01.01.1995
Anhang I
BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN
a) Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung.
b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen.
c) Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand.
d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen entweder unmittelbar oder mittelbar, Einrichtungen im staatlichen Auftrag zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Exporteure auf den Weltmärkten kommerziell erlangen *1) können.
e) Vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Aufschub von direkten Steuern *2) oder Sozialabgaben, die von Industrie- oder Handelsunternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, soweit die Freistellung, der Erlaß oder der Aufschub spezifisch ausfuhrgebunden sind *3).
f) Besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge neben den Freibeträgen für die zum inländischen Verbrauch bestimmte Erzeugung gewährt werden.
g) Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern *2) auf die Erzeugung und Verteilung von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf die Erzeugung und Verteilung gleichartiger, zum inländischen Verbrauch verkaufter Waren erhoben wird.
h) Freistellung, Erlaß oder Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern *2) auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr, wenn der Betrag über die Freistellung, den Erlaß oder den Aufschub von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Erzeugung gleichartiger Waren für den inländischen Verbrauch hinausgeht; jedoch können die Feistellung (Anm.: richtig: Freistellung), der Erlaß oder der Aufschub von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch verkaufte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Betriebsmittel betreffen, die bei der Erzeugung der angeführten Ware verbraucht worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird) *4).
i) Erlaß oder Rückerstattung von Eingangsabgaben *1) in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Eingangsabgaben auf eingeführte Betriebsmittel erhoben wird, die bei der Erzeugung verbraucht worden sind (wobei normaler Schwund berücksichtigt wird); jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Waren des Inlandsmarktes in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Waren verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfinden, der in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Absatz wird im Einklang mit den im Anhang II enthaltenen Richtlinien über den Verbrauch von Betriebsmitteln beim Erzeugungsvorgang ausgelegt.
j) Einführung von Programmen für Exportkreditgarantien oder Exportkreditversicherungen durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen), von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisken zu Prämiensätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die Betriebskosten und Verluste bei der Ausführung der betreffenden Programme auf lange Sicht zu decken.
k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche die Exporteure zahlen müssen, um sich die Mittel zu verschaffen, die sie dafür aufwenden (oder zahlen müßten, wenn sie internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähmen, um Gelder derselben Fälligkeit und auf dieselbe Währung wie der Exportkredit lautend zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Exporteuren oder den Finanzinstituten bei der Beschaffung von Krediten erwachsen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.
Wenn jedoch ein Mitglied Partei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite ist, an der am 1. Jänner 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder dieses Übereinkommens beteiligt sind (oder wenn diese ursprünglichen Mitglieder eine Nachfolgerverpflichtung eingegangen sind), oder wenn ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung anwendet, gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention.
l) Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.
---------------------------------------------------------------------
*1) Der Ausdruck „kommerziell erlangen'' bedeutet, daß die Wahl zwischen inländischen und eingeführten Waren uneingeschränkt gilt und nur von kommerziellen Erwägungen abhängt.
*2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „direkte Steuern'' die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz;
bedeutet der Ausdruck „Eingangsabgaben'' die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweitig angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden;
bedeutet der Ausdruck „indirekte Steuern'' die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen;
sind indirekte, „auf einer Vorstufe'' erhobene Steuern die Steuern, die auf Gütern oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;
sind „kumulative'' indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden;
umfaßt „Erlaß'' von Steuern, die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt.
*3) Die Mitglieder erkennen an, daß ein Aufschub zum Beispiel dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Mitglieder in der Regel um Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultationen berührt werden. Mit lit. e wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Maßnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.
*4) Lit. h findet auf Mehrwertsteuersysteme und steuerliche Grenzausgleiche an deren Stelle keine Anwendung; die Frage des überhöhten Erlasses von Mehrwertsteuern ist ausschließlich in lit. g erfaßt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise