Artikel IX . Diese Vereinbarung bleibt bis zum 31. Dezember 1931 in Kraft. Sie gilt auf Grund stillschweigender Erneuerung weiter, und zwar jedesmal um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch einen der beiden Staaten vor dem 1. Oktober für den Schluß des Jahres gekündigt wird.
Im Falle der Kündigung gelten jedoch die auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Zulassungen für die Zeitdauer, für die sie erteilt worden waren.
Wien, am 27. Mai 1930.
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