Art. 1
01.01.1993
TITEL I
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder
„Ursprungserzeugnisse''
Artikel 1
Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
(i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne
des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder
(ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der
anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind.
Art. 2
01.01.1993
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer ii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.
Art. 3
01.01.1993
Artikel 3
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 3.)
Art. 4
01.01.1993
Artikel 4
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Art. 5
01.01.1993
Artikel 5
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummern der Nomenklatur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren'' (im folgenden als „Harmonisiertes System'' oder „H.S.'' bezeichnet).
Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.
(2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste der Anhang II genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.
(5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten). Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) (i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
(ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Art. 6
01.01.1993
Artikel 6
(1) Der Begriff „Wert'' in der Liste des Anhang II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste der Anhang II bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird.
Art. 7
01.01.1993
Artikel 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Art. 8
01.01.1993
Titel II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 8
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden:
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (nachstehend „Bescheinigung EUR.1'' genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR.1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR.1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben;
b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls
c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 2 820 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden:
a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert
200 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,
b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 565 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt werden.
Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.
(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.
(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Warenzusammenstellungen, im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 9
01.01.1993
Artikel 9
(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse'' dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.
(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.
(4) Die Bescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR.1 anzugeben.
(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.
Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: „RETROSPECTIVELY'', „ANNETTU
JÄLKIKÄTEEN'', „DELIVRE A POSTERIORI'', „NACHTRÄGLICH
AUSGESTELLT'', „UTGEFID EFTIRU A'', „RILASCIATO A POSTERIORI'',
„UTSTEDT SENERE'', „TFÄRDAT I EFTERHAND'', (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar).
(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE'',
„KAKSOISKAPPALE'', „DUPLICATA'', „DUPLIKAT'', „EFTIRRIT'',
„DUPLICATO'', (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar).
Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 eingetragen.
(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.
Art. 10
01.01.1993
Artikel 10
(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung'' so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(3) Da die Bescheinigung EUR.1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR.1 nachprüfen.
(4) Wenn eine Bescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag
- den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR.1 bezieht;
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe sind anzugeben.
(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR.1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR.1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 11
01.01.1993
Artikel 11
(1) Die Bescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drucken. Die Bescheinigung EUR.1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR.1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR.1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR.1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Art. 12
01.01.1993
Artikel 12
(1) Die Bescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften zur Abfertigung gestellt werden. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 dieses Protokolls wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR.1 für die vollständige Ware vorgelegt wird.
(3) Bescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind.
(4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR.1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR.1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR.1 sich auf die zur Abfertigung gestellten Waren bezieht.
(5) Die Bescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.
(6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden:
a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,
- die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 13
01.01.1993
Artikel 13
(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer'' genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.
(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR.1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate'' genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.
Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 ''Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke: .„SIMPLIFIED PROCEDURE'', „YKSINKERTAISTETTU MENETTELY'',
„PROCEDURE SIMPLIFIEE'', „VEREINFACHTES VERFAHREN'', „EINFÖLDUD
AFGREIDSLA'', „PROCEDURA SEMPLIFICATA'', „FORENKLET PROSEDYRE'',
„FÖRENKLAD PROCEDUR'', (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar).
Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung'' der Bescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR.1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.
(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:
„LT CERTIFICATE VALID UNTIL ...'',
„LT-TODISTUS VOIMASSA ... SAAKKA'',
„CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ...'',
„LT-Certificat GÜLTIG BIS ...'' (Datum in arabischen Ziffern),
„LT SKIRTEINI GILDIR TIL ...'',
„CERTIFICATO LT VALIDO FINO A ...'',
„LT-SERTIFIKAT GYLDIG INTIL ...'',
„LT-CERTIFIKAT GILTIGT TILL ...'',
„(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)''
sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist.
Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m3, usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.
(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung der Zollbehandlung der Zone erfüllen. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesen, Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR.1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen.
Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder
a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.
Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.
(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR.1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;
b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR.1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden.
(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.
(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.
Art. 14
01.01.1993
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.
Art. 15
01.01.1993
Artikel 15
(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann. Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.
(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Art. 16
01.01.1993
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Israel zu einer Ausstellung in ein anderes land als eine Vertragspartei dieses Abkommens gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Israel oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugniße (Anm.: richtig: Ursprungserzeugnisse) eines EFTA-Mitgliedstaates oder Israel erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Israel in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Israel oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in Israel oder in einem EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
d) die Waren von dem Zeitpunkt an, ab dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Art. 17
01.01.1993
Artikel 17
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien dieses Abkommens einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen EUR.1 nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls sowie der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen.
(2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Vertragsparteien dieses Abkommens rechtzeitig angewendet werden können.
(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien dieses Abkommens teilen einander über das Sekretariat die Musterabdrucke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel mit.
(4) Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.
(5) Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR.1 begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind.
(6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR.1 in einer Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung EUR.1 erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Art. 18
01.01.1993
Artikel 18
(1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR.1 oder der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaates die Bescheinigung EUR.1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR.1 oder der Rechnung schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehältlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen gemäß Artikel 26 vorgelegt. Beschlüsse werden durch den Gemischten Ausschuß gefaßt.
Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigung EUR.1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Art. 19
01.01.1993
Titel III
Schlußbestimmungen
Artikel 19
Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Art. 20
01.01.1993
Artikel 20
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art. 21
01.01.1993
Artikel 21
Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.
Art. 22
01.01.1993
Artikel 22
Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR.1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.
Art. 23
01.01.1993
Artikel 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens sind.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle'' auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.
Art. 24
01.01.1993
Artikel 24
(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in Israel ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Turkey Trade'' trägt.
(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Turkey Trade'' auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen Israels erlangt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus Israel wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in Israel keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von den zuständigen israelischen Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, die den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Articel 24.3'' enthält.
Art. 25
01.01.1993
Artikel 25
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 25.)
Art. 26
01.01.1993
Artikel 26
Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.
Art. 27
01.01.1993
Artikel 27
Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.
Anl. 1
01.01.1993
Erläuterungen
Anmerkung 1 - zu Artikel 1
Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens'' umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates.
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Vertragspartei dieses Abkommens, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 4
Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei dieses Abkommens erfüllt werden, es sei denn, daß
Artikel 2 zur Anwendung kommt.
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei dieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
- sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Anmerkung 3 - zu den Artikeln 1 und 2
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 4 - zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff „ihre Schiffe'' gilt nur für Schiffe,
a) die in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge einer Vertragspartei dieses Abkommens führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht;
e) deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht.
Anmerkung 5 - zu den Artikeln 4 und 5
Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems dient.
Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.
Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.
Anmerkung 5a - zu Artikel 4 Buchstabe h
Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können'' nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.
Anmerkung 6 - zu Artikel 5 Absatz 2
Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang II finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste der in Anhang II enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen.
Anmerkung 7 - zu Artikel 6
Als „ab-Werk-Preis'' gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.
Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird.
Anmerkung 8 - zu Artikel 8 Absatz 1
Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird.
Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden.
Anmerkung 9 - zu Artikel 17 Absatz 1 und zu Artikel 22
Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR.1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zu erhalten.
Anmerkung 10 - zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.
Unter „verwendete Waren'' sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certifikat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird.
Anl. 2
01.01.1993
Anhang II zum Protokoll B
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Einleitende Bemerkungen
Allgemeines
Bemerkung 1:
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex'', so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht.
1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.
Bemerkung 2:
2.1 Der Begriff „Herstellen'' umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau'' oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2 Der Begriff „Vormaterial'' umfaßt jegliche „Zutaten'', „Rohstoffe'', „Komponenten'' oder „Teile'' usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3 Der Begriff „Ware'' bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
Bemerkung 3:
3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Nummer gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Nummer'' verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nummer ...'', daß nur Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Nummer oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist.
Bemerkung 4:
4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.
4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Textilien
Bemerkung 5:
5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern'' bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2 Der Begriff „natürliche Fasern'' umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203, und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3 Die Begriffe „Spinnmasse'', „chemische Materialien'' und „Materialien für die Papierherstellung'' stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Kurzfasern'' bezieht sich auf synthetische oder künstliche Kurzfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6:
6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware.
Textile Grundmaterialien sind:
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf (Cannabis sativa L.),
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- synthetische Kurzfasern,
- künstliche Kurzfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 Prozent des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7:
7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.
7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
---------------------------------------------------------------------
Be- oder Verarbeitung
Position Warenbezeichnung von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft,
die Ursprung verleihen
---------------------------------------------------------------------
(1) (2) (3)
---------------------------------------------------------------------
0302 bis Fische, nicht lebend Herstellen, bei dem alle
0305 verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 3
Ursprungserzeugnisse
sind
ex 0403 Buttermilch, Sauermilch Herstellen, bei dem
und Sauerrahm, Joghurt, - alle Vormaterialien
Kefir sowie andere des Kapitels 4
fermentierte oder vollständig erzeugt
gesäuerte Milch und Rahm; sind
mit Geruchs- und - verwendete Fruchtsäfte
Geschmackstoffen oder mit (ausgenommen Ananas-,
Zusatz von Früchten oder Limonen-, Limetten-
Kakao und Grapefruitsäfte)
der Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse
sind und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und Herstellen aus nicht
Pflanzenauszüge; modifizierten
Pektinstoffe, Pektinate Schleimen und
und Pektate; Agar-Agar und Verdickungsstoffen
andere pflanzliche Schleime
und Vedickungsstoffe (Anm.:
richtig: Verdickungsstoffe),
auch modifiziert:
- Pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe,
modifiziert
1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem
haltbar gemacht; Kaviar der Wert aller
Kaviarersatz aus Fischeiern verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
1605 Krebstiere, Weichtiere und Herstellen, bei dem
andere wirbellose der Wert aller
Wassertiere, zubereitet verwendeten
oder haltbar gemacht Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1702 Chemisch reine Maltose Herstellen aus
und Fructose (Lävulose) Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1702
1704 Zuckerwaren (einschließlich Herstellen aus
weiße Schokolade), nicht Vormaterialien, die in
kakaohaltig eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller anderen
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
1806 Schokolade und andere Herstellen aus
kakaohaltige Vormaterialien, die
Nahrungsmittelzubereitungen in eine andere Nummer
als die hergestellte
Ware einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Herstellen aus
Nahrungsmittelzubereitungen Getreide des
von Mehl, Grieß, Stärke Kapitels 10
oder Malzextrakt, die kein
Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt
noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen
von Waren der Nrn. 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver
oder weniger als
10 Gewichtsprozent
Kakaopulver enthalten,
anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
- Malzextrakt
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht Herstellen, bei dem
oder gefüllt (mit Fleisch jedes verwendete
oder anderen Stoffen) oder Getreide und seine
in anderer Weise zubereitet Folgeprodukte
wie zB Spaghetti, Makkaroni, (ausgenommen
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Hartweizen und seine
Ravioli und Canneloni; Folgeprodukte)
ausgenommen solche Waren vollständig erzeugt
mit einem Gehalt von mehr sind
als 20 Gewichtsprozent an
Krebstieren, Weichtieren
oder anderen wirbellosen
Wassertieren, Würsten und
ähnlichen Erzeugnissen oder
Fleisch, Innereien oder
anderem Schlachtanfall,
einschließlich Fetten aller
Art und Herkunft; Couscous,
auch zubereitet
1903 Tapioka und Herstellen aus
Tapioka-Ersatzstoffe aus Vormaterialien jeder
Stärke zubereitet, in Form Nummer, ausgenommen
von Flocken, Graupen, aus Kartoffelstärke
Perlen und dergleichen der Nr. 1108
1904 Nahrungsmittelzubereitungen,
hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide
oder Getreideerzeugnissen
(zB Corn Flakes);
Getreidekörner, ausgenommen
Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
- ohne Zusatz von Kakao:
- Getreidekörner, Herstellen aus
ausgenommen Mais, Vormaterialien jeder
vorgekocht oder in Nummer; jedoch dürfen
anderer Weise zubereitet Zuckermais in Körnern
oder Kolben,
zubereitet oder
haltbar gemacht, der
Nrn. 2001, 2004 und
2005 und Zuckermais
(auch im Wasserdampf
oder Wasser gekocht),
gefroren der Nr. 0710
nicht verwendet werden
- andere Herstellen, bei dem
- jedes verwendete
Getreide und seine
Folgeprodukte
(ausgenommen Mais
der Type „Zea
Indurata'' und
Hartweizen sowie
ihre Folgeprodukte)
vollständig erzeugt
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
- Kakao enthaltend Herstellen aus
Vormaterialien, die
nicht in die Nr. 1806
einzureihen sind,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
1905 Brot, Konditorwaren, Herstellen aus
Feinbackwaren und andere Vormaterialien jeder
Backwaren, auch Nummer, ausgenommen
kakaohaltig; Hostien, leere aus Vormaterialen des
Oblatenkapseln, wie sie für Kapitels 11 *1)
Arzneiwaren verwendet
werden, Siegeloblaten,
getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in
Blättern und ähnliche
Erzeugnisse
ex 2103 Zubereitungen für Herstellen aus
Gewürzsoßen und zubereitete Vormaterialien, die in
Gewürzsoßen; eine andere Nummer als
zusammengesetzte Würzmittel die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können
Senfmehl, auch
zubereitet, und Senf
verwendet werden
ex 2104 Suppen und Brühen sowie
Zubereitungen dafür Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus zubereiteten oder
haltbar gemachten
Gemüsen der Nrn. 2002
bis 2005
ex 2202 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem
Mineralwasser und mit - alle verwendeten
Kohlensäure versetztes Vormaterialien in
Wasser, sowie andere eine andere Nummer
nichtalkoholische Getränke, als die hergestellte
ausgenommen Säfte von Ware einzureihen
Früchten oder Gemüsen der sind,
Nr. 2009; alle diese - verwendete
Zucker, Milch oder Fruchtsäfte
Milchfett enthaltend (ausgenommen
Ananas-, Limonen-,
Limetten- und
Grapefruitsäfte) der
Nr. 2009
Ursprungserzeugnisse
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 17 30 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
2205 Wermutwein und anderer Herstellen, bei dem
Wein aus frischen die verwendeten
Weintrauben, mit Pflanzen Weintrauben und ihre
oder anderen Stoffen Folgeprodukte
aromatisiert vollständig erzeugt
sind
ex 2208 Liköre und andere Herstellen, bei dem
Destillationsalkohol - alle verwendeten
enthaltende Getränke, die Vormaterialien in
Eier, Eigelb oder Zucker eine andere Nummer
(Saccharose oder als die hergestellte
Invertzucker) enthalten Ware einzureihen
sind
und
- die verwendeten
Weintrauben und
ihre Folgeprodukte
vollständig
erzeugt sind
oder
Herstellen, bei dem
Arrak bis höchstens
5 Volumprozent
verwendet werden kann,
vorausgesetzt, alle
anderen verwendeten
Vormaterialien sind
Ursprungserzeugnisse
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Anreicherung des
Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalts,
Kohlenstoffgehalt, Reinigen und Mahlen
gereinigt, gemahlen von kristallinem
Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder Zerteilen von Marmor,
auf andere Weise zu auch bereits
rechteckigen zerteiltem, mit einer
(einschließlich Stärke von mehr als
quadratischen) Blöcken oder 25 cm durch Sägen oder
Platten lediglich zerteilt, auf andere Weise
mit einer Stärke von 25 cm
oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen,
Sandstein und andere Werk- auch bereits
oder Hausteine, durch Sägen zerteilten, mit einer
oder auf andere Weise zu Stärke von mehr als
rechteckigen 25 cm durch Sägen oder
(einschließlich auf andere Weise
quadratischen) Blöcken
oder Platten lediglich
zerteilt, mit einer Stärke
von 25 cm oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht
gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Herstellen aus
Magnesiumcarbonat Vormaterialien, die in
(Magnesit), gebrochen, in eine andere Nummer als
luftdicht verschlossenen die hergestellte Ware
Behältnissen; einzureihen sind;
Magnesiumoxid, auch rein, jedoch kann
ausgenommen Schmelzmagnesia natürliches
und Sintermagnesia Magnesiumcarbonat
(Magnesit) vewendet
(Anm.: richtig:
verwendet) werden
ex 2520 Zahngipse Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus
Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer
oder Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen
gemahlen von Farberden
ex 2707 Öle, bei denen die Herstellen aus
aromatischen gegenüber den Vormaterialien jeder
nichtaromatischen Nummer
Bestandteilen gewichtsmäßig
vorherrschen und die
ähnlich sind den
Mineralölen und anderen
Destillationserzeugnissen
des Hochtemperatur-
Steinkohlenteers und bei
deren Destillation bis
250 Grad C 65 Volumprozent
oder mehr übergehen
(einschließlich der
Benzin-Benzol-Gemische),
zum Antrieb von Motoren
oder zum Heizen
2710 Erdöle und Öle aus Herstellen aus
bituminösen Mineralien, Vormaterialien jeder
ausgenommen rohe; Nummer
anderweitig weder genannte
noch inbegriffene
Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder
mehr Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien
enthalten, soweit diese
Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
ex 2712 - Vaselin, raffiniert Herstellen aus nicht
- Paraffin raffiniertem Vaselin
Herstellen aus slack
wax oder dessen
Schwitzrückständen
(scale wax)
- mikrokristallines Herstellen aus rohem
Erdölwachs, slack wax, Ozokerit
gereinigter Ozokerit,
Montanwachs, Torfwachs,
andere Mineralwachse und
ähnliche Erzeugnisse,
durch Synthese oder
durch andere Verfahren
gewonnen, auch gefärbt
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen aus
Erzeugnisse; anorganische Vormaterialien, die in
oder organische eine andere Nummer als
Verbindungen von die hergestellte Ware
von Edelmetallen, einzureihen sind;
Seltenerdmetallen, jedoch können
radioaktiven Elementen Vormaterialien
oder Isotopen; derselben Nummer
ausgenommen die Waren, verwendet werden, wenn
für die unter den ihr Wert 20 vH des
nachfolgenden Nrn. ab-Werk-Preises der
ex 2811, ex 2833 und hergestellten Waren
ex 2840 besondere Regeln nicht überschreitet
angeführt sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus
Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus
Dinatriumtetraborat-
pentahydrat
ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter eine andere Nummer als
den nachfolgenden Nrn. die hergestellte Ware
ex 2905, 2915, ex 2932, einzureihen sind;
2933 und 2934 besondere jedoch können
Regeln angeführt sind Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 2905 Metall-Alkoholate von Herstellen aus
Alkoholen dieser Nummer Vormaterialien jeder
oder von Ethylalkohol Nummer, einschließlich
oder Glycerin aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 2905; jedoch
können
Metall-Alkoholate
dieser Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
2915 Gesättigte acyclische Herstellen aus
Monocarbonsäuren und deren Vormaterialien jeder
Anhydride, Halogenide, Nummer; jedoch darf
Peroxide und Peroxysäuren; der Wert aller
deren Halogen-, Sulfo-, Vormaterialien der
Nitro- oder Nitrosoderivate Nr. 2915 oder 2916
insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreiten
ex 2932 - Innere Ether und deren Herstellen aus
Halogen-, Sulfo-, Nitro- Vormaterialien jeder
oder Nitrosoderivate Nummer; jedoch darf
der Wert aller
Vormaterialien der
Nr. 2909 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und Herstellen aus
innere Halbacetale und Vormaterialien jeder
deren Halogen-, Sulfo-, Nummer, einschließlich
Nitro- oder aus anderen
Nitrosoderivate Vormaterialien der
Nr. 2932
2933 Heterocyclische Herstellen aus
Verbindungen, nur mit Vormaterialien jeder
einem oder mehreren Nummer; jedoch darf
Stickstoffheteroatomen; der Wert aller
Nucleinsäuren und deren Vormaterialien der
Salze Nr. 2932 oder 2933
insgesamt 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Herstellen aus
Verbindungen Vormaterialien jeder
Nummer; jedoch darf
der Wert aller
Vormaterialien der
Nr. 2932 oder 2933
oder 2934 insgesamt
20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreiten
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter eine andere Nummer als
den nachfolgenden die hergestellte Ware
Nrn. 3002, 3003 und 3004 einzureihen sind;
besondere Regeln angeführt jedoch können
sind Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut;
tierisches Blut, für
therapeutische,
prophylaktische oder
diagnostische Zwecke
zubereitet; Antisera
und andere Blutfraktionen,
Vaccine, Toxine, Kulturen
von Mikroorganismen
(ausgenommen Hefen) und
ähnliche Erzeugnisse:
- gemischte Erzeugnisse Herstellen aus
für therapeutische Vormaterialien jeder
oder prophylaktische Nummer, einschließlich
Zwecke sowie für die anderer Vormaterialien
gleichen Zwecke der Nr. 3002; jedoch
geeignete ungemischte können auch
Erzeugnisse, für Vormaterialien dieser
therapeutische oder Warenbezeichnung
prophylaktische Zwecke verwendet werden, wenn
dosiert oder zu den ihr Wert 20 vH des
genannten Zwecken für des ab-Werk-Preises
den Kleinverkauf der hergestellten
aufgemacht Ware nicht
- andere: überschreitet
- menschliches Blut Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- tierisches Blut, für Herstellen aus
therapeutische, Vormaterialien jeder
prophylaktische oder Nummer, einschließlich
diagnostische Zwecke anderer Vormaterialien
zubereitet der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere Herstellen aus
als Antisera, Vormaterialien jeder
Hämoglobin und Nummer, einschließlich
Serumglobine anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Hämoglobin, Herstellen aus
Blutglobuline und Vormaterialien jeder
Serumglobuline Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
anderer Vormaterialien
der Nr. 3002; jedoch
können auch
Vormaterialien dieser
Warenbezeichnung
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Herstellen, bei dem
3004 Waren der Nr. 3002, 3005 - alle verwendeten
oder 3006 Vormaterialien in
eine andere Nummer
als die hergestellte
Ware einzureihen
sind; jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3003 oder 3004
verwendet werden,
wenn ihr Wert 20 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 31 Düngemittel; Herstellen aus
ausgenommen die Waren, Vormaterialien, die in
für die unter der eine andere Nummer als
nachfolgenden Nr. ex 3105 die hergestellte Ware
eine besondere Regel einzureihen sind;
angeführt ist jedoch können
Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3105 Mineralische oder Herstellen, bei dem
chemische Düngemittel, - alle verwendeten
die zwei oder drei der Vormaterialien in
düngenden Elemente eine andere Nummer
Stickstoff, Phosphor oder als die hergestellte
Kalium enthalten; andere Ware einzureihen
Düngemittel; Waren dieses sind; jedoch können
Kapitels in Tabletten oder Vormaterialien
ähnlichen Formen oder in derselben Nummer
Einzelpackungen mit einem verwendet werden,
Rohgewicht von 10 kg oder wenn ihr Wert 20 vH
weniger; des ab-Werk-Preises
ausgenommen: der hergestellten
- Natriumnitrat Ware nicht
- Calciumcyanamid überschreitet
- Kaliumsulfat und
- Kaliummagnesiumsulfat - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 32 Gerbstoff- oder Herstellen aus
Farbstoffauszüge; Tannine Vormaterialien, die in
und ihre Derivate; eine andere Nummer als
Farbstoffe, Pigmente und die hergestellte Ware
andere Färbemittel; einzureihen sind;
Anstrichfarben und Lacke; jedoch können
Kitte und ähnliche Vormaterialien
Massen; Tinten; derselben Nummer
ausgenommen die Waren, verwendet werden, wenn
für die unter den ihr Wert 20 vH des
nachfolgenden ab-Werk-Preises der
Nrn. ex 3201 und 3205 hergestellten Ware
besondere Regeln nicht überschreitet
angeführt sind
ex 3201 Tannine sowie deren Herstellen aus
Salze, Ether, Ester Gerbstoffauszügen
und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen Herstellen aus
auf der Grundlage von Vormaterialien jeder
Farblacken, im Sinne der Nummer, ausgenommen
Anmerkung 3 zu diesem aus solchen der
Kapitel *2) Nrn. 3203 und 3204,
vorausgesetzt, daß der
Wert aller
Vormaterialien der
Nr. 3205 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Herstellen aus
Resinoide; Parfümerie-, Vormaterialien, die in
Kosmetik- und eine andere Nummer als
Toilettezubereitungen; die hergestellte Ware
ausgenommen die Waren, einzureihen sind;
für die unter der jedoch können
nachfolgenden Nr. 3301 Vormaterialien
eine besondere Regel derselben Nummer
angeführt ist verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus
terpenfrei), Vormaterialien jeder
einschließlich Nummer, einschließlich
sogenannter Concretes und aus Vormaterialien
Absolues; Resinoide; einer anderen
Konzentrate etherischer Warengruppe *3) dieser
Öle in Fetten, in Nummer; jedoch können
nichtflüchtigen Ölen, Vormaterialien
Wachsen oder ähnlichen derselben Warengruppe
Stoffen, durch Enfleurage verwendet werden, wenn
oder Mazeration gewonnen; ihr Wert 20 vH des
terpenhaltige ab-Werk-Preises der
Nebenerzeugnisse von der hergestellten Ware
Herstellung terpenfreier nicht überschreitet
etherischer Öle;
wässerige Destillate und
wässerige Lösungen
etherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische Herstellen aus
grenzflächenaktive Vormaterialien, die
Stoffe, zubereitete in eine andere Nummer
Waschmittel, zubereitete als die hergestellte
Schmiermittel, künstliche Ware einzureihen sind;
Wachse, zubereitete jedoch können
Wachse, Polier- und Vormaterialien
Scheuerzubereitungen, derselben Nummer
Kerzen und ähnliche verwendet werden, wenn
Waren, Modelliermassen, ihr Wert 20 vH des
„Dentalwachse'' und ab-Werk-Preises der
Dentalzubereitungen auf hergestellten Ware
der Grundlage von nicht überschreitet
gebranntem Gips;
ausgenommen die Waren,
für die unter der
nachfolgenden Nr. 3404
besondere Regeln
angeführt sind
3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus
zubereitete Wachse: Vormaterialien, die
- auf der Grundlage von nicht in die Nr. 3404
Paraffin, Erdölwachsen oder in Kapitel 29
oder von Wachsen aus einzureihen sind
bituminösen Mineralien
oder von paraffinischen
Rückständen
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus:
- hydrierten Ölen, die
den Charakter von
Wachsen haben, der
Nr. 1516,
- Fettsäuren von
chemisch nicht
eindeutig bestimmter
Konstitution und
industriellen
Fettalkoholen, die
den Charakter von
Wachsen haben, der
Nr. 1519,
- Vormaterialien der
Nr. 3404;
jedoch können alle
diese Vormaterialien
verwendet werden, wenn
ihr Wert insgesamt
20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; Herstellen aus
modifizierte Stärken; Vormaterialien, die in
Klebstoffe; Enzyme; eine andere Nummer als
ausgenommen die Waren, die hergestellte Ware
für die unter den einzureihen sind;
nachfolgenden Nrn. 3505 jedoch können
und ex 3507 besondere Vormaterialien
Regeln angeführt sind derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere
modifizierte Stärken
(zB Quellstärke oder
veresterte Stärke);
Leime auf der Grundlage
von Stärken, Dextrinen
oder anderen
modifizierten Stärken:
- Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 3505
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, einschließlich
aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem
anderweitig weder der Wert aller
genannt noch inbegriffen verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Kapitel 36 Explosivstoffe; Herstellen aus
pyrotechnische Waren; Vormaterialien, die in
Zündhölzer, eine andere Nummer als
Zündmetallegierungen; die hergestellte Ware
leicht entzündliche einzureihen sind;
Stoffe jedoch können
Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Photographische oder Herstellen aus
kinematographische Waren; Vormaterialien, die
ausgenommen die Waren, in eine andere Nummer
für die unter den als die hergestellte
nachfolgenden Nrn. 3701, Ware einzureihen sind;
3702 und 3704 besondere jedoch können
Regeln angeführt sind Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3701 Photographische Platten
und Planfilme,
sensibilisiert, nicht
belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier,
Pappe oder Spinnstoffen;
photographische
Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht
belichtet, auch in
Kassetten:
- Sofortbild-Planfilme Herstellen aus
für Farbaufnahmen, in Vormaterialien, die in
Kassetten eine andere Nummer als
in die Nr. 3701 oder
3702 einzureihen sind;
jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3702 nur verwendet
werden, wenn ihr Wert
30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die
nicht in die Nr. 3701
oder 3702 einzureihen
sind; jedoch können
Vormaterialien der
Nr. 3701 und 3702 nur
verwendet werden, wenn
ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3702 Photographische Filme, Herstellen aus
in Rollen, Vormaterialien, die
sensibilisiert, nicht nicht in die Nr. 3701
belichtet, aus anderen oder 3702 einzureihen
Stoffen als Papier, Pappe sind
oder Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in
Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Herstellen aus
Filme, Papiere, Pappen Vormaterialien, die
und Spinnstoffwaren, nicht in die Nrn. 3701
belichtet, aber nicht bis 3704 einzureihen
entwickelt sind
ex Kapitel 38 Verschiedene chemische Herstellen aus
Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in
die Waren, für die unter eine andere Nummer als
den nachfolgenden die hergestellte Ware
Nrn. ex 3801, ex 3803, einzureihen sind;
ex 3805, ex 3806, jedoch können
ex 3807, 3808 bis 3814, Vormaterialien
3818 bis 3820, 3822 und derselben Nummer
3823 besondere Regeln verwendet werden, wenn
angeführt sind ihr Wert 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3801 - Kolloidaler Graphit in Herstellen, bei dem
Suspensionen und der Wert aller
halbkolloidaler verwendeten
Graphit; Vormaterialien 50 vH
kohlenstoffhaltige des ab-Werk-Preises
Pasten für Elektroden der hergestellten Ware
nicht überschreitet
- Graphit in Form von Herstellen, bei dem
Pasten, bestehend aus der Wert aller
einer Mischung von verwendeten
mehr als 30% des Vormaterialien der
Gewichtes von Graphit Nr. 3403 20 vH des
mit Mineralölen ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem
Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, Reinigen durch
gereinigt Destillieren und
Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Herstellen aus
Harzsäuren
ex 3807 Schwarzpech Destillieren von
(Pflanzenteerpech) Holzteer
3808 bis Verschiedene chemische
3814, Erzeugnisse:
3818 bis - zubereitete Additives Herstellen, bei dem
3820, für Schmieröle, die der Wert aller
Erdöle oder Öle aus verwendeten
bituminösen Mineralien Vormaterialien der
enthalten, der Nr. 3811 Nr. 3811 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
3822 und - folgende Waren der
3823 Nr. 3823:
- zubereitete Bindemittel Herstellen aus
für Gießereiformen oder Vormaterialien, die in
Gießereikerne auf der eine andere Nummer als
Grundlage von die hergestellte Ware
natürlichen einzureihen sind;
Harzprodukten jedoch können
- Naphtensäuren und ihre Vormaterialien
wasserunlöslichen derselben Nummer
Salze; Ester der verwendet werden, wenn
Naphtensäuren ihr Wert 20 vH des
- Sorbit, ausgenommen ab-Werk-Preises der
Sorbit der Nr. 2905 hergestellten Ware
- Erdölsulfonate, nicht überschreitet
ausgenommen solche des
Ammoniums, der
Alkalimetalle oder der
Äthanolamine;
thiophenhaltige
Sulfosäuren von Ölen
aus bituminösen
Mineralien und ihre
Salze
- Ionenaustauscher
- absorbierende
Zubereitungen (Geter)
zum Vervollständigen
des Hochvakuums in
elektrischen Lampen
und Röhren
- nicht ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Ammoniakwasser und
ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Sulfonaphthensäuren
und ihre
wasserunlöslichen
Salze; Ester der
Sulfonaphthensäuren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen
mit verschiedenen
Anionen
- Kopierpasten auf der
Grundlage von
Gelatine, auch auf
Unterlagen aus Papier
oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3901 bis Kunststoffe in Rohformen,
3915 Abfälle, Abschnitzel und
Bruch von Kunststoffen;
ausgenommen die Waren,
für die unter der
nachfolgenden Nr. ex 3907
eine besondere Regel
angeführt ist:
- Additions-Homopolymere Herstellen, bei dem
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet *4)
- andere Herstellen, bei dem
der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
*4)
ex 3907 Copolymere, aus Herstellen aus
Polycarbonaten und Vormaterialien, die in
Acrylnitrilbutadiensty- eine andere Nummer als
rolcopolymeren (ABS) die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können
Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht
überschreitet *4)
ex 3916 bis Halbfabrikate und
3921 Fertigwaren aus
Kunststoffen; ausgenommen
die Waren, für die unter
den nachfolgenden
Nrn. ex 3916, ex 3917
und ex 3920 besondere
Regeln angeführt sind:
- flache Erzeugnisse, Herstellen, bei dem
weiter behandelt als der Wert der
nur auf der Oberfläche verwendeten
bearbeitet oder anders Vormaterialien des
zugeschnitten als Kapitels 39 50 vH des
lediglich zu Rechtecken ab-Werk-Preises der
(einschließlich hergestellten Ware
Quadraten); andere nicht überschreitet
Erzeugnisse, weiter
behandelt als nur auf
der Oberfläche
bearbeitet
- andere:
- Additions- Herstellen, bei dem
Homopolymere - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet *4)
- andere Herstellen, bei dem
der Wert der
verwendeten
Vormaterialien des
Kapitels 39 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht
überschreitet *4)
ex 3916 und Profile, Rohre und Herstellen, bei dem
ex 3917 Schläuche - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- der Wert der
Vormaterialien, die
in dieselbe Nummer
wie die hergestellte
Ware einzureihen
sind, 20 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus Herstellen aus einem
lonomeren Salz eines
thermoplastischen
Kunststoffes, der ein
Mischpolymer aus
Ethylen und
Methacrylsäure,
teilweise
neutralisiert durch
metallische Ionen,
hauptsächlich Zink und
Natrium, ist
3922 bis Fertigwaren aus Herstellen, bei dem
3926 Kunststoffen der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten
Kautschuk für Sohlenkrepp von Platten aus
Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen, nicht Herstellen, bei dem
vulkanisiert, in Rohformen der Wert aller
oder in Platten, Blättern verwendeten
oder Streifen Vormaterialien,
ausgenommen
Naturkautschuk, 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk,
runderneuert oder
gebraucht; Vollgummi- oder
Hohlkammerreifen,
auswechselbare
Reifenprofile und
Felgenbänder, aus
Kautschuk:
- runderneuerte Luftreifen, Runderneuern von
Vollgummi- oder gebrauchten Reifen
Hohlkammerreifen, aus
Kautschuk
- andere Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus solchen der
Nr. 4011 oder 4012
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus
Hartkautschuk
ex 4102 Felle von Schafen oder Enthaaren von
Lämmern, roh, enthaart Schaffellen oder
Lammfellen
4104 bis Leder, enthaart, Nachgerben von
4107 ausgenommen Leder der vorgegerbtem Leder
Nr. 4108 oder 4109 oder
Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
4109 Lackleder (Patentleder) Herstellen aus Leder
und Patentlederimitation; der Nrn. 4104 bis
metallisiertes Leder 4107, wenn sein Wert
50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder
zugerichtet,
zusammengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder Bleichen oder Färben
ähnlichen Formen mit Zuschneiden und
Zusammensetzen von
nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten
Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht
zusammengesetzten
gegerbten oder
zugerichteten
Pelzfellen
4303 Bekleidung, Herstellen aus nicht
Bekleidungszubehör und zusammengesetzten
andere Waren, aus gegerbten oder
Pelzfellen zugerichteten
Pelzfellen der
Nr. 4302
ex 4403 Rohholz, grob zwei- oder Herstellen aus
vierseitig zugerichtet Rohholz, auch
entrindet oder
entsplintet
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung Hobeln, Schleifen oder
gesägt oder mit dem keilverzinkt Verleimen
Profilspaner besäumt,
gemessert oder geschält,
mit einer Stärke von mehr
als 6 mm; gehobelt,
geschliffen oder
keilverzinkt verleimt
ex 4408 Furniere, Platten für die Verspleißen, Hobeln,
Herstellung von Sperrholz, Schleifen oder
mit einer Stärke von 6 mm keilverzinkt Verleimen
oder weniger, verspleißt;
anderes Holz, in der
Längsrichtung gesägt,
gemessert oder geschält,
mit einer Stärke von 6 mm
oder weniger, gehobelt,
geschliffen oder
keilverzinkt verleimt
ex 4409 - Holz (einschließlich Schleifen oder
Riemen und Friesen für keilverzinkt Verleimen
Parkettfußböden, nicht
zusammengesetzt), auf
der ganzen Länge einer
oder mehrerer Kanten
oder Oberflächen
bearbeitet (gefedert,
genutet, gekehlt,
gefalzt, abgeschrägt,
gefräst, profiliert,
abgerundet oder
dergleichen), geschliffen
oder keilverzinkt
verleimt
- Gefräste oder profilierte Fräsen oder
Holzleisten und Profilieren
Holzfriese für Möbel,
Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen
oder für ähnliche Zwecke
ex 4410 bis Gefräste oder profilierte Fräsen oder
ex 4413 Holzleisten und Holzfriese Profilieren
für Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen oder
für ähnliche Zwecke
ex 4415 Kisten, Schachteln, Herstellen aus noch
Verschläge, Trommeln und nicht auf die
ähnliche Verpackungsmittel, erforderlichen Maße
aus Holz zugeschnittenen
Brettern
ex 4416 Fässer, Bottiche, Kübel Herstellen aus
und andere Binderwaren Faßdauben, auch auf
sowie Teile davon, aus Holz beiden Hauptflächen
gesägt, aber nicht
weiter bearbeitet
ex 4418 Bautischler- und Herstellen aus
Zimmermannsarbeiten aus Vormaterialien, die in
Holz eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können
Zellholzplatten und
gesägte und gespaltene
Schindeln verwendet
werden
- Gefräste oder Fräsen oder
profilierte Holzleisten Profilieren
und Holzfriese für
Möbel, Rahmen,
Innenausstattungen,
elektrische Leitungen
oder für ähnliche Zwecke
ex 4421 Holz für Zündhölzer Herstellen aus
vorgerichtet; Holzstifte Holz jeder Nummer,
für Schuhe ausgenommen aus
Holzdraht der Nr. 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork
der Nr. 4501
ex 4811 Papier und Pappe, nur Herstellen aus
liniert oder kariert Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
4816 Kohlepapiere, Herstellen aus
Selbstdurchschreibpapiere Vormaterialien für die
und andere Papierherstellung des
Vervielfältigungs- und Kapitels 47
Umdruckpapiere, ausgenommen
solche der Nr. 4809,
einschließlich
Vervielfältigungsmatrizen
und Offsetplatten aus
Papier, auch in Schachteln
4817 Briefumschläge, Herstellen, bei dem
Kartenbriefe, nicht - alle verwendeten
illustrierte Postkarten und Vormaterialien in
Korrespondenzkarten, aus eine andere Nummer
Papier oder Pappe; als die hergestellte
Schachteln, Taschen oder Ware einzureihen
ähnliche Umschließungen, sind
aus Papier oder Pappe, die und
eine Zusammenstellung von - der Wert aller
von Korrespondenzwaren verwendeten
enthalten Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 4818 Toilettepapiere Herstellen aus
Vormaterialien für die
Papierherstellung des
Kapitels 47
ex 4819 Schachteln, Säcke, Beutel Herstellen, bei dem
und andere Umschließungen - alle verwendeten
für Verpackungszwecke, aus Vormaterialien in
Papier, Pappe, eine andere Nummer
Zellstoffwatte oder Vliesen als die hergestellte
aus Zellstoffasern Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus
Zellstoffwatte und Vliese Vormaterialien für die
aus Zellulosefasern, auf Papierherstellung des
Formen oder Größen Kapitels 47
zugeschnitten
4909 Postkarten, gedruckt oder Herstellen aus
illustriert; gedruckte Vormaterialien, die
Karten mit Glückwünschen, nicht in die Nr. 4909
Mitteilungen oder oder 4911 einzureihen
Ankündigungen persönlicher sind
Art, auch illustriert, auch
mit Umschlägen oder
Verzierungen
4910 Kalender aller Art,
gedruckt, einschließlich
Blöcke für Abreißkalender:
- Dauerkalender oder Herstellen, bei dem
Kalender mit - alle verwendeten
auswechselbaren Vormaterialien in
Blöcken auf Unterlagen eine andere Nummer
(Sockeln) aus anderem als die hergestellte
Material als Papier oder Ware einzureihen
Pappe sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
- andere Herstellen aus
Vormaterialien, die
nicht in die Nr. 4909
oder 4911 einzureihen
sind
ex 5003 Abfälle von Seide Kardieren oder Kämmen
(einschließlich der zum von Abfällen von Seide
Abhaspeln nicht
geeigneten Kokons,
Garnabfälle und
Reißspinnstoff), kardiert
oder gekämmt
5501 bis Synthetische oder Herstellen aus
5507 künstliche Stapelfasern chemischen
Vormaterialien oder
aus Spinnmasse
ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Fäden Herstellen aus *5)
bis - Rohseide, Abfällen
Kapitel 55 von Seide, kardiert
oder gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- anderen natürlichen
Fasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
- Vormaterialien für
die
Papierherstellung
ex Kapitel 50 Gewebe:
bis - in Verbindung mit Herstellen aus
Kapitel 55 Kautschukfäden einfachen Garnen *5)
- andere Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Papier
oder
Bedrucken mit
mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen,
Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen,
Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren,
Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Herstellen aus *5)
Vliesstoffe; Spezialgarne; - Kokosgarnen,
Bindfäden, Seile, Taue und - natürlichen Fasern,
Seilerwaren;
ausgenommen die Waren, für - chemischen
die unter den nachfolgenden Vormaterialien oder
Nrn. 5602, 5604, 5605 Spinnmasse oder
und 5606 besondere Regeln - Vormaterialien für
angeführt sind die
Papierherstellung
5602 Filze, auch imprägniert,
bestrichen, überzogen oder
geschichtet:
- Nadelfilze Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus
Polypropylen der
Nr. 5402,
- Stapelfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine
Faser oder ein
Filament einen Titer
von weniger als
9 Dezitex aufweist,
verwendet werden, wenn
ihr Wert 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus *5)
- natürliche Fasern,
- Stapelfasern aus
Kasein,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
5604 Kautschukfäden und
-schnüre, mit Spinnstoffen
überzogen, Spinnstoffgarne
sowie Streifen und
dergleichen der Nr. 5404
oder 5405, mit Kautschuk
oder Kunststoffen
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder umhüllt:
- Kautschukfäden und Herstellen aus
-schnüre, mit Kautschukfäden oder
Spinnstoffen überzogen -schnüren, nicht mit
Spinnstoffen überzogen
- andere Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für
die
Papierherstellung
5605 Metallgarne Herstellen aus *5)
(Metallgespinste) und - natürlichen Fasern,
metallisierte Garne, auch - synthetischen oder
umsponnen, bestehend aus künstlichen
Garnen aus Spinnstoffen, Stapelfasern, nicht
aus Streifen oder kardiert oder
dergleichen der Nr. 5404 gekämmt oder in
oder 5405, in Verbindung anderer Weise für
mit Metall in Form von das Verspinnen
Fäden, Streifen oder Pulver vorgerichtet,
oder mit Metall überzogen - chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmassen oder
- Vormaterialien für
die
Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen Herstellen aus *5)
und dergleichen der - natürlichen Fasern,
Nr. 5404 und 5405 (andere - synthetischen oder
als jene der Nr. 5605 und künstlichen
andere als Garne aus Stapelfasern, nicht
umsponnenem Roßhaar); kardiert oder
Chenillegarne gekämmt oder in
(einschließlich beflockte anderer Weise für
Chenillegarne); das Verspinnen
Maschengarne (sog. vorgerichtet,
„Chainette''-Garne) - chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse oder
- Vormaterialien für
die
Papierherstellung
Kapitel 57 Teppiche und andere
Bodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadelfilz Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse;
jedoch können
- Monofile aus
Polypropylen der
Nr. 5402,
- Stapelfasern aus
Polypropylen der
Nr. 5503 oder 5506
oder
- Spinnkabel aus
Filamenten aus
Polypropylen der
Nr. 5501,
bei denen jeweils eine
Faser oder ein
Filament einen Titer
von weniger als
9 Dezitex aufweist,
verwendet werden, wenn
ihr Wert 40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- aus anderen Filzen Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
nicht kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet,
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen,
- Garnen aus
synthetischen oder
künstlichen
Filamenten,
- natürlichen Fasern
oder
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete
Flächenerzeugnisse aus
Spinnstoffen; Spitzen;
Tapisserien;
Posamentierwaren;
Stickereien; ausgenommen
die Waren der Nrn. 5805
und 5810; für die Waren der
Nr. 5810 ist nachfolgend
eine besondere Regel
angeführt:
- in Verbindung mit Herstellen aus
Kautschukfäden einfachen Garnen *5)
- andere Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit
mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen,
Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen,
Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren,
Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
5810 Stickereien als Meterware, Herstellen, bei dem
Streifen oder Motive - alle verwendeten
Vormaterialien in
eine andere Nummer
als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
5901 Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen
stärkehaltigen Stoffen
bestrichen, wie sie für
Bucheinbände, Futterale,
Kartonagen und dergleichen
verwendet werden;
Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougran und
ähnliche steife Gewebe,
wie sie für die
Hutmacherei verwendet
werden
5902 Reifencordgewebe aus
hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen
Polyamiden, Polyester oder
Viskose:
- mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen
textilen Vormaterialien
von nicht mehr als
90% des Gewichtes
- andere Herstellen aus
chemischen
Vormaterialien oder
aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoffen Herstellen aus Garnen
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet
(ausgenommen solche der
Nr. 5902)
5904 Linoleum, auch Herstellen aus
zugeschnitten; Bodenbeläge, aus Garnen *5)
bestehend aus einer
Spinnstoffunterlage mit
einer Deckschichte oder
einem Überzug, auch
zugeschnitten
5905 Textile Wandbeläge:
- mit Kautschuk, Herstellen aus Garnen
Kunststoffen oder anderen
Vormaterialien
imprägniert, bestrichen,
überzogen oder
geschichtet
- andere Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
oder
Bedrucken mit
mindestens zwei Vor-
oder Nachbehandlungen
(wie Reinigen,
Bleichen,
Merzerisieren,
Thermofixieren,
Aufhellen,
Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren,
Imprägnieren,
Ausbessern und
Noppen), wenn der Wert
des unbedruckten
Gewebes 47,5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe,
ausgenommen solche der
Nr. 5902:
- gewirkt oder gestrickt Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- Gewebe aus Garnen aus Herstellen aus
synthetischen Filamenten, chemischen
mit einem Anteil an Vormaterialien
textilen Vormaterialien
von mehr als 90 vH des
Gewichtes
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, imprägniert, Herstellen aus Garnen
bestrichen oder überzogen;
bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe und
dergleichen
ex 5908 Glühstrümpfe, imprägniert Herstellen aus
schlauchförmigen
Gewirken für
Glühstrümpfe
5909 bis Textile Erzeugnisse für
5911 technische Zwecke:
- Polierscheiben und Herstellen aus Garnen,
-ringe, andere als aus Abfällen von Geweben
Filz, der Nr. 5911 oder Lumpen der
Nr. 6310
- andere Herstellen aus *5)
- Kokosgarnen,
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirkte oder gestrickte Herstellen aus *5)
Flächenerzeugnisse - natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und
Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt:
- die durch Zusammennähen Herstellen aus
oder anderes Garnen *6)
Zusammenfügen von zwei
oder mehr zugeschnittenen
oder abgepaßten gewirkten
oder gestrickten Stücken
hergestellt wurden
- andere Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern,
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Herstellen aus
Bekleidungszubehör, nicht Garnen *5)
gewirkt oder gestrickt;
ausgenommen die Waren, für
die unter den nachfolgenden
Nrn. ex 6202, ex 6204,
ex 6206, ex 6209, ex 6210,
6213, 6214, ex 6216 und
ex 6217 besondere Regeln
angeführt sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus
ex 6204, Mädchen oder Kleinkinder, Garnen *5)
ex 6206, bestickt; „anderes oder
ex 6209 und konfektioniertes Herstellen aus nicht
ex 6217 Bekleidungszubehör'', bestickten Geweben,
bestickt wenn der Wert der
verwendeten nicht
bestickten Gewebe
40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
*5)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus
ex 6216 und Geweben, mit einer Folie Garnen *5)
ex 6217 aus aluminisiertem oder
Polyester überzogen Herstellen aus nicht
überzogenen Geweben,
wenn der Wert der
verwendeten nicht
überzogenen Gewebe
40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
*5)
6213 und Taschentücher; Schals,
6214 Halstücher, Kopftücher,
Schleier und dergleichen:
- bestickt Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
*7)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben,
wenn der Wert der
verwendeten nicht
bestickten Gewebe
40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
*5)
- andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
*7)
6301 bis Decken; Bettwäsche usw;
6304 Gardinen usw; andere Waren
für die Innenausstattung:
- aus Filz oder aus Herstellen aus *5)
Vliesstoffen - natürlichen Fasern
oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere:
- bestickt Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
*7)
oder
Herstellen aus nicht
bestickten Geweben
(andere als gewirkte
oder gestrickte), wenn
der Wert der
verwendeten nicht
bestickten Gewebe
40 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
*7)
6305 Säcke und Beutel, für Herstellen aus *5)
Verpackungszwecke - natürlichen Fasern
- synthetischen oder
künstlichen
Stapelfasern, nicht
kardiert oder
gekämmt oder in
anderer Weise für
das Verspinnen
vorgerichtet, oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
6306 Planen, Segel für
Wasserfahrzeuge, für
Segelbretter und für
Landfahrzeuge, Markisen,
Zelte und
Campingausrüstung:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus *5)
- natürlichen Fasern
oder
- chemischen
Vormaterialien oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus rohen,
einfachen Garnen *5)
6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem
Spinnstoffwaren der Wert aller
einschließlich verwendeten
Schnittmuster für Vormaterialien 40 vH
Kleidungsstücke des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, Jede Ware in der
bestehend aus Geweben und Warenzusammenstellung
Garnen, auch mit Zubehör, muß die Regel
zur Herstellung von erfüllen, die
Teppichen, Tapisserien, anzuwenden wäre, wenn
bestickten Tischtüchern, sie nicht in der
Servietten oder ähnlichen Warenzusammenstellung
Spinnstoffwaren, in enthalten wäre; jedoch
Aufmachungen für den können Waren ohne
Kleinverkauf Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 vH
des ab-Werk-Preises
der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
6401 bis Schuhe Herstellen aus
6405 Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen
aus Zusammensetzungen
von Oberteilen, die
mit einer Brandsohle
oder anderen
Sohlenteilen verbunden
sind, der Nr. 6406
6503 Hüte und andere Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, aus Filz, oder Fasern *5)
aus Hutstumpen oder
Hutplatten der Nr. 6501,
auch gefüttert oder
ausgerüstet
6505 Hüte und andere Herstellen aus Garnen
Kopfbedeckungen, gewirkt, oder Fasern *5)
gestrickt oder aus Stücken
(ausgenommen Streifen) von
Spitzen, Filz oder anderen
textilen
Flächenerzeugnissen
hergestellt, auch gefüttert
oder ausgerüstet; Haarnetze
aus Stoffen aller Art, auch
gefüttert oder ausgerüstet
6601 Regenschirme und Herstellen, bei dem
Sonnenschirme der Wert aller
(einschließlich verwendeten
Stockschirme, Gartenschirme Vormaterialien 50 vH
und ähnliche Schirme) des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 6803 Waren aus Naturschiefer Herstellen aus
oder Preßschiefer bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus
Mischungen auf der Vormaterialien jeder
Grundlage von Asbest oder Nummer
auf der Grundlage von
Asbest und
Magnesiumcarbonat
ex 6814 Waren aus Glimmer; Herstellen aus
agglomerierter oder bearbeitetem Glimmer
rekonstituierter Glimmer, (einschließlich
auf einer Unterlage aus agglomeriertem oder
Papier, Pappe oder anderen rekonstituiertem
Stoffen Glimmer)
7006 Glas der Nr. 7003, 7004 Herstellen aus
oder 7005, gebogen, an den Vormaterialien der
Kanten bearbeitet, Nr. 7001
graviert, durchlocht,
emailliert oder anders
bearbeitet, weder gerahmt
noch in Verbindung mit
anderen Stoffen
7007 Sicherheitsglas aus Herstellen aus
gehärtetem (getempertem) Vormaterialien der
oder mehrschichtigem Glas Nr. 7001
(Verbundglas)
7008 Mehrschichtisolierver- Herstellen aus
glasungen Vormaterialien der
Nr. 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus
gerahmt, einschließlich Vormaterialien der
Rückspiegel Nr. 7001
7010 Flaschen, Korbflaschen, Herstellen aus
Flakons, Töpfe, Tiegel, Vormaterialien, die in
Phiolen, Ampullen und eine andere Nummer als
andere Behältnisse, aus die hergestellte
Glas, wie sie zum Transport Ware einzureihen sind,
oder zur Verpackung von oder
Waren verwendet werden; Schleifen von
Konservengläser; Stopfen, Glaswaren, wenn ihr
Deckel und andere Wert 50 vH des
Verschlüsse, aus Glas ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7013 Glaswaren, wie sie bei Herstellen aus
Tisch, in der Küche, für Vormaterialien, die in
Küche, für Toilettezwecke, eine andere Nummer als
im Büro, für die die hergestellte Ware
Innendekoration oder für einzureihen sind,
ähnliche Zwecke verwendet oder
werden (ausgenommen solche Schleifen von
der Nr. 7010 oder 7018) Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet,
oder
mit der Hand
ausgeführtes Verzieren
(ausgenommen
Siebdruck) von
mundgeblasenen
Glaswaren, wenn ihr
Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus:
(ausgenommen Garne) - ungefärbten
Vorgarnen (Lunten),
Glasseidensträngen
(Rovings), Garnen
oder Stapelfasern
oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsteine und Herstellen aus nicht
ex 7103 und Schmucksteine (natürliche, bearbeiteten
ex 7104 synthetische oder Edelsteinen oder
rekonstituierte), Schmucksteinen
bearbeitet
7106, Edelmetalle:
7108 und - nicht bearbeitet Herstellen aus
7110 Vormaterialien, die
nicht in die
Nr. 7106, 7108 oder
7110 einzureihen sind,
oder
elektrolytische,
thermische oder
chemische Trennung von
Edelmetallen der
Nr. 7106, 7108 oder
7110
oder
Legieren von
Edelmetallen der
Nr. 7106, 7108 oder
7110 untereinander
oder mit unedlen
Metallen
- als Halbzeug oder in Form Herstellen aus nicht
von Pulver bearbeiteten
Edelmetallen
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit
ex 7109 und plattiert, als Halbzeug Edelmetallen
ex 7111 plattierten Metallen,
nicht bearbeitet
7116 Waren aus echten Perlen, Herstellen, bei dem
Zuchtperlen, Edelsteinen, der Wert aller
Schmucksteinen, verwendeten
synthetischen oder Vormaterialien 50 vH
rekonstituierten Steinen des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind
oder
Herstellen aus Teilen
aus unedlen Metallen,
nicht versilbert,
vergoldet oder
platiniert, wenn ihr
Wert 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus
nicht legiertem Stahl Vormaterialien der
Nr. 7201, 7202, 7203,
7204 oder 7205
7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus
7216 Walzdraht, Stangen und Rohblöcken (Ingots)
Stäbe, Profile, aus Eisen anderen Rohformen der
oder nicht legiertem Stahl Nr. 7206
7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus
legiertem Stahl Halbzeug der Nr. 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus
7219 bis Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots)
7222 Stangen und Stäbe, Profile, oder anderen Rohformen
aus rostfreiem Stahl der Nr. 7218
7223 Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus
Halbzeug der Nr. 7218
ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus
7225 bis Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots)
7227 aus anderem legierten oder anderen Rohformen
Stahl der Nr. 7224
7228 Stangen und Stäbe, aus Herstellen aus
anderem legierten Stahl; Rohblöcken (Ingots)
Profile aus anderem oder anderen Rohformen
legierten Stahl; der Nr. 7206, 7218
Hohlbohrstangen und -stäbe, oder 7224
aus legiertem oder nicht
legiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legierten Herstellen aus
Stahl Halbzeug der Nr. 7224
ex 7301 Spundwandeisen aus Eisen Herstellen aus
oder Stahl, auch gelocht Vormaterialien der
oder aus Teilen Nr. 7206
zusammengesetzt
7302 Bahnbaumaterial aus Eisen Herstellen aus
oder Stahl, und zwar: Vormaterialien der
Nr. 7206
Schienen, Leitschienen,
Zahnstangen, Weichenzungen,
Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen
und anderes Material für
Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen sowie
anderes, nur für das
Verbinden oder Befestigen
von Schienen geeignetes
Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Herstellen aus
7305 und Eisen (ausgenommen Vormaterialien der
7306 Gußeisen) oder Stahl Nr. 7206, 7207, 7218
oder 7224
ex 7307 Rohrfittings, aus Drehen, Bohren,
rostfreiem Stahl (ISO Aufreiben,
Nr. X5CrNiMo 1712), aus Gewindeschneiden,
mehreren Teilen bestehend Entgraten und
Gußputzen
geschmiedeter
Rohlinge, wenn ihr
Wert 35 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
7308 Konstruktionen (mit Herstellen aus
Ausnahme der vorgefertigten Vormaterialien, die in
Gebäude der Nr. 9406) sowie eine andere Nummer als
deren Teile (zB Brücken und die hergestellte Ware
Brückenelemente, einzureihen sind;
Schleusentore, Türme, jedoch dürfen
Gittermaste, Dächer, geschweißte Profile
Dachstühle, Türen und der Nr. 7301 nicht
Fenster und deren Rahmen verwendet werden
und Stöcke, Türschwellen,
Rolläden, Geländer, Säulen,
Pfeiler), aus Eisen oder
Stahl; für
Konstruktionszwecke
vorgearbeitete Bleche,
Stangen, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder
Stahl
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 7315 50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Herstellen, bei dem
Zentralheizungen, nicht der Wert aller
elektrisch beheizt verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 7322 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7401 bis 7405; für die Vormaterialien in
Waren der Nr. ex 7403 ist eine andere Nummer
nachfolgend eine besondere als die hergestellte
Regel angeführt Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 7403 Kupferlegierungen, Herstellen aus
unverarbeitet raffiniertem Kupfer,
unverarbeitet, oder
aus Abfällen und
Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7501 bis 7503 Vormaterialien in
eine andere Nummer
als die hergestellte
Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7601, 7602 und Vormaterialien in
ex 7616; für die Waren der eine andere Nummer
Nrn. 7601 und ex 7616 sind als die hergestellte
nachfolgend besondere Ware einzureihen
Regeln angeführt sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
7601 Aluminium, unverarbeitet Herstellen durch
thermische oder
elektrolytische
Behandlung von nicht
legiertem Aluminium
oder Abfällen und
Schrott, aus Aluminium
ex 7616 Andere Waren aus Aluminium; Herstellen, bei dem
ausgenommen Gewebe, Gitter - alle verwendeten
und Geflechte aus Vormaterialien in
Aluminiumdraht und eine andere Nummer
Streckbleche aus Aluminium als die hergestellte
Ware einzureihen
sind; jedoch können
Gewebe, Gitter und
Geflechte aus
Aluminiumdraht oder
Streckbleche aus
Aluminium verwendet
werden
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7801 und 7802; für die Vormaterialien in
Waren der Nr. 7801 sind eine andere Nummer
nachfolgend besondere als die hergestellte
Regeln angeführt Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
7801 Blei, unverarbeitet:
- raffiniertes Blei Herstellen aus
- anderes Barrenblei oder
Werkblei
Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der
Nr. 7802 nicht
verwendet werden
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 7901 und 7902; für die Vormaterialien in
Waren der Nr. 7901 ist eine andere Nummer
nachfolgend eine besondere als die hergestellte
Regel angeführt Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
7901 Zink, unverarbeitet Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der
Nr. 7902 nicht
verwendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; Herstellen, bei dem
ausgenommen die Waren der - alle verwendeten
Nrn. 8001, 8002 und 8007; Vormaterialien in
für die Waren der Nr. 8001 eine andere Nummer
ist nachfolgend eine als die hergestellte
besondere Regel angeführt Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
8001 Zinn, unverarbeitet Herstellen aus
Vormaterialien, die in
eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch dürfen Abfälle
und Schrott der
Nr. 8002 nicht
verwendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem
verarbeitet; Waren aus der Wert aller
diesen Stoffen verwendeten
Vormaterialien, die in
dieselbe Nummer wie
die hergestellte Ware
einzureihen sind,
50 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
8206 Werkzeuge aus mindestens Herstellen aus
zwei der Nrn. 8202 bis Vormaterialien, die
8205, in Zusammenstellungen nicht in die Nrn. 8202
für den Kleinverkauf bis 8205 einzureihen
aufgemacht sind; jedoch kann die
Warenzusammenstellung
auch Waren der
Nrn. 8202 bis 8205
enthalten, wenn ihr
Wert 15 vH des
ab-Werk-Preises der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge Herstellen, bei dem
für mechanische oder - alle verwendeten
nichtmechanische Vormaterialien in
Handwerkzeuge oder eine andere Nummer
Werkzeugmaschinen (zB zum als die hergestellte
Treiben, Stanzen, Lochen, Ware einzureihen
Gewindeschneiden oder sind
Gewindebohren, Bohren, und
Räumen, Ausweiten, Fräsen, - der Wert aller
Drehen, Schrauben), verwendeten
einschließlich Zieheisen Vormaterialien 40 vH
oder Preßmatrizen zum des ab-Werk-Preises
Ziehen oder Strangpressen der hergestellten
von Metallen, sowie Erd-, Ware nicht
Gesteins- und überschreitet
Tiefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, Herstellen, bei dem
für Maschinen oder für - alle verwendeten
mechanische Geräte Vormaterialien in
eine andere Nummer
als die hergestellte
Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 40 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen aus
Klinge, auch gezahnt Vormaterialien, die in
(einschließlich eine andere Nummer als
Gärtnermesser), ausgenommen die hergestellte Ware
Messer der Nr. 8208 einzureihen sind;
jedoch können Klingen
und Griffe aus unedlen
Metallen verwendet
werden
8214 Andere Messerschmiedwaren Herstellen aus
(zB Haarschneidemaschinen, Vormaterialien, die in
Scherapparate, Hackmesser eine andere Nummer als
für Fleischhauer oder für die hergestellte Ware
den Küchengebrauch, einzureihen sind;
Wiegemesser, Papiermesser); jedoch können Griffe
Messerschmiedwaren für die aus unedlen Metallen
Hand- oder Fußpflege verwendet werden
(einschließlich
Nagelfeilen) und
Zusammenstellung solcher
Waren
8215 Löffel, Gabeln, Herstellen aus
Schöpflöffel, Schaumlöffel, Vormaterialien, die in
Tortenschaufeln, eine andere Nummer als
Fischmesser, Buttermesser, die hergestellte Ware
Zuckerzangen und ähnliche einzureihen sind;
Küchen- oder Tischgeräte jedoch können Griffe
aus unedlen Metallen
verwendet werden
ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus
Ziergegenstände, aus Vormaterialien, die in
unedlen Metallen eine andere Nummer als
die hergestellte Ware
einzureihen sind;
jedoch können andere
Vormaterialien der
Nr. 8306 verwendet
werden, wenn ihr Wert
30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Waren
nicht überschreitet
(Anm.: Die Kapitel 84 bis 92 sind nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile Herstellen, bei dem
und Zubehör davon der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, Herstellen aus
ex 9403 mit nicht gepolsterten Vormaterialien, die in
Baumwollgeweben mit einem eine andere Nummer als
Quadratmetergewicht von die hergestellte Ware
300 g oder weniger einzureihen sind,
oder
Herstellen aus
gebrauchsfertig
konfektionierten
Baumwollgeweben der
Nr. 9401 oder 9403,
wenn
- ihr Wert 25 vH des
ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
und
- alle anderen
verwendeten
Vormaterialien
Ursprungserzeugnisse
und in eine andere
Nummer als die
Nr. 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper, Herstellen, bei dem
einschließlich Scheinwerfer der Wert aller
und Teile davon, verwendeten
anderweitig weder genannt Vormaterialien 50 vH
noch inbegriffen; des ab-Werk-Preises
Reklameleuchten, der hergestellten Ware
Leuchtschilder und ähnliche nicht überschreitet
Waren, mit fest montierter
Lichtquelle, sowie
anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Teile
davon
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware
nicht überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; Herstellen, bei dem
maßstabsgetreu verkleinerte - alle verwendeten
Modelle und ähnliche Vormaterialien in
Modelle für Spiel oder eine andere Nummer
Unterhaltung, auch mit als die hergestellte
Antrieb; Puzzles aller Art Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 9506 Geräte und Ausrüstungen für Herstellen aus
Gymnastik, Athletik, andere Vormaterialien, die in
Sportarten (ausgenommen für eine andere Nummer als
Tischtennis) und die hergestellte Ware
Freiluftspiele, nicht in einzureihen sind, oder
anderen Nummern dieses aus Rohlingen für
Kapitels genannt oder Golfschlägerköpfe;
inbegriffen; Schwimmbecken jedoch können andere
und Planschbecken Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
9507 Angelruten, Angelhaken und Herstellen aus
andere Angelgeräte; kleine Vormaterialien, die in
Fangnetze (Handnetze) aller eine andere Nummer als
Art; Lockgeräte (andere als die hergestellte Ware
solche der Nr. 9208 oder einzureihen sind;
9705) und ähnliche jedoch können
Jagdgeräte Vormaterialien
derselben Nummer
verwendet werden, wenn
ihr Wert 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9601 und Waren aus tierischen, Herstellen aus
ex 9602 pflanzlichen oder bearbeiteten
ex 9603 mineralischen Vormaterialien
Schnitzstoffen derselben Nummer
Besen, Bürsten und Pinsel, Herstellen, bei dem
ausgenommen Reisigbesen und der Wert aller
dergleichen sowie Bürsten verwendeten
und Pinsel aus Marder- oder Vormaterialien 50 vH
Eichhörnchenhaar; des ab-Werk-Preises
mechanische, nicht der hergestellten Ware
motorbetriebene nicht überschreitet
Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops;
Farbtupfer und Farbroller;
Wischer aus Weichkautschuk
oder ähnlichen
geschmeidigen Stoffen
9605 Reisezusammenstellungen von Jede Ware in der
Waren (Necessaires) für die Warenzusammenstellung
Körperpflege, für muß die Regel
Näharbeiten oder für das erfüllen, die
Reinigen von Schuhen oder anzuwenden wäre, wenn
Kleidern sie nicht in der
Warenzusammenstellung
enthalten wäre; jedoch
können Waren ohne
Ursprungseigenschaft
mitverwendet werden,
wenn ihr Wert 15 vH
des ab-Werk-Preises
der
Warenzusammenstellung
nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Preßverschlüsse, Herstellen, bei dem
Schnappverschlüsse und - alle verwendeten
Druckknöpfe, Knopfformen Vormaterialien in
und andere Teile dieser eine andere Nummer
Waren; Knopfrohlinge als die hergestellte
Ware einzureihen
sind
und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
9608 Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus
und Markierstifte, mit Vormaterialien, die in
Filzspitze oder anderer eine andere Nummer als
poröser Spitze; Füllfedern die hergestellte Ware
und andere Füllhalter; einzureihen sind, oder
Durchschreibstifte; aus Schreibfedern oder
Füllstifte (Dreh- und Schreibfederspitzen;
Druckstifte); Federhalter, jedoch können auch
Bleistifthalter und andere Vormaterialien
ähnliche Halter; Teile derselben Nummer
(einschließlich verwendet werden, wenn
Schutzkappen und Klipse) ihr Wert 5 vH des
für die vorstehend ab-Werk-Preises der
genannten Waren, hergestellten Ware
ausgenommen jede der nicht überschreitet
Nr. 9609
9612 Farbbänder für Herstellen, bei dem
Schreibmaschinen und - alle verwendeten
ähnliche Farbbänder, mit Vormaterialien in
Tinte oder anderen Stoffen eine andere Nummer
für Abdrucke präpariert, als die hergestellte
auch auf Spulen oder in Ware einzureihen
Kassetten; Stempelkissen, sind
auch getränkt, auch in und
Schachteln - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien 50 vH
des ab-Werk-Preises
der hergestellten
Ware nicht
überschreitet
9613 Feuerzeuge und Anzünder
(ausgenommen solche der
Nr. 3603), auch mechanisch
oder elektrisch, und Teile
davon, ausgenommen
Feuersteine und Dochte:
- Feuerzeuge und Anzünder, Herstellen, bei dem
mit piezoelektrischer der Wert aller
Zündung verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 9613 30 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
- andere Herstellen, bei dem
der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien der
Nr. 9613 5 vH des
ab-Werk-Preises der
hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex 9614 Tabakspfeifen Herstellen aus
(einschließlich Pfeifenrohformen
Pfeifenköpfe)
---------------------------------------------------------------------
*1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.
*2) Die Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.
*3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
*4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
*5) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.
*6) Siehe die Einleitende Bemerkung 7.
*7) Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7.
Anl. 3
01.01.1993
ANHANG III ZU PROTOKOLL B
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
und
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
(Anm.: Anhang III zum Protokoll B nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anl. 4
01.01.1993
Anhang IV zum Protokoll B
(Anm.: Anhang IV zum Protokoll B nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anl. 5
01.01.1993
Anhang V zum Protokoll B
Spezialstampiglie auf die in Unterparagraph 4 (b) des Artikels 13 Bezug genommen wird.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anl. 6
01.01.1993
Anhang VI zum Protokoll B *1)
Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt:
Österreichischer Schilling ................. 14.4794
Finnische Mark ............................. 4.88483
Isländische Krone .......................... 74.8336
Norwegische Krone .......................... 7.98528
Schwedische Krone .......................... 7.59059
Schweizer Franken .......................... 1.70478
Israelischer Schekel ....................... 2.7459
---------------------------------------------------------------------
Persönliches Begrenzungen für die
Kleinsendungen Reisegepäck Rechnungserklärung
(200 R.E.) (565 R.E.) (2820 R.E.)
---------------------------------------------------------------------
Österreichischer
Schilling 3 000 9 000 41 000
Finnische Mark 1 000 2 800 13 800
Isländische Krone 15 000 42 600 212 500
Norwegische Krone 1 600 4 520 22 560
Schwedische Krone 1 600 4 300 21 000
Schweizer Franken 350 1 000 5 000
Israelischer
Schekel 600 1 600 8 000
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Wertlimits nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B, ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder und Israels lauten somit wie folgt: