt ohne Rücksicht darauf, für welche Dauer die Zulassungen im Laufe eines Jahres bereits erteilt und ausgenützt worden sind.
Wenn das Kontingent im Laufe eines Jahres von den Angehörigen eines der beiden Staaten nicht erreicht wird, so kann dieser weder die Zahl der Zulassungen für die Angehörigen des anderen Staates herabsetzen noch den unausgenützten Rest auf das folgende Jahr übertragen.
Die Höchstzahl von 75 gilt für das Jahr 1930 bis zum 31. Dezember 1930 und für jedes der folgenden Jahre für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember. Diese Höchstzahl kann aber später durch eine neue Vereinbarung, die über Vorschlag eines der beiden Staaten spätestens am 1. Dezember getroffen sein muß, für das folgende Jahr geändert werden.
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