01.01.1995
Anhang VI
VERFAHREN FÜR AN-ORT-UND-STELLE-UNTERSUCHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 12
ABSATZ 6
1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des ausführenden Mitglieds und die betroffenen bekannten Unternehmen über die Absicht der Durchführung von an-Ort-und-Stelle-Untersuchungen in Kenntnis gesetzt werden.
2. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt ist, nichtbeamtete Sachverständige in das untersuchende Team einzubeziehen, sollen die Unternehmen und die Behörden des ausführenden Mitglieds in Kenntnis gesetzt werden. Diese nichtbeamteten Sachverständigen sollen bei Verletzung von Vertraulichkeitserfordernissen wirksamen Sanktionen unterliegen.
3. Bevor der Besuch endgültig festgelegt wird, sollte es ständige Übung sein, die ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens im ausführenden Mitglied zu erhalten.
4. Sobald die Zustimmung des betroffenen Unternehmens vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des ausführenden Mitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen und die vereinbarten Termine mitteilen.
5. Bevor der Besuch durchgeführt wird, sollen die in Frage kommenden Unternehmen zeitgerecht im Voraus in Kenntnis gesetzt werden.
6. Besuche zur Erklärung des Fragebogens sollen nur auf Antrag des ausführenden Unternehmens vorgenommen werden. Im Falle eines solchen Antrages können sich die untersuchenden Behörden selbst dem Unternehmen zur Verfügung stellen; so ein Besuch kann nur gemacht werden, wenn a) die Behörden des einführenden Mitglieds die Vertreter der Regierung des betreffenden Mitglieds bekanntgeben, und b) die letztere gegen den Besuch keinen Einspruch erhebt.
8. Erkundigungen oder Fragen seitens der Behörden oder Unternehmen des ausführenden Mitglieds, die für eine an-Ort-und-Stelle-Untersuchung wesentlich sind, sollen, wenn immer möglich, vor der Durchführung des Besuchs beantwortet werden.
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