Vorwort
Art. 1
01.01.1995
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmung einer Subvention
1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Subvention:
a) 1. ein finanzieller Beitrag einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen „Regierung'' genannt), nämlich,
(i) eine Regierungspraxis, die direkten Kapitaltransfer
(zum Beispiel Zuschüsse, Darlehen, Kapitalaufstockung), den möglichen direkten Transfer von Kapital oder Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehensgarantien) umfaßt;
(ii) Verzicht auf oder Nichteinhebung von fälligen
staatlichen Einnahmen (zum Beispiel steuerliche Anreize wie Steuergutschriften) *1);
(iii) wenn eine Regierung Waren oder Dienstleistungen über
den allgemeinen Infrastrukturbedarf hinaus zur Verfügung stellt oder Waren ankauft;
(iv) wenn eine Regierung Zahlungen an Fondseinrichtungen
leistet oder ein privates Organ mit der Durchführung einer oder mehrerer Arten der in (i) bis (iii) dargestellten Tätigkeiten betraut oder dazu anweist, die normalerweise von der Regierung vorgenommen werden und dieser Praxis sich materiell von den normalerweise von den Regierungen gepflogenen Praktiken nicht unterscheidet;
oder
a) 2. jede Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994;
und
b) wenn ein Vorteil daraus übertragen wird.
1.2 Eine im Absatz 1 definierte Subvention fällt nur dann unter die Bestimmungen der Teile II, III oder V, wenn es sich um eine spezifische Subvention im Sinne der Bestimmungen des Artikels 2 handelt.
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*1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gelten die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die gleiche für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren belasten, oder die Erstattung solcher erhobener Zölle und Steuern in einem diese nicht überschreitenden Ausmaß, nicht als Subvention.
Art. 2
01.01.1995
Artikel 2
Besonderheiten
2.1 Zwecks Feststellung, ob eine im Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen „bestimmte Unternehmen'' genannt) im Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde spezifisch ist, finden folgende Grundsätze Anwendung:
a) Wenn die Bewilligungsbehörde oder die Gesetzgebung, wonach die Bewilligungsbehörde vorgeht, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränkt, ist eine Subvention spezifisch.
b) Wenn die Bewilligungsbehörde oder die Gesetzgebung, wonach die Bewilligungsbehörde vorgeht, objektive Kriterien oder Bedingungen *1) für die Berechtigung und das Ausmaß einer Subvention erstellt, ist die Besonderheit nicht gegeben, außer die Berechtigung ist automatisch, und die Kriterien und Bedingungen werden genau eingehalten. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.
c) Wenn, ungeachtet der Anwendung der in den lit. a und b festgelegten Grundsätze der Eindruck entsteht, daß eine Besonderheit der Subvention nicht gegeben ist, jedoch Gründe zur Annahme vorhanden sind, die Subvention für spezifisch anzusehen, können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Solche Faktoren sind: die Anwendung eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl von bestimmten Unternehmen, vorwiegende Anwendung durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung von unverhältnismäßig großen Subventionsbeträgen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in welcher die Bewilligungsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention *2) von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei Anwendung dieser lit. werden das Ausmaß der Vielfältigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde und die Dauer der Wirksamkeit des Subventionierungsprogramms in Betracht gezogen.
2.2 Eine auf bestimmte Unternehmen in einer bezeichneten geographischen Region innerhalb der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde beschränkte Subvention ist spezifisch. Es besteht Einverständnis, daß die Festsetzung oder Änderung von allgemein anwendbaren Steuersätzen durch alle hiezu befugten öffentlichen Organe nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.
2.3 Jede Subvention gemäß Artikel 3 gilt als spezifisch.
2.4 Jede Feststellung einer Besonderheit gemäß diesem Artikel
wird auf der Grundlage von positiven Beweisen klar begründet.
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*1) Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier Kriterien und Bedingungen, die neutral sind, keine bestimmten Unternehmen gegenüber anderen bevorzugen und ihrer Natur und horizontaler Anwendung nach, wie Anzahl der Beschäftigten oder Unternehmensgröße, wirtschaftlich sind.
*2) In dieser Hinsicht werden insbesondere Mitteilungen über die Häufigkeit der Ablehnung oder Bewilligung von Subventionsanträgen und der Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt.
Art. 3
01.01.1995
TEIL II
VERBOTENE SUBVENTIONEN
Artikel 3
Verbot
3.1 Mit Ausnahme der im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Subventionen sind die folgenden Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:
a) Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich *1) entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen, einschließlich der im Anhang I beschriebenen *2), von der Ausfuhrleistung abhängig sind;
b) Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen vom Verbrauch von inländischen gegenüber eingeführten Waren abhängig sind.
3.2 Kein Mitglied wird im Absatz 1 beschriebene Subventionen gewähren oder beibehalten.
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*1) Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Umstände zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig gemacht zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.
*2) Maßnahmen, die gemäß Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.
Art. 4
Artikel 4
Abhilfemaßnahmen
4.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darstellung der verfügbaren Beweise für das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention.
4.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subvention gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
4.4 Wenn binnen 30 Tagen *1) nach Erhalt des Konsultationsersuchens keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das Streitbeilegungsorgan („DSB”) zwecks unverzüglicher Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen.
4.5 Nach seiner Einsetzung kann der Untersuchungsausschuß den Beistand der Ständigen Sachverständigengruppe *2) (in diesem Übereinkommen „PGE” genannt) im Hinblick darauf beantragen, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Im Falle eines solchen Antrags, überprüft die PGE unverzüglich die Beweise im Hinblick auf das Vorhandensein und die Art der fraglichen Maßnahme und wird dem die Maßnahme anwendenden oder beibehaltenden Mitglied die Möglichkeit bieten, darzulegen, daß die fragliche Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE berichtet ihre Schlußfolgerungen dem Untersuchungsausschuß binnen einer von diesem festgesetzten Frist. Die Schlußfolgerungen der PGE zur Frage, ob die fragliche Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, wird vom Untersuchungsausschuß ohne Änderungen angenommen.
4.6 Der Untersuchungsausschuß legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen vom Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandats des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.
4.7 Wird eine fragliche Maßnahme als verbotene Subvention befunden, empfiehlt der Untersuchungsausschuß dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Der Untersuchungsausschuß legt diesbezüglich in seiner Empfehlung eine genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.
4.8 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 30 Tagen nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 30 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Keinesfalls wird das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *3) den Berufungsbericht nicht anzunehmen.
4.10 Wenn die Empfehlung des DSB binnen der vom Untersuchungsausschuß festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts des Untersuchungsausschusses oder des Berufungsorgans beginnt, nicht befolgt wird, ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene Gegenmaßnahmen *4) zu treffen, außer das DSB entscheidet mit Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
4.11 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Vereinbarung über Streitbeilegung („DSU”) ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind *5).
4.12 Für gemäß diesem Artikel behandelte Streitfälle betragen die Fristen, außer wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der gemäß der DSU für die Behandlung von solchen Streitfällen vorgeschriebenen Fristen.
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*1) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
*2) Nach Artikel 24 eingesetzt.
*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt
ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.
*4) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.
*5) Dieser Ausdruck bedeutet keine Erlaubnis für Gegenmaßnahmen, die im Lichte der Tatsache, daß die Subventionen, die nach diesen Bestimmungen behandelt werden, verboten sind, unverhältnismäßig sind.
Art. 5
01.01.1995
TEIL III
ANFECHTBARE SUBVENTIONEN
Artikel 5
Nachteilige Auswirkungen
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von im Artikel 1 Absätze 1 und 2 beschriebenen Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, zum Beispiel:
a) Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges eines anderen Mitglieds *1);
b) Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die anderen Mitgliedern gemäß dem GATT 1994 und im besonderen aus gebundenen Zugeständnissen nach Artikel II des GATT 1994 erwachsen *2);
c) ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds *3).
Dieser Artikel findet auf die für landwirtschaftliche Waren gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehaltenen Subventionen keine Anwendung.
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*1) Der Begriff „Schädigung der inländischen Wirtschaftszweige'' wird hier in derselben Bedeutung verwendet wie im Teil V.
*2) Der Begriff „Zunichtemachung oder Schädigung'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie in den entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994, und das Vorliegen solcher Zunichtemachung oder Schmälerung wird in Übereinstimmung mit der Anwendungspraxis dieser Bestimmungen festgestellt.
*3) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie im Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und schließt die Drohung ernsthafter Schädigung ein.
Art. 6
01.01.1995
Artikel 6
Ernsthafte Schädigung
6.1 Ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 lit. c gilt als vorhanden im Falle:
a) daß die Summe der wertmäßigen Subventionierung *1) einer Ware 5 Prozent überschreitet *2);
b) von Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweiges;
c) von Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens, das heißt andere als einmalige Maßnahmen, die nicht wiederkehrend sind und für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden und die nur gegeben werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu bieten und akute soziale Probleme zu vermeiden;
d) von direktem Schuldenerlaß, das heißt Erlaß von Schulden an die Regierung und Zuschüsse zur Deckung der Schuldenrückzahlung *3).
6.2 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, daß die fragliche Subvention keine der im Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge gehabt hat.
6.3 Ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 lit. c kann in jedem Fall entstehen, wenn ein oder mehrere der folgenden Umstände zutreffen:
a) die Subvention wirkt sich in der Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds in den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;
b) die Subvention wirkt sich in der Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren der gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds vom Markt eines Drittlandmitglieds aus;
c) die Subvention wirkt sich auf eine bedeutende Preisunterschreitung durch die subventionierte Ware im Vergleich mit dem Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt, einen bedeutenden Preisdruck, Preissenkung oder Verkaufsverluste auf demselben Markt aus;
d) die Subvention wirkt sich auf einen Zuwachs des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten Grundstoff oder einem Erzeugnis *4) im Vergleich zum Durchschnittsanteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraums aus, wobei dieser Zuwachs einer stetigen Entwicklung über einen Zeitraum folgt, in welchem Subventionen gewährt wurden.
6.4 Im Sinne des Absatzes 3 lit. b umfaßt die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7, nachgewiesen wurde, daß eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nicht subventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist (über einen angemessen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine klare Tendenz in der Marktentwicklung für die betreffende Ware aufzuzeigen, die unter normalen Umständen wenigstens ein Jahr beträgt). „Änderung der relativen Marktanteile'' umfaßt folgende Situationen: a) Erhöhung des Marktanteils der subventionierten Ware; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er beim Fehlen der Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer als dies bei Fehlen der Subvention der Fall gewesen wäre.
6.5 Im Sinne des Absatzes 3 lit. c umfassen Preisunterschreitungen jene Fälle, in denen solche Preisunterschreitungen durch einen Preisvergleich der subventionierten Ware mit Preisen einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf denselben Markt geliefert wird, nachgewiesen worden sind. Der Vergleich wird auf derselben Handelsstufe und zu vergleichbaren Zeitpunkten durchgeführt, wobei auf andere den Preisvergleich beeinflussende Faktoren gebührend Rücksicht genommen wird. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, kann das Bestehen der Preisunterschreitung auf der Grundlage von einheitlichen Ausfuhrwerten aufgezeigt werden.
6.6 Jedes auf dem Markt, auf dem eine ernsthafte Schädigung vermutlich eingetreten ist, tätige Mitglied stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 des Anhangs V den Streitparteien nach Artikel 7 und dem nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Untersuchungsausschuß alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es hinsichtlich der Änderung der Marktanteile der Streitparteien wie auch der Preise der betreffenden Ware erhalten kann.
6.7 Verdrängung oder Verhinderung, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht nach Absatz 3, wenn während des einschlägigen Zeitraums folgende Umstände vorliegen *5):
a) Verbot oder Beschränkung von Ausfuhren der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitglied oder von Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied in den betreffenden Drittlandsmarkt;
b) Entscheidung einer einführenden Regierung, die ein Handelsmonopol oder Staatshandel mit der betreffenden Ware betreibt, aus nichtkommerziellen Gründen Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied in ein anderes Land oder Länder umzuleiten;
c) Naturkatastrophen, Streiks, Beförderungsunterbrechungen oder andere durch höhere Gewalt, Produktion, Qualität, Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied verfügbaren Ware beeinträchtigende Faktoren;
d) Bestehen von Absprachen, die Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied begrenzen;
e) freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied (unter anderem eine Situation, in der Unternehmen im beschwerdeführenden Mitglied autonom Ausfuhren dieser Ware für neue Märkte umverteilen);
f) mangelnde Vereinbarkeit mit den Normvorschriften und anderen Erfordernissen im einführenden Land.
6.8 Falls die im Absatz 7 angeführten Umstände nicht vorliegen, soll das Bestehen einer ernsthaften Schädigung auf Grund der dem Untersuchungsausschuß vorgelegten oder vom Untersuchungsausschuß eingeholten Informationen festgestellt werden, einschließlich der gemäß Anhang V vorgelegten Informationen.
6.9 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen, die für landwirtschaftliche Waren beibehalten werden, wie dies im Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft vorgesehen ist.
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*1) Die Summe der wertmäßigen Subventionierung wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs IV berechnet.
*2) Da erwartet wird, daß für Zivilluftfahrzeuge besondere multilaterale Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert dieser lit. auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.
*3) Die Mitglieder erkennen an, daß Lizenzfinanzierung von Zivilluftfahrzeugprogrammen nicht voll zurückbezahlt werden, wenn die gegenwärtigen Verkäufe unter die Vorausschätzungen fallen und daß dies an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieser lit. bedeutet.
*4) Außer es finden andere multilateral vereinbarte Regeln auf den Handel mit in Frage kommenden Grundstoffen oder Erzeugnissen Anwendung.
*5) Die Tatsache, daß bestimmte Umstände in diesem Absatz angeführt sind, verleiht ihnen noch nicht einen rechtlichen Status nach den Bestimmungen des GATT 1994 oder diesem Übereinkommen. Diese Umstände dürfen nicht isoliert, sporadisch oder unbedeutend sein.
Art. 7
Artikel 7
Abhilfemaßnahmen
7.1 Wenn ein Mitglied Grund zur Annahme hat, daß eine im Artikel 1 angeführte Subvention von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, kann ein solches Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen, wenn die Subvention zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweiges, Zunichtemachung oder Schmälerung oder ernsthaften Schädigung führt, sofern im Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft nichts anderes vorgesehen ist.
7.2 Ein Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält eine Darlegung der verfügbaren Beweise in bezug auf a) das Bestehen und die Art der fraglichen Subvention und b) die dem inländischen Wirtschaftszweig verursachte Schädigung oder die Zunichtemachung oder Schmälerung oder ernsthafte Schädigung *1) der Interessen des um Konsultationen ersuchenden Mitglieds.
7.3 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die fragliche Subventionspraxis gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck der Konsultationen ist es, die Umstände der Lage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
7.4 Wenn binnen 60 Tagen *2) keine einvernehmliche Lösung erzielt worden ist, kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit vor das DSB zwecks Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bringen, außer das DSB beschließt mit Konsens, keinen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses und sein Mandat werden binnen 15 Tagen ab dem Zeitpunkt seiner Einsetzung festgelegt.
7.5 Der Untersuchungsausschuß überprüft die Angelegenheit und legt seinen Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zusammensetzung und der Erteilung des Mandates des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder verteilt.
7.6 Binnen 30 Tagen nach Verteilung des Berichts des Untersuchungsausschusses an alle Mitglieder wird der Bericht vom DSB *3) angenommen, außer eine der Streitparteien teilt dem DSB ihre Entscheidung zu berufen, formell mit, oder das DSB beschließt mit Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
7.7 Bei Berufung gegen einen Bericht des Untersuchungsausschusses erläßt das Berufungsorgan binnen 60 Tagen, nachdem die Streitpartei ihre Absicht zu berufen, formell mitgeteilt hat, seine Entscheidung. Wenn das Berufungsorgan vermeint, daß es seinen Bericht binnen 60 Tagen nicht zur Verfügung stellen kann, informiert es das DSB schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der voraussichtlichen Frist binnen welcher es den Bericht vorlegen kann. Der Berufungsbericht wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien bedingungslos anerkannt, außer das DSB entscheidet mit Konsens binnen 20 Tagen nach Verteilung an die Mitglieder *4), den Berufungsbericht nicht anzunehmen.
7.8 Wenn ein Bericht des Untersuchungsausschusses oder ein Bericht des Berufungsorgans angenommen wird, in dem festgestellt wird, daß eine Subvention zu schädlichen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne des Artikels 5 führt, wird das Mitglied, das eine solche Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Schritte unternehmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen oder zieht die Subvention zurück.
7.9 Falls das Mitglied keine geeigneten Schritte zur Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Subvention unternommen hat, oder die Subvention binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt zu dem das DSB den Bericht des Untersuchungsausschusses oder den Bericht des Berufungsorgans angenommen hat, nicht zurückzieht und bei Fehlen einer Ausgleichsvereinbarung, erteilt das DSB dem beschwerdeführenden Mitglied die Ermächtigung zu Gegenmaßnahmen, die dem Grad und der Art angemessen sind, außer das DSB entscheidet mit Konsens, das Ersuchen zurückzuweisen.
7.10 Wenn eine Streitpartei gemäß Artikel 22 Absatz 6 der DSU ein Schiedsverfahren beantragt, bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen dem Grad und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.
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*1) Falls das Ersuchen eine Subvention betrifft, von der angenommen wird, daß sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 führt, kann der verfügbare Beweis einer ernsthaften Schädigung auf den verfügbaren Beweis eingeschränkt werden, ob die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt worden sind oder nicht.
*2) Jede in diesem Artikel erwähnte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
*3) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt ist, wird eine Tagung zu diesem Zweck abgehalten.
*4) Wenn eine Tagung des DSB während dieser Frist nicht anberaumt ist, wird eine solche Tagung zu diesem Zweck abgehalten.
Art. 8
TEIL IV
NICHTANFECHTBARE SUBVENTIONEN
Artikel 8
Ermittlung von nichtanfechtbaren Subventionen
8.1 Die folgenden Subventionen gelten als nichtanfechtbar *1):
a) Subventionen, die nicht spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind;
b) Subventionen, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind, aber alle im Absatz 2 lit. a, b oder c vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
8.2 Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:
a) Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder durch höhere Bildungs- oder Forschungszentren auf einer vertraglichen Grundlage mit Unternehmen durchgeführt werden, wenn *2), *3), *4) die Beihilfen *5) nicht mehr als 75 Prozent der Kosten für industrielle Forschung *6) oder 50 Prozent der Kosten für Entwicklungstätigkeit vor dem Wettbewerb *7), *8);
und vorausgesetzt, daß solche Beihilfen ausschließlich beschränkt sind auf:
(i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes
ausschließlich in der Forschungstätigkeit beschäftigtes Hilfspersonal);
(ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und
ausschließlich und dauernd für Forschungstätigkeiten benutzte Gebäude (ausgenommen, wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt sind);
(iii) Kosten für Fachberatung und gleichartige
Dienstleistungen ausschließlich für Forschungstätigkeiten, einschließlich Forschungseinkauf, technische Kenntnis, Patente, usw.;
(iv) zusätzliche Fertigungsgemeinkosten, die unmittelbar als
Folge der Forschungstätigkeiten entstehen;
(v) andere laufende Kosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar als Folge der Forschungstätigkeiten entstehen.
b) Beihilfen für benachteiligte Regionen im Gebiet eines Mitglieds, die entsprechend einem Rahmen der regionalen Entwicklung *9) und nicht spezifisch (im Sinne des Artikels 2) innerhalb der berechtigten Regionen gegeben werden, vorausgesetzt daß:
(i) jede benachteiligte Region ein klar umschriebenes,
zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Identität sein muß;
(ii) die Region auf Grund neutraler und objektiver
Kriterien *10) als benachteiligt angesehen wird, die erkennen lassen, daß die Schwierigkeiten der Region aus mehr als vorübergehenden Umständen entstehen; solche Kriterien müssen klar im Gesetz, Verordnungen oder anderen staatlichen Dokumenten dargelegt sein, sodaß eine Nachprüfung möglich ist;
(iii) die Kriterien umfassen eine Messung der
wirtschaftlichen Entwicklung auf Grund zumindest eines der folgendenden Faktoren;
- das Einkommen pro Kopf oder das Haushaltseinkommen pro Kopf oder das Bruttonationalprodukt pro Kopf darf 85 Prozent des Durchschnitts des betreffenden Gebiets nicht überschreiten;
- die Arbeitslosenrate muß mindestens 110 Prozent des Durchschnitts des betreffenden Gebiets ausmachen;
gemessen über einen Dreijahreszeitraum; eine solche Messung kann jedoch gemischt sein und andere Faktoren einschließen.
c) Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen *11) an neue durch Gesetz und/oder Verordnungen angeordnete Umwelterfordernisse, die größere Beschränkungen und finanzielle Lasten für Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, daß die Beihilfe:
(i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahme ist;
und
(ii) auf 20 Prozent der Anpassungskosten beschränkt
ist; und
(iii) die Kosten des Ersatzes und der Durchführung der
unterstützten Investition, die voll vom Unternehmen getragen werden müssen, nicht deckt; und
(iv) unmittelbar an die von einem Unternehmen geplante
Reduktion der Belästigungen und Verschmutzung gebunden und angemessen ist und keine Herstellungskostenersparnis, die erzielt werden kann, deckt; und
(v) allen Unternehmen, die neue Ausrüstung und/oder
Erzeugungsverfahren annehmen können, verfügbar ist.
8.3 Ein Subventionsprogramm, das sich auf Absatz 2 stützt, wird vor seiner Durchführung dem Komitee gemäß Teil VII notifiziert. Jede derartige Notifikation wird ausreichend genau sein, um anderen Mitgliedern die Bewertung zu ermöglichen, ob das Programm mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien übereinstimmt. Die Mitglieder stellen dem Komitee jährlich auch die auf den neuesten Stand gebrachten Notifikationen zur Verfügung, im besonderen durch Beistellung von Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und Programmänderungen. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Informationen über einzelne Subventionsfälle des notifizierten Programms zu verlangen *12).
8.4 Auf Ersuchen eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und kann gegebenenfalls vom subventionierenden Mitglied ergänzende Angaben zu dem in Überprüfung befindlichen notifizierten Programm verlangen. Das Sekretariat berichtet seine Feststellung dem Komitee. Das Komitee überprüft auf Ersuchen unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls eine Überprüfung durch das Sekretariat nicht verlangt wurde, die Notifikation selbst), um festzustellen, ob die im Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden oder nicht. Das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren wird spätestens bei der ersten regulären Tagung des Komitees, die der Notifikation eines Subventionsprogramms folgt, beendet, vorausgesetzt, daß zwischen Notifikation und regulärer Tagung des Komitees mindestens zwei Monate vergangen sind. Das in diesem Absatz beschriebene Überprüfungsverfahren findet auf Ersuchen auch auf substantielle Notifikationen eines Programms Anwendung, die gemäß Absatz 3 jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.
8.5 Auf Ersuchen eines Mitglieds wird die im Absatz 4 erwähnte Feststellung des Komitees, oder wenn das Komitee keine Feststellung treffen konnte, sowie in bestimmten Fällen die Verletzung der im notifizierten Programm festgelegten Bedingungen dem bindenden Schiedsverfahren übertragen. Das Schiedsorgan legt seine Schlußfolgerungen den Mitgliedern binnen 120 Tagen nach Übertragung der Angelegenheit an das Schiedsorgan vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, findet das DSU auf nach diesem Absatz durchgeführte Schiedsverfahren Anwendung.
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*1) Es wird anerkannt, daß Regierungsbeihilfen für verschiedene Zwecke von Mitgliedern weitgehend vorgesehen sind und daß die bloße Tatsache, wonach solche Beihilfen nach diesem Artikel als anfechtbar beurteilt werden, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, solche Beihilfen vorzusehen.
*2) Da erwartet wird, daß für Zivilluftfahrzeuge besondere multilaterale Regeln gelten werden, finden die Bestimmungen dieser lit. auf diese Waren nicht Anwendung.
*3) Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft das im Artikel 24 vorgesehene Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen das „Komitee” genannt) die Wirksamkeit der Bestimmungen des Absatzes 2 lit. a mit dem Ziel, alle notwendigen Änderungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Bestimmungen vorzunehmen. Bei seiner Prüfung der möglichen Änderungen überprüft das Komitee sorgfältig die in dieser lit. enthaltenen Begriffsbestimmungen der Gruppen im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gewonnenen Erfahrungen und der Arbeiten in anderen einschlägigen internationalen Institutionen.
*4) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Grundsatzforschung, die unabhängig von höheren Bildungs- und Forschungszentren durchgeführt wird. Der Ausdruck „Grundsatzforschung” bedeutet eine Ausweitung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnis, die an industrielle oder kommerzielle Zielsetzungen nicht gebunden ist.
*5) Das in dieser lit. angeführte erlaubte Maß an nichtanfechtbaren Beihilfen wird in bezug auf die gesamten zulässigen Kosten während der Dauer eines einzelnen Projekts festgelegt.
*6) Der Ausdruck „industrielle Forschung” bedeutet geplante Forschung oder kritische Untersuchung mit dem Ziel der Entdeckung neuen Wissens und mit dem weiteren Ziel, daß ein solches Wissen bei der Entwicklung neuer Waren, Verfahren oder Dienstleistungen, oder bei der Schaffung einer wesentlichen Verbesserung für bestehende Waren, Verfahren oder Dienstleistungen zweckmäßig sein kann.
*7) Der Ausdruck „Entwicklungstätigkeit vor dem Wettbewerb” bedeutet die Überführung industrieller Forschungsergebnisse in einen Plan, Lichtpause oder Muster für neue, modifizierte oder verbesserte Waren, Verfahren oder Dienstleistungen zum Verkauf oder Gebrauch, einschließlich der Schaffung eines ersten Prototyps, der nicht für den kommerziellen Gebrauch verwendungsfähig wäre. Weiters kann der Ausdruck die begriffliche Formulierung und die Strukturierung von Waren, Verfahren oder fakultativen Dienstleistungen und Anfangsvorführungen oder Pilotprojekten umfassen, vorausgesetzt, daß diese Projekte nicht für industrielle Zwecke oder kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Dies umfaßt nicht routinemäßige oder regelmäßige Veränderungen bei bestehenden Waren, Erzeugungslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und andere ständige Verarbeitungen, auch wenn diese Veränderungen Verbesserungen darstellen können.
*8) Bei Programmen, die industrielle Forschung und Entwicklungstätigkeiten vor dem Wettbewerb erfassen, übersteigt das erlaubte Maß an nichtanfechtbaren Beihilfen nicht den einfachen Durchschnitt des erlaubten Ausmaßes von nichtanfechtbaren Beihilfen, die auf die beiden oberen Gruppen anwendbar sind, berechnet auf der Grundlage aller in lit. (i) bis (v) zulässigen Kosten.
*9) Ein „allgemeiner Rahmen der regionalen Entwicklung” bedeutet, daß regionale Subventionsprogramme Teil einer intern vereinbarten und allgemein anwendbaren Entwicklungspolitik sind, und daß regionale Entwicklungssubventionen nicht isolierten geographischen Örtlichkeiten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben.
*10) „Neutrale und objektive Kriterien” bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das was für die Beseitigung oder Verminderung der regionalen Verschiedenheiten im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik hinaus entsprechend begünstigen. In dieser Hinsicht umfassen regionale Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Solche Obergrenzen müssen entsprechend den verschiedenen Ebenen der Entwicklung der unterstützten Region sowie nach Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen unterschieden werden. Innerhalb dieser Obergrenzen wird die Beihilfe breit genug gestreut, um so einen überwiegenden Gebrauch der Subventionen oder die Gewährung einer unverhältnismäßig großen Subventionssumme an bestimmte Unternehmen, wie im Artikel 2 vorgesehen, zu vermeiden.
*11) Der Ausdruck „bestehende Einrichtungen” bedeutet Einrichtungen, die zum Zeitpunkt als neue Umwelterfordernisse angeordnet wurden, mindestens zwei Jahre im Betrieb waren.
*12) Es besteht Einverständnis, daß diese Notifikationsbestimmung keine Mitteilung vertraulicher Angaben, einschließlich vertraulicher Geschäftsangaben, verlangt.
Art. 9
01.01.1995
Artikel 9
Konsultationen und genehmigte Abhilfemaßnahmen
9.1 Wenn während der Durchführung eines im Artikel 8 Absatz 2 angeführten Programms ungeachtet der Tatsache, daß das Programm mit den in diesem Absatz festgelegten Kriterien vereinbar ist, ein Mitglied jedoch Grund zur Annahme hat, daß dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf den inländischen Wirtschaftszweig dieses Mitglieds geführt hat, und daß es Schädigungen verursacht, welche schwer zu beseitigen wären, kann ein solches Mitglied um Konsultationen mit dem die Subventionen gewährenden oder diese beibehaltenden Mitglied ersuchen.
9.2 Auf Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, welches das fragliche Subventionsprogramm gewährt oder beibehält, so rasch wie möglich in solche Konsultationen eintreten. Zweck solcher Konsultationen ist es, die Tatsachen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
9.3 Wenn eine einvernehmliche Lösung in den Konsultationen nach Absatz 2 binnen 60 Tagen ab dem Konsultationsersuchen nicht erreicht wird, kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Komitee übertragen.
9.4 Wenn eine Angelegenheit dem Komitee übertragen wird, überprüft das Komitee unverzüglich die diesbezüglichen Tatsachen und den Nachweis der im Absatz 1 angeführten Auswirkungen. Wenn das Komitee das Bestehen solcher Auswirkungen feststellt, kann es dem subventionierenden Mitglied derartige Änderung dieses Programms empfehlen, um diese Auswirkungen zu beseitigen. Das Komitee legt seine Schlußfolgerungen binnen 120 Tagen, nachdem ihm die Angelegenheit nach Absatz 3 übertragen worden ist, vor. Wenn der Empfehlung nicht binnen sechs Monaten entsprochen wurde, ermächtigt das Komitee das ersuchende Mitglied zu geeigneten Gegenmaßnahmen, die der Art und dem Grad der festgestellten Auswirkungen entsprechen.
Art. 10
01.01.1995
TEIL V
AUSGLEICHSMASSNAHMEN
Artikel 10
Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 *1)
Die Mitglieder unternehmen alle notwendigen Schritte um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls *2) auf eine aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Ware im Einklang mit Artikel VI des GATT 1994 und den Bedingungen dieses Übereinkommens erfolgt. Ausgleichszölle können nur nach einer eingeleiteten *3) und durchgeführten Untersuchung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden.
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*1) Die Bestimmungen des Teils II oder III können parallel mit den Bestimmungen des Teils V angerufen werden; jedoch wird hinsichtlich der Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf den inländischen Markt des einführenden Mitglieds nur eine Abhilfeform (entweder ein Ausgleichszoll, wenn die Erfordernisse des Teils V erfüllt werden, oder eine Gegenmaßnahme nach Artikel 4 oder 7) verfügbar sein. Die Bestimmungen der Teile III und V werden bezüglich nichtanfechtbarer Maßnahmen gemäß Teil IV nicht angerufen. Jedoch können Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 lit. a zwecks Feststellung untersucht werden, ob sie im Sinne des Artikels 2 spezifisch sind oder nicht. Überdies können im Falle einer im Artikel 8 Absatz 2 angeführten Subvention nach einem nichtnotifizierten Programm gemäß Artikel 8 Absatz 3 die Bestimmungen des Teils III oder V angerufen werden; eine solche Subvention wird aber als nichtanfechtbar behandelt, wenn sie mit dem im Artikel 8 Absatz 2 enthaltenen Regeln als vereinbar angesehen wird.
*2) Der Ausdruck „Ausgleichszoll'' bedeutet einen besonderen Zoll, der zum Zweck des Ausgleichs einer Subvention, die unmittelbar oder mittelbar für die Herstellung, Erzeugung oder Ausfuhr einer Ware gewährt wird, erhoben wird, wie dies im Artikel VI des GATT 1994 vorgesehen ist.
*3) Der Ausdruck „eingeleitet'', wie er in der Folge verwendet wird, bedeutet eine prozedurale Vorgangsweise, wodurch ein Mitglied formell eine Untersuchung beginnt, wie dies im Artikel 11 vorgesehen ist.
Art. 11
01.01.1995
Artikel 11
Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung
11.1 Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird auf Grund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, sofern nicht Absatz 6 Anwendung findet.
11.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen a) einer Subvention, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, welche nicht auf einschlägige Beweise gestützt sind, können nicht als den Erfordernissen dieses Absatzes entsprechend angesehen werden. Der Antrag enthält folgende Angaben, die dem Antragsteller billigerweise verfügbar sind:
(i) die Identität des Antragstellers sowie eine Beschreibung des Umfangs und Wertes der inländischen Erzeugung der gleichartigen durch den Antragsteller erzeugten Ware. Wenn ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, ist im Antrag der Wirtschaftszweig, in dessen Namen der Antrag mit einer Aufstellung aller bekannten inländischen Erzeuger der gleichartigen Ware (oder eines Zusammenschlusses inländischer Erzeuger einer gleichartigen Ware) gestellt wird, zu benennen und auch, soweit möglich, eine Beschreibung des Umfangs und Wertes einer gleichartigen Ware aus inländischer Erzeugung von diesem Erzeuger;
(ii) eine vollständige Beschreibung der Ware, die vermutlich
Gegenstand der Subvention ist, Namen des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer oder der betreffenden Ausfuhrländer, die Identität des bekannten Exporteurs oder ausländischen Erzeugers sowie eine Liste bekannter Importeure der betreffenden Ware;
(iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der
betreffenden Subvention;
(iv) Beweise, daß die behauptete Schädigung eines
inländischen Wirtschaftszweiges durch subventionierte Einfuhren zufolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise umfassen Informationen über die Entwicklung des Umfangs der vermutlich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem inländischen Markt und die daraus folgenden Auswirkungen der Einfuhren auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie dies durch einschlägige Faktoren und Hinweise, die auf die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges einwirken und zwar solche, die im Artikel 15 Absätze 2 und 4 angeführt sind, nachgewiesen wird.
11.3 Die Behörden prüfen die Genauigkeit und Angemessenheit der im Antrag vorgesehenen Beweismittel, um festzustellen, ob ausreichende Beweismittel vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.
11.4 Eine Untersuchung wird nach Absatz 1 nur dann eingeleitet, wenn die Behörden auf Grund einer Prüfung des Unterstützungs- oder Ablehnungsgrades des Antrags seitens der inländischen Erzeuger einer gleichartigen Ware festgestellt haben *1), daß der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht worden ist *2). Der Antrag wird als „vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht'' betrachtet, wenn er von den inländischen Erzeugern, deren gemeinsame Erzeugung über 50 Prozent der Gesamterzeugung der gleichartigen Ware beträgt, unterstützt wird, welche von dem Teil des inländischen Wirtschaftszweiges erzeugt wird, der die Zustimmung oder Ablehnung des Ansuchens bekundet. Wenn das Ansuchen jedoch nur von jenen inländischen Erzeugern unterstützt wird, die über weniger als 25 Prozent der gesamten Erzeugung der gleichartigen vom inländischen Wirtschaftszweig erzeugten Ware verfügen, wird keine Untersuchung eingeleitet.
11.5 Die Behörden vermeiden die öffentliche Bekanntmachung eines Antrags zur Einleitung einer Untersuchung, sofern nicht eine Entscheidung zur Einleitung einer Untersuchung getroffen worden ist.
11.6 Unter besonderen Umständen können die Behörden entscheiden, eine Untersuchung ohne ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen seitens des oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges einzuleiten. Dies soll jedoch nur dann geschehen, wenn genügend Beweise über das Bestehen einer Subvention, eine Schädigung und einen kausalen Zusammenhang nach Absatz 2 zur Rechtfertigung der Einleitung einer Untersuchung vorliegen.
11.7 Die Beweismittel für diese Subvention und die Schädigung werden gleichzeitig geprüft a) bei der Entscheidung zur allfälligen Einleitung einer Untersuchung und b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden können.
11.8 In Fällen, in denen Waren nicht direkt aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das einführende Land ausgeführt werden, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll Anwendung, und der Geschäftsvorgang oder die Geschäftsvorgänge werden im Sinne dieses Übereinkommens so betrachtet als hätten sie zwischen dem Ursprungsland und dem einführenden Mitglied stattgefunden.
11.9 Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für eine Subvention oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend zurückgewiesen und die Untersuchung umgehend eingestellt. Ist der Subventionsbetrag oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung geringfügig, so wird die Untersuchung umgehend eingestellt. Der Subventionsbetrag wird als geringfügig betrachtet, wenn er unter 1 Prozent des Wertes beträgt.
11.10 Ein Verfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
11.11 Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden
Untersuchungen innerhalb eines Jahres, spätestens 18 Monate nach ihrer Einleitung, abgeschlossen.
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*1) Im Falle von zersplitterten Wirtschaftszweigen mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Erzeugern können die Behörden Unterstützung und Ablehnung mittels statistisch gültigen Proben feststellen.
*2) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß in den Gebieten von bestimmten Mitgliedern Angestellte inländischer Erzeuger gleichartiger Waren oder Vertreter dieser Angestellten einen Antrag auf Untersuchung nach Absatz 1 einbringen oder unterstützen können.
Art. 12
01.01.1995
Artikel 12
Beweise
12.1 Interessierten Mitgliedern und allen interessierten Parteien wird mitgeteilt, welche Auskünfte die Behörden benötigen und sie erhalten ausreichend Gelegenheit schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Anwendung sie in der anhängigen Untersuchung für zweckdienlich halten.
12.1.1 Exporteuren, ausländischen Erzeugern oder interessierten Mitgliedern wird eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der ihnen anläßlich der Ausgleichszolluntersuchung übermittelten Fragebögen eingeräumt *1). Gebührende Berücksichtigung soll auch jedes Ersuchen um Verlängerung der 30-Tage-Frist finden, und nach Bekanntgabe der Gründe soll eine Verlängerung, wann immer möglich, gewährt werden.
12.1.2 Die Beweismittel, welche von einem interessierten Mitglied oder interessierten Partei schriftlich vorgelegt werden, werden umgehend den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung teilnehmen, zur Verfügung gestellt, es sei denn, es besteht Anlaß, vertrauliche Angaben zu schützen.
12.1.3 Nach Einleitung der Untersuchung werden die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden der ausführenden Mitglieder den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags, welchen sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 erhalten haben, übermitteln *2) und ihn auf Ersuchen den anderen betroffenen Parteien zugänglich machen. Vertraulichen Angaben wird nach Absatz 4 besonderer Schutz gewährt.
12.2 Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben auf Antrag das Recht, Angaben mündlich vorzubringen. Mündliche Vorbringen werden den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien schriftlich nachgereicht. Eine Entscheidung der Untersuchungsbehörden kann nur auf Angaben und Beweise im schriftlichen Bericht dieser Behörde und die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, die an der Untersuchung teilgenommen haben, verfügbar waren, gestützt werden, wobei der Notwendigkeit, vertrauliche Angaben zu schützen, angemessen Rechnung getragen wird.
12.3 Die Behörden geben den interessierten Parteien, falls durchführbar, zeitgerecht Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendet werden und nicht im Sinne des Absatzes 4 vertraulich sind, sowie auf Grund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.
12.4 Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Untersuchungsbehörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden *3).
12.4.1 Die Behörden werden interessierte Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, veranlassen, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassungen enthalten genügend Einzelheiten, um den wesentlichen Inhalt der vertraulichen Auskünfte verstehen zu können. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Parteien erklären, daß sich diese Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
12.4.2 Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen *4).
12.5 Die Behörden werden sich im Verlauf der Untersuchungen, außer unter den im Absatz 7 vorgesehenen Umständen, davon überzeugen, daß die von den betroffenen Parteien gemachten Angaben, auf denen sich ihr Ermittlungsergebnis stützt, zutreffend sind.
12.6 Die Untersuchungsbehörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie das betroffene Mitglied zeitgerecht unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Darüber hinaus können die Untersuchungsbehörden Untersuchungen in den Räumlichkeiten eines Unternehmens durchführen und die Firmenberichte prüfen, wenn a) das Unternehmen zustimmt und b) das betroffene Mitglied informiert wird und keinen Einwand erhebt. Die im Anhang VI festgelegten Verfahren finden auf Untersuchungen in den Räumlichkeiten eines Unternehmens Anwendung. Vorbehaltlich des Erfordernisses, vertrauliche Angaben zu schützen, machen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen verfügbar oder besorgen ihre Bekanntmachung gemäß Absatz 8 an die Unternehmen, die sie betreffen, und stellen die Ergebnisse den Antragstellern zur Verfügung.
12.7 Verweigert ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellen sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, oder behindern sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art auf Grund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
12.8 Die Behörden setzen vor einer endgültigen Feststellung alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen zu berücksichtigenden Tatsachen in Kenntnis, welche die Grundlage der Entscheidung bilden, ob endgültige Maßnahmen Anwendung finden. Diese Bekanntmachung soll zeitgerecht stattfinden, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Interessen zu verteidigen.
12.9 Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „interessierte Parteien'':
(i) einen Exporteur oder ausländischen Erzeuger oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder eine Handels- oder Wirtschaftsvereinigung, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern Erzeuger, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind; und
(ii) einen Erzeuger der gleichartigen Ware im einführenden
Mitglied oder eine Handels- oder Wirtschaftsvereinigung, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern, die gleichartige Waren im Gebiet des einführenden Mitglieds erzeugen.
Diese Aufzählung hindert die Mitglieder nicht daran, inländische oder ausländische Parteien, die oben nicht angeführt wurden, als interessierte Parteien einzubeziehen.
12.10 Die Behörden werden es den gewerblichen Verbrauchern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und den maßgeblichen Konsumentenorganisationen in Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel erhältlich ist, ermöglichen, Auskünfte zu erteilen, die für die Untersuchung bezüglich Subventionierung, Schädigung und Kausalität von Bedeutung sind.
12.11 Die Behörden werden die auftretenden Schwierigkeiten beim Erteilen der erforderlichen Auskünfte berücksichtigen, besonders bei kleineren Unternehmen, und jede mögliche Hilfe gewähren.
12.12 Die oben angeführten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht daran hindern, ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
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*1) Als allgemeine Regel wird die Frist für Exporteure ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Fragebogens berechnet, wobei angenommen wird, daß das Einlangen eine Woche nach Absenden an den Empfänger oder nach Übermittlung an den betreffenden diplomatischen Vertreter des ausführenden Mitglieds oder aber, im Falle eines gesonderten Zollgebiet-Mitglieds der WTO an einen offiziellen Vertreter des ausführenden Gebiets, gilt.
*2) Es besteht Einvernehmen, daß im Falle einer besonders hohen Zahl von Exporteuren der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags nur den Behörden des ausführenden Mitglieds oder den betroffenen Handelsvertretungen zur Verfügung gestellt werden soll.
*3) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser Mitglieder die Preisangabe auf Grund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.
*4) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, daß die Untersuchungsbehörde nur verlangen kann, bezüglich der für das Verfahren einschlägigen Angaben auf die Vertraulichkeit zu verzichten.
Art. 13
01.01.1995
Artikel 13
Konsultationen
13.1 Wird einem Antrag gemäß Artikel 11 stattgegeben, werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein können, sobald wie möglich, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung, zu Konsultationen eingeladen, um die im Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
13.2 Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen *1).
13.3 Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
13.4 Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln, einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Durchführung der Untersuchung verwendet wurden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne daß ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach den Teilen II, III oder X dieses Übereinkommens bilden.
Art. 14
01.01.1995
Artikel 14
Berechnung der Höhe der Subvention im Sinne des Vorteils für den
Empfänger
Für die Zwecke des Teils V sehen die inländische Gesetzgebung oder die Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds die von der untersuchenden Behörde verwendete Methode zur Berechnung des Vorteils für den Empfänger gemäß Artikel 1 Absatz 1 vor, und deren Anwendung ist in jedem einzelnen Fall transparent und wird entsprechend erläutert. Überdies ist jede solche Methode mit den folgenden Richtlinien vereinbar:
a) die staatliche Beistellung von Eigenkapital gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer die Investitionsentscheidung kann als unvereinbar mit der üblichen Investitionspraxis (einschließlich der Bereitstellung von Risikokapital) von privaten Investoren im Gebiet dieses Mitglieds angesehen werden;
b) ein staatliches Darlehen gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer es besteht ein Unterschied zwischen dem Betrag, den die das Darlehen empfangende Firma für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den die Firma für ein vergleichbares kommerzielles Darlehen, das sie tatsächlich auf dem Markt erhalten würde, bezahlen würde. In diesem Fall besteht der Vorteil im Unterschied zwischen diesen zwei Beträgen;
c) eine staatliche Darlehensgarantie gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer es besteht ein Unterschied zwischen dem Betrag, den die die Garantie empfangende Firma für die staatliche Darlehensgarantie bezahlt, und dem Betrag, den die Firma für ein vergleichbares kommerzielles Darlehen ohne staatliche Garantie bezahlen würde. In diesem Fall besteht der Vorteil im Unterschied zwischen diesen zwei Beträgen, berichtigt um allfällige Gebührenunterschiede;
d) die staatliche Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen oder von gekauften Waren gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer die Beistellung erfolgt zu einer niedrigeren als angemessenen Vergütung oder der Kauf erfolgt zu einer höheren als angemessenen Vergütung. Die Angemessenheit der Vergütung wird im Vergleich zu den üblichen Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Bereitstellung oder des Kaufs (einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und andere Kaufs- oder Verkaufsbedingungen) festgestellt.
Art. 15
01.01.1995
Artikel 15
Feststellung der Schädigung *1)
15.1 Die Feststellung einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfanges der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren *2) auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.
15.2 Bezüglich des Umfanges der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Mitglied stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds eingetreten ist oder, ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend.
15.3 Wenn Einfuhren einer Ware aus mehreren Ländern als einem Land gleichzeitig Ausgleichszolluntersuchungen unterliegen, können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur zusammenfassend beurteilen, falls sie feststellen, daß a) die festgestellte Subventionshöhe im Verhältnis zu den Einfuhren aus jedem Land über dem im Artikel 11 Absatz 9 definierten geringen Wert liegt und der Umfang der Einfuhren aus jedem Land nicht unbeachtlich ist und b) eine zusammenfassende Beurteilung der Auswirkungen auf die Einfuhren im Lichte der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und den Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und den gleichartigen inländischen Waren angemessen ist.
15.4 Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und Wirtschaftsindizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Erzeugung, des Absatzes, des Marktanteils, des Gewinns, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten; im Falle der Landwirtschaft, ob eine erhöhte Belastung bei staatlichen Beihilfeprogrammen eingetreten ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend und weder ein noch mehrere dieser Kriterien sind für die Entscheidung ausschlaggebend.
15.5 Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen *3) der Subventionen eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller erheblichen Beweise seitens der Behörden. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen und die Schädigungen, die durch diese anderen Faktoren verursacht wurden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden. Faktoren, welche diesbezüglich von Bedeutung sein könnten, sind unter anderem der Einfuhrumfang sowie die Preise von nicht zu subventionierten Preisen verkauften Einfuhrwaren, eine geringere Nachfrage oder eine Änderung im Konsumverhalten, handelsbeschränkende Maßnahmen und Wettbewerb zwischen ausländischen und inländischen Erzeugern, Technologieentwicklungen sowie die Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
15.6 Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugung anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinn des Erzeugers erlauben. Läßt sich diese Erzeugung nicht abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, gleichartige Waren miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
15.7 Die Feststellung, daß eine materielle Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Um das Vorhandensein einer bevorstehenden materiellen Schädigung festzustellen, sollen die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
(i) die Art der betreffenden Subvention oder Subventionen
und die daraus wahrscheinlich entstehenden Handelsauswirkungen;
(ii) eine erhebliche Steigerungsrate von subventionierten
Einfuhren in den inländischen Markt, welche die Wahrscheinlichkeit einer wesentlich gesteigerten Einfuhr anzeigt;
(iii) ausreichend frei verfügbare Kapazitäten seitens des Exporteurs oder ein wesentlicher, unmittelbar bevorstehender Kapazitätszuwachs als Indiz von erheblich gesteigerten subventionierten Ausfuhren in den Markt des einführenden Mitglieds, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verfügbarkeit anderer Ausfuhrmärkte für die Aufnahme zusätzlicher Ausfuhren;
(iv) ob die Preise der Einfuhren eine wesentlich ungünstig
beeinflussende oder dämpfende Auswirkung auf die Inlandspreise haben werden, wobei dies zu einem erhöhten Einfuhrbedarf führen würde; und
(v) Lagerhaltung der zu untersuchenden Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich selbst notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend, aber in ihrer Gesamtheit müssen sie zur Schlußfolgerung führen, daß weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß, ohne Schutzmaßnahmen, dies zu einer materiellen Schädigung führen würde.
15.8 In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu erwägen und zu entscheiden.
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*1) Soweit nicht anders bestimmt, bedeutet der Begriff „Schädigung'' im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird, oder bedeutend geschädigt zu werden droht, oder, daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird, und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.
*2) In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige Ware'' („like product'', „produit similaire'') eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
*3) Wie in den Absätzen 2 und 4 dargestellt.
Art. 16
01.01.1995
Artikel 16
Bestimmung des Begriffes „inländischer Wirtschaftszweig''
16.1 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'', ausgenommen wie im Absatz 2 vorgesehen, alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Waren ausmacht, außer die Erzeuger sind mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden *1) oder selbst Importeure der Ware, die vermutlich Gegenstand einer Subvention ist oder einer gleichartigen Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'' nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.
16.2 Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Mitglieds hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte eingeteilt werden und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einen solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.
16.3 Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebiets, das heißt, eines Marktes im Sinne des Absatzes 2 als eigener inländischer Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des einführenden Mitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das einführende Mitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu subventionierten Preisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 18 abzugeben und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in kürzester Form erfolgt sind und b) diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
16.4 Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 lit. a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2. 16.5 Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
---------------------------------------------------------------------
*1) Im Sinne dieses Absatzes werden Erzeuger als mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden nur betrachtet, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert; oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einer dritten Person kontrolliert werden; oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, eine dritte Person kontrollieren, vorausgesetzt es bestehen Gründe zur Annahme, daß die Verbundenheit bewirkt, daß der betroffene Erzeuger anders handelt als die nicht geschäftlich verbundenen Erzeuger. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Person als die kontrollierende, wenn sie gesetzlich oder betrieblich in der Lage ist, Zwang auszuüben oder Weisungen einem anderen zu erteilen.
Art. 17
01.01.1995
Artikel 17
Vorläufige Maßnahmen
17.1 Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn:
a) eine Untersuchung im Sinne des Artikels 11 eingeleitet wurde, eine öffentliche Bekanntmachung darüber erfolgt ist und die interessierten Mitglieder und interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben,
b) eine bejahende vorläufige Feststellung erfolgt ist, daß eine Subvention besteht und eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges durch subventionierte Einfuhren eingetreten ist, und
c) die betroffenen Behörden solche Maßnahmen für notwendig erachten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.
17.2 Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß vorläufige Ausgleichszölle durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig berechneten Subventionsbetrages gesichert werden.
17.3 Vorläufige Maßnahmen werden nicht vor 60 Tagen ab Einleitung der Untersuchung angewendet.
17.4 Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate nicht überschreiten.
17.5 Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 befolgt.
Art. 18
01.01.1995
Artikel 18
Verpflichtungen
18.1 Ein Verfahren kann *1) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen nach Erhalt zufriedenstellender freiwilliger Verpflichtungen ausgesetzt oder beendet werden, wie etwa wenn:
a) die Regierung des ausführenden Mitglieds sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen bezüglich ihrer Auswirkungen zu treffen; oder
b) der Exporteur sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, daß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrags der Subvention notwendig ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen unter dem Betrag der Subvention liegen, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
18.2 Verpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des einführenden Mitglieds keine bejahende vorläufige Feststellung einer Subventionierung oder einer durch solche Subventionierung verursachten Schädigung getroffen haben, und im Falle von Verpflichtungen von Exporteuren, sie die Zustimmung des ausführenden Mitglieds erhalten haben.
18.3 Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Mitglieds ihre Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure zu groß ist oder, wenn andere Gründe einschließlich allgemeiner Verfahrensweise dagegen sprechen. Die Behörden teilen dem Exporteur die Gründe mit, die sie dazu bewogen haben, die Annahme einer Verpflichtung als ungeeignet anzusehen, sollte sich ein solcher Fall ergeben; sie bieten dem Exporteur weitgehend Gelegenheit, Stellungnahmen hiezu abzugeben.
18.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, wird die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung trotzdem abgeschlossen, wenn das ausführende Mitglied dies wünscht oder das einführende Mitglied es beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Subvention oder Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern die Feststellung weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung für einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechtzuerhalten ist. Im Falle einer bejahenden Feststellung der Subventionierung und Schädigung wird die Verpflichtung entsprechend ihren Bedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens beibehalten.
18.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Mitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß Regierungen oder Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falles auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei, festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
18.6 Die Behörden eines einführenden Mitglieds können von jeder Regierung oder jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß regelmäßige Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtung gemacht werden, und die Nachprüfung sachdienliche Daten zugelassen wird. Bei Verletzung der Verpflichtung können die Behörden des einführenden Mitglieds auf Grund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufiger Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.
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*1) Das Wort „kann'' wird nicht so ausgelegt, daß es die gleichzeitige Fortsetzung der Verfahren und der Erfüllung der Verpflichtungen erlaubt, mit Ausnahme der Bestimmungen im Absatz 4.
Art. 19
01.01.1995
Artikel 19
Erhebung und Einhebung von Ausgleichszöllen
19.1 Stellt ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um Abschluß der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht beseitigt wird.
19.2 Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfüllt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Mitglieds zu treffen. Es ist wünschenswert, daß die Erhebung im Gebiet aller Mitglieder fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subventionen sein soll, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und daß Verfahren eingerichtet werden sollen, die es den betreffenden Behörden erlauben, die von den inländischen interessierten Parteien *1) erhobenen Vorstellungen gebührend zu berücksichtigen, deren Interessen durch die Erhebung eines Ausgleichszolles beeinträchtigt werden könnten.
19.3 Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Grundlage auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die auf die betreffende Subventionierung verzichtet haben, oder von denen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden. Jeder Exporteur, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der jedoch aus anderen Gründen als der Verweigerung einer Zusammenarbeit tatsächlich nicht geprüft wurde, hat auf eine beschleunigte Überprüfung Anspruch, damit die Untersuchungsbehörden unverzüglich einen eigenen Ausgleichszoll für diesen Exporteur festsetzen.
19.4 Der auf eine eingeführte Ware erhobene *2) Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention.
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*1) Im Sinne dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „inländische interessierte Parteien'' Verbraucher und industrielle Nutzer der eingeführten Waren, die von der Untersuchung betroffen sind.
*2) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „erheben'' die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
Art. 20
01.01.1995
Artikel 20
Rückwirkung
20.1 Vorläufige Maßnahmen und Ausgleichszölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.
20.2 Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.
20.3 Übersteigt der endgültige Ausgleichszoll den durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellten Betrag, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der überschüssige Betrag ohne Verzögerung rückerstattet oder die Bürgschaft ohne Verzögerung freigegeben.
20.4 Außer bei Anwendung des Absatzes 2 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden; während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
20.5 Im Falle einer endgültigen verneinenden Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung rückerstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
20.6 Stellen die Behörden unter außergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, daß eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Ausfuhrsubventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diese Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.
Art. 21
01.01.1995
Artikel 21
Dauer und Überprüfung der Ausgleichszölle und Verpflichtungen
21.1 Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.
21.2 Die Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen, vorausgesetzt, daß eine angemessene Frist seit der Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls verstrichen ist. Interessierte Parteien haben das Recht, die Behörden um Prüfung zu ersuchen, ob die weitere Erhebung eines Zolls zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist, ob die Schädigung möglicherweise weiter andauern oder wiederkehren wird, wenn der Zoll aufgehoben oder geändert wird oder beides. Wenn die Behörden als Ergebnis dieser Überprüfung nach diesem Absatz feststellen, daß der Ausgleichszoll nicht länger notwendig ist, wird er unverzüglich aufgehoben.
21.3 Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird jeder endgültige Ausgleichszoll spätestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Erhebung aufgehoben (oder ab dem Zeitpunkt der jüngsten Überprüfung nach Absatz 2, wenn diese Überprüfung sowohl die Subventionierung wie auch die Schädigung betroffen hat, oder nach diesem Absatz), außer die Behörden stellen in einer vor diesem Zeitpunkt auf eigenen Antrieb eingeleiteten Überprüfung fest oder auf Grund eines ausreichend begründeten Antrags, der von oder namens des inländischen Wirtschaftszweiges innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, daß die Aufhebung des Zolls wahrscheinlich zu einer Fortdauer oder Wiederkehr der Subventionierung und Schädigung führen würde *1). Der Zoll kann bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses wirksam bleiben.
21.4 Die Bestimmungen des Artikels 12 betreffend Nachweis und Verfahren finden auf jede nach diesem Artikel durchgeführte Überprüfung Anwendung. Jede solche Überprüfung wird rasch durchgeführt und gewöhnlich binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
21.5 Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäß auf die nach Artikel 18 übernommenen Verpflichtungen Anwendung.
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*1) Wenn die Höhe des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt wird, wird eine Feststellung in der jüngsten Festsetzung, daß kein Zoll erhoben wird, den Behörden an sich keine Veranlassung geben, den endgültigen Zoll aufzuheben.
Art. 22
01.01.1995
Artikel 22
Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung von Feststellungen
22.1 Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten das Mitglied oder die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und andere Parteien, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.
22.2 Eine öffentliche Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht *1), enthält folgendes:
(i) Namen des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und die
betroffene Ware;
(ii) Datum der Einleitung der Untersuchung;
(iii) Beschreibung der in Untersuchung stehenden
Subventionspraxis oder Subventionspraktiken;
(iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Behauptung der Schädigung gründet;
(v) Anschrift, an die Vorstellungen von interessierten
Mitgliedern und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
(vi) Fristen für interessierte Mitglieder und interessierte
Parteien zur Bekanntgabe ihrer Ansichten.
22.3 Gegenstand einer öffentlichen Bekanntmachung sind vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art, Entscheidungen über übernommene Verpflichtungen nach Artikel 18, Beendigung einer Verpflichtung und Aufhebung eines endgültigen Ausgleichszolls. Jede solche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht enthält ausführliche Einzelheiten über die Feststellungen und Schlußfolgerungen über alle Sach- und Rechtsfragen, die von den untersuchenden Behörden als erheblich erachtet wurden. Alle solche Bekanntmachungen und Berichte werden dem Mitglied oder den Mitgliedern zugeleitet, deren Waren von einer solchen Feststellung oder Verpflichtung betroffen sind und anderen interessierten Parteien, deren diesbezügliches Interesse bekannt ist.
22.4 Eine öffentliche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht enthält ausführliche Einzelheiten hinsichtlich vorläufiger Feststellungen über das Bestehen einer Subvention und Schädigung und nimmt Bezug auf Sach- und Rechtsfragen, die zur Annahme oder Abweisung der Parteivorbringen geführt haben. Jede solche Bekanntmachung oder jeder solche Bericht nimmt gebührend auf das Schutzerfordernis vertraulicher Informationen Rücksicht und enthält im besonderen:
(i) Namen der Lieferer oder, falls untunlich, die
betroffenen Lieferländer;
(ii) für Zollzwecke ausreichende Warenbeschreibung;
(iii) Ausmaß der festgestellten Subvention und Grundlage, auf
der das Bestehen einer Subvention festgestellt worden ist;
(iv) Würdigung der im Artikel 15 dargelegten
Schädigungsfeststellung;
(v) maßgebende Gründe für die Feststellung.
22.5 Eine öffentliche Bekanntmachung über den Abschluß oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer bejahenden Feststellung zur Erhebung eines endgültigen Zolls oder die Übernahme einer Verpflichtung enthält alle erheblichen Informationen über Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe, die zur Auferlegung endgültiger Maßnahmen oder zur Übernahme einer Verpflichtung unter gebührender Bedachtnahme auf das Schutzerfordernis vertraulicher Informationen geführt haben. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält im besonderen die im Absatz 4 beschriebenen Angaben sowie die Gründe für die Annahme oder Abweisung der Parteivorbringen oder der von interessierten Mitgliedern, Exporteuren oder Importeuren vorgebrachten Ansprüche.
22.6 Eine öffentliche Bekanntmachung oder ein gesonderter zugänglich gemachter Bericht über die Beendigung oder Aussetzung einer Untersuchung zufolge der Übernahme einer Verpflichtung nach Artikel 18 schließt den nichtvertraulichen Teil dieser Verpflichtung ein.
22.7 Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäß auf die Einleitung und den Abschluß der Überprüfungen nach Artikel 21 und auf Entscheidungen nach Artikel 20, Zölle rückwirkend anzuwenden, Anwendung.
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*1) Wenn Behörden Informationen und Erläuterungen nach diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vorsehen, stellen sie sicher, daß ein solcher Bericht für die Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.
Art. 23
01.01.1995
Artikel 23
Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen innerstaatlichen Gesetzgebung Vorschriften über Ausgleichszollmaßnahmen enthält, unterhält gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unter anderem für die Zwecke einer raschen Überprüfung von Verwaltungstätigkeiten, in bezug auf endgültige Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21. Solche Instanzen und Verfahren sind unabhängig von den für die in Rede stehende Festsetzung und Überprüfung verantwortlicher Behörden; sie stehen allen interessierten Parteien zur Verfügung, die am Verwaltungsverfahren beteiligt und unmittelbar durch überprüfungszugängliche Verwaltungstätigkeiten berührt sind.
Art. 24
TEIL VI
INSTITUTIONEN
Artikel 24
Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Untergruppen
24.1 Ein Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen wird hiermit eingesetzt, das aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen sowie über Ersuchen eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Zielsetzungen betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
24.2 Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
24.3 Das Komitee setzt eine Ständige Sachverständigengruppe ein.
Sie besteht aus fünf unabhängigen Personen mit hohem Ausbildungsstand auf den Gebieten der Subventionen und Handelsbeziehungen. Die Sachverständigen werden vom Komitee ausgewählt und einer von ihnen wird jedes Jahr ersetzt. Die PGE kann ersucht werden, einem Untersuchungsausschuß im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Beistand zu leisten. Das Komitee kann auch ein Gutachten über das Bestehen und die Art einer Subvention einholen.
24.4 Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention, deren Einführung vorgeschlagen oder von diesem Mitglied gegenwärtig aufrechterhalten wird, abgeben. Solche Gutachten werden vertraulich sein und können nicht im Verfahren nach Artikel 7 zugelassen werden.
24.5 Bei Erfüllung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen ihnen geeignet erscheinende Quellen konsultieren oder von solchen Quellen Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe solche Auskünfte von einer Quelle innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, unterrichtet es das betroffene Mitglied.
Art. 25
01.01.1995
TEIL VII
NOTIFIKATIONEN UND ÜBERWACHUNG
Artikel 25
Notifikationen
25.1 Die Mitglieder stimmen überein, daß unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 ihre Notifikationen über Subventionen spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
25.2 Die Mitglieder notifizieren die im Artikel 1 Absatz 1 definierten Subventionen, die im Sinne des Artikels 2 gewährt oder aufrechterhalten werden.
25.3 Der Inhalt der Notifikationen soll genügend konkret sein, um andere Mitglieder in die Lage zu versetzen, die Handelsauswirkungen zu bewerten und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme zu verstehen. In diesem Zusammenhang und ohne dem Inhalt und der Form des Fragebogens über Subventionen *1) vorzugreifen, stellen die Mitglieder sicher, daß ihre Notifikationen folgende Angaben enthalten:
(i) Art der Subvention (dh. Zuschuß, Kredit, Steuerbegünstigung usw.);
(ii) Subvention pro Einheit, oder wenn dies nicht möglich
ist, Gesamtbetrag oder Jahresbetrag, der für diese Subvention veranschlagt wird (wenn möglich die Durchschnittssubvention pro Einheit im vorhergehenden Jahr);
(iii) Zielsetzung und/oder Zweck der Subvention;
(iv) Dauer der Subvention und/oder andere daran geknüpfte
zeitliche Begrenzungen;
(v) statistische Daten zwecks Bewertung der Handelsauswirkungen einer Subvention.
25.4 Wenn bestimmte Angaben aus Absatz 3 in einer Notifikation nicht aufscheinen, ist eine Erklärung hiefür in der Notifikation selbst anzuführen.
25.5 Wenn Subventionen für bestimmte Waren oder Sektoren gewährt werden, sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren geordnet werden.
25.6 Mitglieder, die der Meinung sind, daß in ihren Gebieten keine nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen notifizierungspflichtigen Maßnahmen bestehen, unterrichten hievon schriftlich das Sekretariat.
25.7 Die Mitglieder erkennen an, daß Notifikationen einer Maßnahme weder ihre Rechtslage nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen, die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen noch die Art der Maßnahme selbst präjudiziert.
25.8 Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder im Teil IV angeführten Subvention), oder um eine Erklärung der Gründe, warum eine bestimmte Maßnahme nicht als notifizierungspflichtig erachtet wurde.
25.9 Die so ersuchten Mitglieder erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem ersuchenden Mitglied zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Insbesondere geben sie hinreichende Einzelheiten bekannt, um die anderen Mitglieder in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann es die Angelegenheit dem Komitee zur Kenntnis bringen.
25.10 Ist ein Mitglied der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel nicht notifiziert worden sind, so kann es die Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die vermutliche Subvention danach nicht innerhalb kürzester Zeit notifiziert, so kann das Mitglied selbst die vermutliche Subvention dem Komitee zur Kenntnis bringen.
25.11 Die Mitglieder berichten dem Komitee ohne Verzögerung alle vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen in bezug auf Ausgleichszölle. Solche Berichte liegen im Sekretariat zur Kontrolle durch andere Mitglieder auf. Die Mitglieder legen auch Halbjahresberichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten getroffenen Maßnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden in einer einvernehmlich festgelegten einheitlichen Form vorgelegt.
25.12 Jedes Mitglied notifiziert dem Komitee a) seine Behörden, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind und b) seine inländischen Verfahren, die für die Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen maßgebend sind.
---------------------------------------------------------------------
*1) Das Komitee setzt eine Arbeitsgruppe ein, um Inhalt und Form des im BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens zu überprüfen.
Art. 26
01.01.1995
Artikel 26
Überwachung
26.1 Das Komitee prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollen Notifikationen anläßlich von außerordentlichen Tagungen, die jedes dritte Jahr abgehalten werden. Notifikationen, die in den dazwischen liegenden Jahren (Notifikationen nach dem neuesten Stand) vorgelegt werden, werden bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees geprüft.
26.2 Das Komitee prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees.
Art. 27
01.01.1995
TEIL VIII:
ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER
Artikel 27
Besondere und differenzierte Behandlung von
Entwicklungsland-Mitgliedern
27.1 Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen eine bedeutende Rolle in Wirtschaftsentwicklungsprogrammen spielen können.
27.2 Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 lit. a findet keine Anwendung auf:
a) im Anhang VII angeführte Entwicklungsland-Mitglieder;
b) andere Entwicklungsland-Mitglieder für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4. 27.3 Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 lit. b findet auf
Entwicklungsland-Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Anwendung sowie auf am wenigsten entwickelte Entwicklungsland-Mitglieder für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens keine Anwendung.
27.4 Jedes im Absatz 2 lit. b angeführte Entwicklungsland-Mitglied wird seine Ausfuhrsubventionen während des Achtjahreszeitraums - vorzugsweise progressiv - beseitigen. Jedoch wird ein Entwicklungsland-Mitglied das Ausmaß seiner Ausfuhrsubventionen *1) nicht erhöhen und wird sie innerhalb eines kürzeren als in diesem Absatz vorgesehenen Zeitraums beseitigen, wenn die Anwendung solcher Ausfuhrsubventionen mit seinen Entwicklungsbedürfnissen unvereinbar ist. Wenn es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig hält, solche Subventionen über den Achtjahreszeitraum hinaus anzuwenden, wird es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums mit dem Komitee in Konsultationen eintreten, welches nach Prüfung aller relevanten wirtschaftlichen, finanziellen und Entwicklungsbedürfnisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds feststellt, ob eine Verlängerung dieses Zeitraums gerecht fertigt ist. Wenn das Komitee feststellt, daß die Verlängerung gerechtfertigt ist, hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Komitee ab, um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Subventionen festzustellen. Falls vom Komitee keine solchen Feststellungen getroffen werden, wird das Entwicklungsland-Mitglied die restlichen Ausfuhrsubventionen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende der zuletzt bewilligten Frist beseitigen.
27.5 Ein Entwicklungsland-Mitglied, welches die Wettbewerbsfähigkeit für eine bestimmte Ware erreicht hat, wird seine Ausfuhrsubventionen für solche Ware(n) im Verlaufe eines Zeitraums von zwei Jahren beseitigen. Jedoch wird ein im Anhang VII angeführtes Entwicklungsland-Mitglied, welches die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine oder mehrere Waren erreicht hat, Ausfuhrsubventionen im Verlauf eines Zeitraums von acht Jahren stufenweise beseitigen.
27.6 Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware ist gegeben, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren diese Ware einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel dieser Ware erreicht hat. Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit liegt vor, entweder
a) auf Grund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) auf Grund einer vom Sekretariat über Ersuchen eines Mitglieds angestellten Berechnung. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Ware nach der Nummer der Nomenklatur des Harmonisierten Systems definiert. Das Komitee überprüft die Wirksamkeit dieser Bestimmung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
27.7 Artikel 4 findet auf ein Entwicklungsland-Mitglied für Ausfuhrsubventionen, die mit den Absätzen 2 bis 5 vereinbar sind, keine Anwendung. In einem solchen Fall gelten die relevanten Bestimmungen des Absatzes 7. 27.8 Es besteht keine Vermutung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1,
daß eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention zu einer ernsthaften Schädigung nach diesem Übereinkommen führt. Eine solche ernsthafte Schädigung wird gegebenenfalls nach Absatz 9 durch positiven Nachweis im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 3 bis 8 aufgezeigt.
27.9 In bezug auf andere als im Artikel 6 Absatz 1 angeführte anfechtbare Subventionen, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Maßnahmen auf Grund des Artikels 7 erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen auf Grund des GATT 1994 in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, daß die Einfuhren von gleichartigen Waren eines anderen Mitglieds in den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder, daß eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges auf dem Markt eines einführenden Mitglieds vorliegt.
27.10 Jede Ausgleichszolluntersuchung einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen, daß:
a) das Gesamtausmaß der für die Ware gewährten Subventionen 2 Prozent seines Wertes pro Einheit nicht übersteigt;
b) die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das einführende Mitglied beträgt, außer wenn Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren einzelne Anteile an den Gesamteinfuhren unter 4 Prozent liegen und zusammengenommen sie mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in das einführende Mitglied erreichen.
27.11 Für die vom Absatz 2 lit. b erfaßten Entwicklungsland-Mitglieder, die Ausfuhrsubventionen vor dem Ablauf des Achtjahreszeitraums ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben und für die im Anhang VII angeführten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt die im Absatz 10 lit. a erwähnte Ziffer 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung von Ausfuhrsubventionen dem Komitee notifiziert wird, Anwendung, und zwar so lange wie vom notifizierenden Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden. Diese Bestimmung erlischt acht Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens.
27.12 Für die Bestimmungen der Absätze 10 und 11 gelten die Bestimmungen über die Festlegung von geringen Werten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3. 27.13 die Bestimmungen des Teils III finden keine Anwendung auf
Schuldennachlässe, Subventionen zur Deckung von Sozialausgaben in welcher Form auch immer, einschließlich Verzicht auf staatliche Einnahmen und sonstige Haftungsübernahmen, wenn solche Subventionen im Rahmen und unmittelbar an ein Privatisierungsprogramm eines Entwicklungsland-Mitglieds gebunden sind, vorausgesetzt, daß sowohl solche Programme als auch die Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Komitee notifiziert werden und daß die Programme zu einer möglichen Privatisierung des betreffenden Unternehmens führen.
27.14 Auf Ersuchen eines interessierten Mitglieds überprüft das Komitee eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds in der Richtung, ob diese Vorgangsweise mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.
27.15 Auf Ersuchen eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft das Komitee eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme in der Richtung, ob sie mit den auf das betreffende Entwicklungsland-Mitglied anwendbaren Bestimmungen der Absätze 10 und 11 vereinbar ist.
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*1) Für ein Entwicklungsland-Mitglied, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewährt, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Ausmaßes der im Jahre 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.
Art. 28
01.01.1995
TEIL IX:
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Artikel 28
Bestehende Programme
28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitglied das WTO-Abkommen unterzeichnet hat, erstellt worden sind und die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, werden:
a) spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Komitee notifiziert; und
b) binnen drei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar gemacht und unterliegen sodann nicht dem Teil II.
28.2 Kein Mitglied erweitert das Ausmaß eines solchen Programms, noch wird ein solches Programm nach seinem Ablauf erneuert.
Art. 29
01.01.1995
Artikel 29
Übergang zur Marktwirtschaft
29.1 Mitglieder, die sich im Zuge der Umgestaltung von einer zentralgelenkten in eine freie Marktwirtschaft befinden, können für eine solche Umgestaltung notwendige Programme und Maßnahmen anwenden.
29.2 Solche vom Artikel 3 erfaßte und gemäß Artikel 3 notifizierte Subventionsprogramme werden innerhalb von sieben Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder in Übereinstimmung mit Artikel 3 gebracht. In solchen Fällen findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:
a) die vom Artikel 6 Absatz 1 lit. d erfaßten Subventionsprogramme sind nach Artikel 7 nicht anfechtbar;
b) hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen finden die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 9 Anwendung.
29.3 Die vom Artikel 3 erfaßten Subventionsprogramme werden dem Komitee zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.
29.4 Unter außergewöhnlichen Umständen können den im Absatz 1 angeführten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Maßnahmen sowie von ihren Zeitrahmen vom Komitee zugestanden werden, wenn solche Abweichungen für den Umgestaltungsvorgang als notwendig erachtet werden.
Art. 30
01.01.1995
TEIL X
STREITBEILEGUNG
Artikel 30
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen Anwendung, sofern darin nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 31
01.01.1995
TEIL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Vorläufige Anwendungen
Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 finden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieses Zeitraums überprüft das Komitee das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob deren Anwendung in ihrer derzeitigen oder geänderten Fassung für einen weiteren Zeitraum verlängert werden soll.
Art. 32
01.01.1995
Artikel 32
Sonstige Schlußbestimmungen
32.1 Spezifische Maßnahmen gegen Subventionen eines anderen Mitglieds können nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden *1).
32.2 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder dieses Übereinkommens eingelegt werden.
32.3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Untersuchungen und Überprüfungen von bestehenden Maßnahmen Anwendung, die zum oder nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für ein Mitglied eingeleitet worden sind.
32.4 Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 gelten bestehende Ausgleichsmaßnahmen spätestens bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens für ein Mitglied als auferlegt, ausgenommen in Fällen, in denen die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehende inländische Gesetzgebung eines Mitglieds bereits eine Klausel enthält, wie sie in jenem Absatz vorgesehen ist.
32.5 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das WTO-Abkommen für das Mitglied in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, übereinstimmen.
32.6 Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung.
32.7 Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf dessen Zielsetzungen. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
32.8 Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil hievon.
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*1) Dieser Absatz schließt gegebenenfalls Maßnahmen nach anderen Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
Anl. 1
01.01.1995
Anhang I
BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN
a) Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung.
b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen.
c) Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand.
d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen entweder unmittelbar oder mittelbar, Einrichtungen im staatlichen Auftrag zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Exporteure auf den Weltmärkten kommerziell erlangen *1) können.
e) Vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Aufschub von direkten Steuern *2) oder Sozialabgaben, die von Industrie- oder Handelsunternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, soweit die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden sind *3).
f) Besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge neben den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Erzeugung gewährt werden.
g) Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern *2) auf die Erzeugung und Verteilung von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Erzeugung und Verteilung gleichartiger, zum inländischen Verbrauch verkaufter Waren erhoben wird.
h) Freistellung, Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern *2) auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr, wenn der Betrag über die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht; jedoch können die Feistellung (Anm.: richtig: Freistellung), der Erlaß oder der Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch verkaufte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Betriebsmittel betreffen, die bei der Erzeugung der angeführten Ware verbraucht worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird) *4).
i) Erlaß oder Rückerstattung von Eingangsabgaben *1) in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Eingangsabgaben auf eingeführte Betriebsmittel erhoben wird, die bei der Erzeugung verbraucht worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird); jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Absatz wird im Einklang mit den im Anhang II enthaltenen Richtlinien über den Verbrauch von Betriebsmitteln beim Erzeugungsvorgang ausgelegt.
j) Einführung von Programmen für Exportkreditgarantien oder Exportkreditversicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisken zu Prämiensätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken.
k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche die Exporteure zahlen müssen, um sich die Mittel zu verschaffen, die sie dafür aufwenden (oder zahlen müßten, wenn sie internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähmen, um Gelder derselben Fälligkeit und auf dieselbe Währung wie der Exportkredit lautend zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Exporteuren oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.
Wenn jedoch ein Mitglied Partei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite ist, an der am 1. Jänner 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder dieses Übereinkommens beteiligt sind (oder wenn diese ursprünglichen Mitglieder eine Nachfolgerverpflichtung eingegangen sind), oder wenn ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung anwendet, gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention.
l) Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.
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*1) Der Ausdruck „kommerziell erlangen'' bedeutet, daß die Wahl zwischen inländischen und eingeführten Waren uneingeschränkt gilt und nur von kommerziellen Erwägungen abhängt.
*2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „direkte Steuern'' die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;
bedeutet der Ausdruck „Eingangsabgaben'' die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweitig angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden;
bedeutet der Ausdruck „indirekte Steuern'' die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen;
sind indirekte, „auf einer Vorstufe'' erhobene Steuern die Steuern, die auf Gütern oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;
sind „kumulative'' indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden;
umfaßt „Erlaß'' von Steuern, die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt.
*3) Die Mitglieder erkennen an, daß ein Aufschub zum Beispiel dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Mitglieder in der Regel um Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultationen berührt werden. Mit lit. e wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Maßnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.
*4) Lit. h findet auf Mehrwertsteuersysteme und steuerliche Grenzausgleiche an deren Stelle keine Anwendung; die Frage des überhöhten Erlasses von Mehrwertsteuern ist ausschließlich in lit. g erfaßt.
Anl. 2
01.01.1995
Anhang II
RICHTLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON BETRIEBSMITTEL IM
ERZEUGUNGSVORGANG
I.
1. Indirekte Steuerbegünstigungssysteme können die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von kumulativen indirekten auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Betriebsmittel erlauben, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird). In gleicher Weise können Vergütungssysteme den Erlaß oder die Rückerstattung von Eingangsabgaben auf Betriebsmittel erlauben, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird).
2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen im Anhang I dieses Übereinkommens nimmt in lit. h und i Bezug auf den Ausdruck „Betriebsmittel, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden''. Gemäß lit. h können indirekte Steuerbegünstigungssysteme eine Ausfuhrsubvention in dem Ausmaß darstellen, wenn die bei der Freistellung, beim Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten auf einer Vorstufe erhobenen Steuern über den Betrag hinausgehen, der tatsächlich von solchen Steuern auf Betriebsmittel erhoben wird, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden. Gemäß lit. i können Vergütungssysteme eine Ausfuhrsubvention in dem Ausmaß darstellen, welches beim Erlaß oder bei der Rückerstattung von Eingangsabgaben über die tatsächlich auf Betriebsmittel erhobenen Abgaben hinausgeht, die bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden. In beiden lit. ist vorgesehen, daß normaler Schwund bezüglich des Verbrauchs von Betriebsmitteln bei der Erzeugung der ausgeführten Ware berücksichtigt werden muß. Lit. i sieht auch gegebenenfalls die Möglichkeit eines Ersatzes vor.
II.
Bei der Prüfung, ob Betriebsmittel bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden, sollen die untersuchenden Behörden im Rahmen dieses Teiles einer Ausgleichszolluntersuchung wie folgt vorgehen:
1. Wenn vermutet wird, daß ein indirektes Steuerrabattsystem oder ein Rückerstattungssystem eine Subvention zufolge eines Überrabattes oder einer überhöhten Rückerstattung indirekter Steuern oder Eingangsabgaben auf Betriebsmittel darstellt, die während der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden, sollen sich die untersuchenden Behörden zuerst vergewissern, ob die Regierung eines ausführenden Mitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, welche Betriebsmittel bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht werden und in welchen Mengen. Wenn die Anwendung eines solchen Systems oder Verfahrens festgestellt wird, sollen sodann die untersuchenden Behörden prüfen, ob es angemessen ist, wirkungsvoll für den beabsichtigten Zweck und auf allgemein üblichen kommerziellen Praktiken im Ausfuhrland beruht. Die untersuchenden Behörden können es für notwendig halten, gewisse praktische Stichproben zur Überprüfung der Auskünfte durchzuführen oder sich selbst zu überzeugen, daß das System oder Verfahren wirkungsvoll angewendet wird.
2. Wenn kein solches System oder Verfahren besteht, wenn es nicht angemessen ist, oder wenn es zwar eingerichtet und als angemessen angesehen wird, aber nicht oder nicht wirkungsvoll angewendet wird, wäre eine weitere Prüfung durch das ausführende Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Betriebsmittel in diesem Zusammenhang zur Feststellung notwendig, ob eine überhöhte Zahlung stattfindet. Falls es die untersuchenden Behörden für erforderlich halten, würde eine weitere Prüfung gemäß Absatz 1 vorgenommen werden.
3. Die untersuchenden Behörden sollen Betriebsmittel als materiell verarbeitet behandeln, wenn solche Betriebsmittel beim Erzeugungsvorgang verwendet werden und materiell in der ausgeführten Ware enthalten sind. Die Mitglieder halten fest, daß ein Betriebsmittel im Endprodukt nicht in derselben Form, in der es in den Erzeugungsvorgang eingebracht wurde, enthalten sein muß.
4. Bei der Feststellung der Menge eines bestimmten Betriebsmittels, welches bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht wird, soll ein „normaler Schwund für Abfall'' berücksichtigt werden und solch ein Abfall soll als bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verbraucht behandelt werden. Der Ausdruck „Abfall'' bezieht sich auf jenen Teil eines bestimmten Betriebsmittels, der keiner unabhängigen Funktion beim Erzeugungsvorgang dient, bei der Herstellung der ausgeführten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Wirkungslosigkeit) und nicht wiedergewonnen wird und vom selben Hersteller verwendet oder verkauft wird.
5. Die Feststellung der untersuchenden Behörde, ob der beanspruchte Schwund für Abfall „normal'' ist, soll auf den Herstellungsvorgang die Durchschnittserfahrung des Wirtschaftszweiges im Ausfuhrland und allenfalls auf andere technische Faktoren Bedacht nehmen. Die untersuchende Behörde soll darauf achten, daß eine wichtige Frage darin besteht, ob die Behörden des ausführenden Mitglieds die Schwundmenge richtig berechnet haben, wenn eine solche Menge in den Steuer- oder Zollnachlaß oder deren Rückerstattung einbezogen werden soll.
Anl. 3
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Anhang III
RICHTLINIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON ERSATZWEISEN
RÜCKVERGÜTUNGSSYSTEMEN ALS AUSFUHRSUBVENTIONEN
I.
Rückvergütungssysteme können die Rückvergütung oder Rückerstattung von Eingangsabgaben für Betriebsmittel gestatten, die im Erzeugungsvorgang einer anderen Ware verbraucht werden und wenn die Ausfuhr dieser letzteren Ware ersatzweise inländische Betriebsmittel enthält, welche die gleiche Qualität und Merkmale aufweisen, wie die eingeführten Betriebsmittel.
Gemäß lit. i der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen des Anhangs I können Rückvergütungssysteme zu einer Ausfuhrsubvention in dem Ausmaß führen, in dem die Rückerstattung die Höhe der ursprünglich für eingeführte Betriebsmittel erhobenen Eingangsabgaben, deren Rückerstattung in Anspruch genommen wird, überschreitet.
II.
Bei der Prüfung von ersatzweisen Rückvergütungssystemen als Teil einer Ausgleichszolluntersuchung sollen die untersuchenden Behörden wie folgt vorgehen:
1. Lit. i der Beispielliste sieht vor, daß ersatzweise Betriebsmittel bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verwendet werden können, vorausgesetzt solche Betriebsmittel sind von gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Betriebsmittel, die ersetzt werden. Das Bestehen eines Überprüfungssystems oder -verfahrens ist von Bedeutung, weil es die Regierung eines ausführenden Mitglieds in die Lage versetzt, sicherzustellen und nachzuweisen, daß die Menge von Betriebsmitteln für die Rückvergütung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren in welcher Form auch immer nicht überschreitet und daß die Rückerstattung von Eingangsabgaben nicht über jene hinausgeht, die ursprünglich für die betreffenden eingeführten Betriebsmittel erhoben wurden.
2. Wenn vermutet wird, daß ein ersatzweises Rückvergütungssystem eine Subvention darstellt, sollen sich die untersuchenden Behörden zuerst vergewissern, ob die Regierung des ausführenden Mitglieds über ein Überprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wenn die Anwendung eines solchen Systems oder Verfahrens festgestellt wird, sollen sodann die untersuchenden Behörden die Überprüfungsverfahren untersuchen, ob sie angemessen sind, wirkungsvoll für den beabsichtigten Zweck und auf allgemein üblichen kommerziellen Praktiken beruhen. Insoweit diese Verfahren diese Prüfung bestehen und wirkungsvoll angewendet werden, soll die Vermutung einer Subvention nicht gegeben sein. Die untersuchenden Behörden können es für notwendig halten, gewisse praktische Stichproben zur Überprüfung der Auskünfte durchzuführen, oder sich selbst überzeugen, daß die Überprüfungsverfahren wirkungsvoll an gewendet werden.
3. Wenn solche Überprüfungsverfahren nicht bestehen, oder wenn sie nicht angemessen sind und wenn solche Verfahren zwar eingerichtet sind und als angemessen angesehen werden, aber nicht tatsächlich oder nicht wirkungsvoll angewendet werden, so kann eine Subvention vorliegen. In solchen Fällen wäre eine weitere Prüfung durch das ausführende Mitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge zur Feststellung notwendig, ob eine überhöhte Zahlung stattgefunden hat. Wenn die untersuchenden Behörden es für notwendig halten, wäre eine weitere Prüfung gemäß Absatz 2 vorzunehmen.
4. Das Bestehen einer ersatzweisen Rückvergütungsbestimmung, auf Grund der es Exporteuren gestattet ist, bestimmte Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückvergütung in Anspruch genommen wird, soll an sich nicht bedeuten, daß eine Subvention vorliegt.
5. Eine überhöhte Rückvergütung von Eingangsabgaben im Sinne der lit. i wäre als bestehend zu erachten, wenn Regierungen im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme Zinsen für Geldrefundierungen leisten und zwar bis zum Ausmaß der tatsächlich gezahlten oder zahlbaren Zinsen.
Anl. 4
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Anhang IV
BERECHNUNG DER GESAMTEN WERTMÄSSIGEN SUBVENTIONIERUNG
(Artikel 6 Absatz 1 lit. a) *1)
1. Jede Berechnung des Betrages einer Subvention im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a erfolgt nach den der zuschußgewährenden Regierung entstandenen Kosten.
2. Soweit nichts anderes in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehen ist, wird bei der Feststellung, ob der Gesamtbetrag der Subventionierung 5 Prozent des Warenwertes übersteigt, der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma *2), für welche Verkaufsdaten verfügbar sind, in den jüngsten 12 Monaten herangezogen, die dem Zeitraum vorangehen, in dem die Subventionen gewährt worden ist *3).
3. Wenn die Subvention an die Erzeugung oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden ist, wird der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma, für welche Verkaufsdaten verfügbar sind, in den jüngsten 12 Monaten herangezogen, die dem Zeitraum vorangehen, in dem die Subvention gewährt worden ist.
4. Wenn sich die Empfängerfirma in einer Anlaufphase befindet, wird das Vorhandensein einer ernsten Schädigung angenommen, wenn der Gesamtbetrag der Subventionierung 15 Prozent des gesamten Investitionskapitals übersteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes wird sich eine Anlaufphase nicht über das erste Erzeugungsjahr erstrecken *4).
5. Liegt die Empfängerfirma in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, wird der Warenwert nach den Gesamtverkäufen (oder Verkäufen der betreffenden Ware, wenn die Subvention gebunden ist) im vorhergehenden Kalenderjahr mit dem Index der Inflationsrate in den 12 Monaten berechnet, die vor dem Monat liegen, in dem die Subvention gewährt worden ist.
6. Bei der Ermittlung des gesamten Subventionsbetrages in einem bestimmten Jahr werden Subventionen, die nach verschiedenen Programmen und von verschiedenen Behörden im Gebiet eines Mitglieds gewährt worden sind, zusammengerechnet.
7. Subventionen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind, bei denen die Vorteile für eine künftige Erzeugung bemessen sind, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung einbezogen.
8. Nichtanfechtbare Subventionen nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens werden nicht in die Berechnung des Betrages einer Subvention im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a einbezogen.
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*1) Erforderlichenfalls soll ein Einvernehmen zwischen den Mitgliedern entwickelt werden, über nicht in diesem Anhang angeführte Angelegenheiten oder die weitere Klärung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a erfordern.
*2) Die Empfängerfirma ist eine Firma im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.
*3) Im Falle steuerbezogener Subventionen wird der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma in dem Fiskaljahr berechnet, in dem die steuerbezogene Maßnahme erzielt worden ist.
*4) Anlaufphasen umfassen Fälle, in denen finanzielle Verpflichtungen für Produktentwicklung oder Errichtung von Einrichtungen zur Warenherstellung wegen des Subventionsvorteils eingegangen worden sind, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen worden ist.
Anl. 5
01.01.1995
Anhang V
VERFAHREN FÜR DIE ENTWICKLUNG VON INFORMATIONEN BETREFFEND ERNSTHAFTE
SCHÄDIGUNG
1. Jedes Mitglied wird bei der Entwicklung von Beweismitteln mitwirken, die von einem Untersuchungsausschuß in den Verfahren gemäß Artikel 7 Absätze 4 bis 6 geprüft werden. Die Streitparteien und jedes betroffene Drittlands-Mitglied notifizieren dem DSB sobald die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 angerufen worden sind, die zuständige Stelle für die Durchführung dieser Bestimmung in seinem Gebiet sowie die anzuwendenden Verfahren, um den Ersuchen um Auskünfte zu entsprechen.
2. Wenn Angelegenheiten nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB übertragen werden, leitet das DSB über Ersuchen das Verfahren ein, um von der Regierung des subventionierenden Mitglieds solche notwendigen Informationen um das Bestehen und den Betrag der Subventionierung, den Wert der Gesamtverkäufe der subventionierten Unternehmen festzustellen, wie auch die erforderlichen Informationen, um die durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen genau zu untersuchen *1). Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Präsentation von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds einschließen, um Informationen einzuholen, wie auch die Ausarbeitung von Informationen zu klären und zu erhalten, die den Streitparteien durch das im Teil
VII enthaltene Notifikationsverfahren verfügbar sind *2).
3. Bei Auswirkungen auf Drittlandmärkte kann eine Streitpartei erforderliche Informationen einholen, einschließlich durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, um die nachteiligen Auswirkungen genau zu untersuchen, die ansonsten in angemessener Form von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied nicht verfügbar sind. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Die Informationsbeschaffung besteht darin, was bereits verfügbar ist oder leicht von diesem Mitglied besorgt werden kann (zum Beispiel die jüngsten Statistiken, die bereits von den entsprechenden statistischen Diensten aufbereitet aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollunterlagen betreffend Einfuhren und Werterklärungen der betreffenden Waren usw.). Wenn jedoch eine Streitpartei eine genaue Marktanalyse auf eigene Kosten durchführt, wird die Arbeit der Person oder der Firma, die eine solche Analyse durchführt, von den Behörden des Drittland-Mitglieds gefördert und dieser Person oder Firma werden alle Informationen zugänglich gemacht, die normalerweise von der Regierung nicht vertraulich gehalten werden.
4. Das DSB bestimmt einen Vertreter zur Förderung des Verfahrens betreffend die Einholung von Informationen. Der alleinige Zweck des Vertreters besteht darin, die rechtzeitige Erschließung von Informationen sicherzustellen, die notwendig sind, um eine nachfolgende multilaterale Überprüfung des Streitfalles zu erleichtern. Insbesondere kann der Vertreter Wege vorschlagen, um am wirksamsten für die notwendigen Informationen zu ersuchen wie auch die Zusammenarbeit der Parteien zu fördern.
5. Das in den Absätzen 2 bis 4 beschriebene Verfahren zur Informationseinholung wird binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB übertragen worden ist, abgeschlossen. Die während dieses Verfahrens erhaltenen Informationen werden dem vom DSB nach den Bestimmungen des Teils X eingesetzten Untersuchungsausschuß vorgelegt. Diese Informationen umfassen unter anderem Angaben über die Höhe der fraglichen Subvention (und gegebenenfalls den Wert der Gesamtverkäufe der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, Preise von anderen Lieferern auf den Markt, Änderungen bei der Lieferung der subventionierten Ware auf dem betroffenen Markt und Änderungen in den Marktanteilen. Sie sollen auch Gegenbeweise einschließen, wie auch solche ergänzenden Informationen, die der Untersuchungsausschuß im Zuge der Erreichung seiner Schlußfolgerungen als erheblich erachtet.
6. Wenn es dem subventionierenden und/oder dem Drittlands-Mitglied nicht gelingt, im Verfahren bei der Informationseinholung zusammenzuarbeiten, wird das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung, gestützt auf ihm verfügbare Beweise, zusammen mit den Tatsachen und Umständen über die Nicht-Zusammenarbeit des subventionierenden und/oder Drittlands-Mitglieds, vorbringen. Wenn Informationen infolge der Nicht-Zusammenarbeit des subventionierenden und/oder Drittlands-Mitglieds nicht verfügbar sind, kann der Untersuchungsausschuß den Bericht zwangsläufig im Vertrauen auf die ansonst verfügbare beste Information abschließen.
7. Der Untersuchungsausschuß soll bei der Vornahme seiner Feststellung nachteilige Beeinträchtigungen von Beispielen der Nicht-Zusammenarbeit von jeder im Verfahren der Informationseinholung betroffenen Partei darstellen.
8. Bei der Vornahme der Feststellung durch Nutzung der bestverfügbaren Information oder durch nachteilige Beeinträchtigung wird der Untersuchungsausschuß den Rat des nach Absatz 4 bestellten DSB-Vertreters bezüglich der Angemessenheit jedes Informationsersuchens und der von den Parteien unternommenen Bemühungen, diesen Ersuchen in kooperativer und zeitgerechter Art und Weise zu entsprechen, berücksichtigen.
9. Nichts im Verfahren der Informationseinholung begrenzt die Möglichkeit des Untersuchungsausschusses solche zusätzlichen Informationen zu beschaffen, die er für eine geeignete Lösung des Streitfalls für wesentlich hält, und die während des Verfahrens nicht entsprechend gesucht oder entwickelt wurden. Der Untersuchungsausschuß soll jedoch in der Regel nicht um zusätzliche Informationen ersuchen, um den Bericht abzuschließen, wenn die Informationen die Lage einer bestimmten Partei unterstützen würde und das Fehlen dieser Informationen im Bericht das Ergebnis einer unangemessenen Nicht-Zusammenarbeit seitens dieser Partei im Verfahren der Informationseinholung ist.
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*1) In Fällen, in denen das Bestehen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muß.
*2) Das Verfahren über die Informationseinholung durch das DSB berücksichtigt die Notwendigkeit Informationen zu schützen, welche ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden.
Anl. 6
01.01.1995
Anhang VI
VERFAHREN FÜR AN-ORT-UND-STELLE-UNTERSUCHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 12
ABSATZ 6
1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des ausführenden Mitglieds und die betroffenen bekannten Unternehmen über die Absicht der Durchführung von an-Ort-und-Stelle-Untersuchungen in Kenntnis gesetzt werden.
2. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt ist, nichtbeamtete Sachverständige in das untersuchende Team einzubeziehen, sollen die Unternehmen und die Behörden des ausführenden Mitglieds in Kenntnis gesetzt werden. Diese nichtbeamteten Sachverständigen sollen bei Verletzung von Vertraulichkeitserfordernissen wirksamen Sanktionen unterliegen.
3. Bevor der Besuch endgültig festgelegt wird, sollte es ständige Übung sein, die ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens im ausführenden Mitglied zu erhalten.
4. Sobald die Zustimmung des betroffenen Unternehmens vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des ausführenden Mitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen und die vereinbarten Termine mitteilen.
5. Bevor der Besuch durchgeführt wird, sollen die in Frage kommenden Unternehmen zeitgerecht im Voraus in Kenntnis gesetzt werden.
6. Besuche zur Erklärung des Fragebogens sollen nur auf Antrag des ausführenden Unternehmens vorgenommen werden. Im Falle eines solchen Antrages können sich die untersuchenden Behörden selbst dem Unternehmen zur Verfügung stellen; so ein Besuch kann nur gemacht werden, wenn a) die Behörden des einführenden Mitglieds die Vertreter der Regierung des betreffenden Mitglieds bekanntgeben, und b) die letztere gegen den Besuch keinen Einspruch erhebt.
7. Der Hauptzweck der an-Ort-und-Stelle-Untersuchung besteht darin, die erhaltenen Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder weitere Einzelheiten zu erhalten; diese Untersuchung soll nach Erhalt der Beantwortung des Fragebogens durchgeführt werden, außer das Unternehmen steht auf dem gegenteiligen Standpunkt und die Regierung des ausführenden Mitglieds wird von den untersuchenden Behörden vom bevorstehenden Besuch unterrichtet und erhebt dagegen keinen Einspruch; weiters sollte es ständige Übung sein, die betroffenen Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Art der zu überprüfenden Informationen und über weitere noch notwendigerweise zu beschaffende Informationen zu beraten; dies soll jedoch Ersuchen an Ort und Stelle um weitere im Lichte der erhaltenen Informationen zur Verfügung zu stellende Einzelheiten nicht ausschließen.
8. Erkundigungen oder Fragen seitens der Behörden oder Unternehmen des ausführenden Mitglieds, die für eine an-Ort-und-Stelle-Untersuchung wesentlich sind, sollen, wenn immer möglich, vor der Durchführung des Besuchs beantwortet werden.
Anl. 7
01.01.1995
Anhang VII
ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER
GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 LIT. A
Die Entwicklungsland-Mitglieder, die gemäß Artikel 27 lit. a nicht den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 lit. a unterliegen, sind:
a) Am wenigsten entwickelte Länder von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet, die Mitglieder der WTO sind.
b) Die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den auf andere Entwicklungsland-Mitglieder anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 lit. b, wenn das Pro-Kopf Bruttonationalprodukt 1 000 Dollar pro Jahr erreicht hat: Bolivien, Kamerun, Kongo, Elfenbeinküste, Dominikanische Republik, Ägypten, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kenia, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Senegal, Sri Lanka und Zimbabwe.