01.01.1995
Artikel 32
Sonstige Schlußbestimmungen
32.1 Spezifische Maßnahmen gegen Subventionen eines anderen Mitglieds können nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden *1).
32.2 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder dieses Übereinkommens eingelegt werden.
32.3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Untersuchungen und Überprüfungen von bestehenden Maßnahmen Anwendung, die zum oder nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für ein Mitglied eingeleitet worden sind.
32.4 Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 gelten bestehende Ausgleichsmaßnahmen spätestens bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens für ein Mitglied als auferlegt, ausgenommen in Fällen, in denen die zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehende inländische Gesetzgebung eines Mitglieds bereits eine Klausel enthält, wie sie in jenem Absatz vorgesehen ist.
32.5 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das WTO-Abkommen für das Mitglied in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit diese auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, übereinstimmen.
32.6 Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung.
32.7 Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Bedachtnahme auf dessen Zielsetzungen. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
32.8 Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil hievon.
---------------------------------------------------------------------
*1) Dieser Absatz schließt gegebenenfalls Maßnahmen nach anderen Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise