Artikel VIII . Jede der beiden Regierungen wird der anderen Regierung innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Behörde oder die Behörden bekanntgeben, die sie mit der Sammlung der Gesuche der Angehörigen ihres Staates und der Erledigung der Gesuche der Angehörigen des anderen Staates betraut hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise