BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll B

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll B

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Art. 1

01.01.1993

TITEL I

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder

„Ursprungserzeugnisse''

Artikel 1

Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:

(i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne

des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

(ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der

anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind.

Art. 2

01.01.1993

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer ii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.

Art. 3

01.01.1993

Artikel 3

(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 3.)

Art. 4

01.01.1993

Artikel 4

Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt'':

a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,

c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,

f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,

g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,

h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,

i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,

j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Art. 5

01.01.1993

Artikel 5

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel'' und „Nummer'' bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummern der Nomenklatur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren'' (im folgenden als „Harmonisiertes System'' oder „H.S.'' bezeichnet).

Der Begriff „einreihen'' bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.

(2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste der Anhang II genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

(4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.

(5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten). Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) (i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

(ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,

Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Art. 6

01.01.1993

Artikel 6

(1) Der Begriff „Wert'' in der Liste des Anhang II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Begriff „ab-Werk-Preis'' in der Liste der Anhang II bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird.

Art. 7

01.01.1993

Artikel 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

Art. 8

01.01.1993

Titel II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 8

(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden:

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (nachstehend „Bescheinigung EUR.1'' genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR.1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR.1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben;

b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls

c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 2 820 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden:

a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert

200 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,

b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 565 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt werden.

Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.

(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.

(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.

(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

(7) Warenzusammenstellungen, im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 9

01.01.1993

Artikel 9

(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(2) Die Bescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse'' dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.

(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.

(4) Die Bescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.

In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR.1 anzugeben.

(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.

Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: „RETROSPECTIVELY'', „ANNETTU

JÄLKIKÄTEEN'', „DELIVRE A POSTERIORI'', „NACHTRÄGLICH

AUSGESTELLT'', „UTGEFID EFTIRU A'', „RILASCIATO A POSTERIORI'',

„UTSTEDT SENERE'', „TFÄRDAT I EFTERHAND'', (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar).

(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE'',

„KAKSOISKAPPALE'', „DUPLICATA'', „DUPLIKAT'', „EFTIRRIT'',

„DUPLICATO'', (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar).

Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab.

(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 eingetragen.

(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.

(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.

Art. 10

01.01.1993

Artikel 10

(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung'' so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.

(3) Da die Bescheinigung EUR.1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR.1 nachprüfen.

(4) Wenn eine Bescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag

- den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR.1 bezieht;

- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe sind anzugeben.

(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR.1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR.1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 11

01.01.1993

Artikel 11

(1) Die Bescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drucken. Die Bescheinigung EUR.1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(2) Die Bescheinigung EUR.1 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR.1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR.1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR.1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Art. 12

01.01.1993

Artikel 12

(1) Die Bescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften zur Abfertigung gestellt werden. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

(2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 dieses Protokolls wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR.1 für die vollständige Ware vorgelegt wird.

(3) Bescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände ist.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind.

(4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR.1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR.1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR.1 sich auf die zur Abfertigung gestellten Waren bezieht.

(5) Die Bescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.

(6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden:

a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

- genaue Warenbeschreibung,

- Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,

- die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;

c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Art. 13

01.01.1993

Artikel 13

(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer'' genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.

(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR.1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate'' genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde'' der Bescheinigung EUR.1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 ''Bemerkungen'' der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke: .„SIMPLIFIED PROCEDURE'', „YKSINKERTAISTETTU MENETTELY'',

„PROCEDURE SIMPLIFIEE'', „VEREINFACHTES VERFAHREN'', „EINFÖLDUD

AFGREIDSLA'', „PROCEDURA SEMPLIFICATA'', „FORENKLET PROSEDYRE'',

„FÖRENKLAD PROCEDUR'', (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar).

Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung'' der Bescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR.1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.

(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:

„LT CERTIFICATE VALID UNTIL ...'',

„LT-TODISTUS VOIMASSA ... SAAKKA'',

„CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU ...'',

„LT-Certificat GÜLTIG BIS ...'' (Datum in arabischen Ziffern),

„LT SKIRTEINI GILDIR TIL ...'',

„CERTIFICATO LT VALIDO FINO A ...'',

„LT-SERTIFIKAT GYLDIG INTIL ...'',

„LT-CERTIFIKAT GILTIGT TILL ...'',

„(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)''

sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist.

Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m3, usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.

(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.

(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;

b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.

Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung der Zollbehandlung der Zone erfüllen. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;

c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;

d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.

(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.

(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesen, Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.

(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR.1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen.

Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder

a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.

(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.

Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.

(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest:

a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR.1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;

b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR.1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden.

(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.

Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.

(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.

Art. 14

01.01.1993

Artikel 14

Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.

Art. 15

01.01.1993

Artikel 15

(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann. Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.

(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Art. 16

01.01.1993

Artikel 16

(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Israel zu einer Ausstellung in ein anderes land als eine Vertragspartei dieses Abkommens gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Israel oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugniße (Anm.: richtig: Ursprungserzeugnisse) eines EFTA-Mitgliedstaates oder Israel erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Israel in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,

b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Israel oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,

c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in Israel oder in einem EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,

d) die Waren von dem Zeitpunkt an, ab dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

Art. 17

01.01.1993

Artikel 17

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien dieses Abkommens einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen EUR.1 nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls sowie der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen.

(2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Vertragsparteien dieses Abkommens rechtzeitig angewendet werden können.

(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien dieses Abkommens teilen einander über das Sekretariat die Musterabdrucke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel mit.

(4) Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.

(5) Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR.1 begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind.

(6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR.1 in einer Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung EUR.1 erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

Art. 18

01.01.1993

Artikel 18

(1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR.1 oder der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaates die Bescheinigung EUR.1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR.1 oder der Rechnung schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehältlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.

Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen gemäß Artikel 26 vorgelegt. Beschlüsse werden durch den Gemischten Ausschuß gefaßt.

Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigung EUR.1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Art. 19

01.01.1993

Titel III

Schlußbestimmungen

Artikel 19

Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Art. 20

01.01.1993

Artikel 20

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Art. 21

01.01.1993

Artikel 21

Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.

Art. 22

01.01.1993

Artikel 22

Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR.1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.

Art. 23

01.01.1993

Artikel 23

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens sind.

(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle'' auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

Art. 24

01.01.1993

Artikel 24

(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in Israel ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Turkey Trade'' trägt.

(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Turkey Trade'' auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen Israels erlangt haben.

(3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus Israel wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in Israel keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von den zuständigen israelischen Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, die den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Articel 24.3'' enthält.

Art. 25

01.01.1993

Artikel 25

(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 25.)

Art. 26

01.01.1993

Artikel 26

Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.

Art. 27

01.01.1993

Artikel 27

Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.

Anl. 1

01.01.1993

Erläuterungen

Anmerkung 1 - zu Artikel 1

Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens'' umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates.

Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Vertragspartei dieses Abkommens, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.

Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 4

Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei dieses Abkommens erfüllt werden, es sei denn, daß

Artikel 2 zur Anwendung kommt.

Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei dieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß

- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

- sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

Anmerkung 3 - zu den Artikeln 1 und 2

Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

Anmerkung 4 - zu Artikel 4 Buchstabe f

Der Begriff „ihre Schiffe'' gilt nur für Schiffe,

a) die in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge einer Vertragspartei dieses Abkommens führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;

d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht;

e) deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht.

Anmerkung 5 - zu den Artikeln 4 und 5

Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems dient.

Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.

Daraus ergibt sich, daß

- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.

Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.

Anmerkung 5a - zu Artikel 4 Buchstabe h

Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können'' nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.

Anmerkung 6 - zu Artikel 5 Absatz 2

Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang II finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste der in Anhang II enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen.

Anmerkung 7 - zu Artikel 6

Als „ab-Werk-Preis'' gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.

Als „Zollwert'' gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird.

Anmerkung 8 - zu Artikel 8 Absatz 1

Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird.

Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden.

Anmerkung 9 - zu Artikel 17 Absatz 1 und zu Artikel 22

Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR.1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zu erhalten.

Anmerkung 10 - zu Artikel 23

Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.

Unter „verwendete Waren'' sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen'' auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certifikat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird.

Anl. 2

01.01.1993

Anhang II zum Protokoll B

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

Einleitende Bemerkungen

Allgemeines

Bemerkung 1:

1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in den Spalten 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex'', so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.

1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht.

1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.

Bemerkung 2:

2.1 Der Begriff „Herstellen'' umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau'' oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.

2.2 Der Begriff „Vormaterial'' umfaßt jegliche „Zutaten'', „Rohstoffe'', „Komponenten'' oder „Teile'' usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.

2.3 Der Begriff „Ware'' bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

Bemerkung 3:

3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Nummer gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.

3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Nummer'' verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nummer ...'', daß nur Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Nummer oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist.

Bemerkung 4:

4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.

4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.

Beispiel:

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Beispiel:

Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.

4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Textilien

Bemerkung 5:

5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern'' bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2 Der Begriff „natürliche Fasern'' umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203, und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3 Die Begriffe „Spinnmasse'', „chemische Materialien'' und „Materialien für die Papierherstellung'' stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Kurzfasern'' bezieht sich auf synthetische oder künstliche Kurzfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6:

6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware.

Textile Grundmaterialien sind:

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf (Cannabis sativa L.),

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Kurzfasern,

- künstliche Kurzfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 Prozent des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt die Gewichtsgrenze ist eingehalten.

6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 7:

7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8% des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.

7.2 Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.

7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

---------------------------------------------------------------------

Be- oder Verarbeitung

Position Warenbezeichnung von Vormaterialien

ohne Ursprungseigenschaft,

die Ursprung verleihen

---------------------------------------------------------------------

(1) (2) (3)

---------------------------------------------------------------------

0302 bis Fische, nicht lebend Herstellen, bei dem alle

0305 verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 3

Ursprungserzeugnisse

sind

ex 0403 Buttermilch, Sauermilch Herstellen, bei dem

und Sauerrahm, Joghurt, - alle Vormaterialien

Kefir sowie andere des Kapitels 4

fermentierte oder vollständig erzeugt

gesäuerte Milch und Rahm; sind

mit Geruchs- und - verwendete Fruchtsäfte

Geschmackstoffen oder mit (ausgenommen Ananas-,

Zusatz von Früchten oder Limonen-, Limetten-

Kakao und Grapefruitsäfte)

der Nr. 2009

Ursprungserzeugnisse

sind und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1302 Pflanzensäfte und Herstellen aus nicht

Pflanzenauszüge; modifizierten

Pektinstoffe, Pektinate Schleimen und

und Pektate; Agar-Agar und Verdickungsstoffen

andere pflanzliche Schleime

und Vedickungsstoffe (Anm.:

richtig: Verdickungsstoffe),

auch modifiziert:

- Pflanzliche Schleime und

Verdickungsstoffe,

modifiziert

1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem

haltbar gemacht; Kaviar der Wert aller

Kaviarersatz aus Fischeiern verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

1605 Krebstiere, Weichtiere und Herstellen, bei dem

andere wirbellose der Wert aller

Wassertiere, zubereitet verwendeten

oder haltbar gemacht Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1702 Chemisch reine Maltose Herstellen aus

und Fructose (Lävulose) Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 1702

1704 Zuckerwaren (einschließlich Herstellen aus

weiße Schokolade), nicht Vormaterialien, die in

kakaohaltig eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

vorausgesetzt, daß der

Wert aller anderen

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

1806 Schokolade und andere Herstellen aus

kakaohaltige Vormaterialien, die

Nahrungsmittelzubereitungen in eine andere Nummer

als die hergestellte

Ware einzureihen sind,

vorausgesetzt, daß der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

1901 Malzextrakt; Herstellen aus

Nahrungsmittelzubereitungen Getreide des

von Mehl, Grieß, Stärke Kapitels 10

oder Malzextrakt, die kein

Kakaopulver oder weniger

als 50 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen

von Waren der Nrn. 0401 bis

0404, die kein Kakaopulver

oder weniger als

10 Gewichtsprozent

Kakaopulver enthalten,

anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

- Malzextrakt

- andere Herstellen aus

Vormaterialien, die in

eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

vorausgesetzt, daß der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 1902 Teigwaren, auch gekocht Herstellen, bei dem

oder gefüllt (mit Fleisch jedes verwendete

oder anderen Stoffen) oder Getreide und seine

in anderer Weise zubereitet Folgeprodukte

wie zB Spaghetti, Makkaroni, (ausgenommen

Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Hartweizen und seine

Ravioli und Canneloni; Folgeprodukte)

ausgenommen solche Waren vollständig erzeugt

mit einem Gehalt von mehr sind

als 20 Gewichtsprozent an

Krebstieren, Weichtieren

oder anderen wirbellosen

Wassertieren, Würsten und

ähnlichen Erzeugnissen oder

Fleisch, Innereien oder

anderem Schlachtanfall,

einschließlich Fetten aller

Art und Herkunft; Couscous,

auch zubereitet

1903 Tapioka und Herstellen aus

Tapioka-Ersatzstoffe aus Vormaterialien jeder

Stärke zubereitet, in Form Nummer, ausgenommen

von Flocken, Graupen, aus Kartoffelstärke

Perlen und dergleichen der Nr. 1108

1904 Nahrungsmittelzubereitungen,

hergestellt durch Aufblähen

oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen

(zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen

Mais, vorgekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

- ohne Zusatz von Kakao:

- Getreidekörner, Herstellen aus

ausgenommen Mais, Vormaterialien jeder

vorgekocht oder in Nummer; jedoch dürfen

anderer Weise zubereitet Zuckermais in Körnern

oder Kolben,

zubereitet oder

haltbar gemacht, der

Nrn. 2001, 2004 und

2005 und Zuckermais

(auch im Wasserdampf

oder Wasser gekocht),

gefroren der Nr. 0710

nicht verwendet werden

- andere Herstellen, bei dem

- jedes verwendete

Getreide und seine

Folgeprodukte

(ausgenommen Mais

der Type „Zea

Indurata'' und

Hartweizen sowie

ihre Folgeprodukte)

vollständig erzeugt

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

- Kakao enthaltend Herstellen aus

Vormaterialien, die

nicht in die Nr. 1806

einzureihen sind,

vorausgesetzt, daß der

Wert aller verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

1905 Brot, Konditorwaren, Herstellen aus

Feinbackwaren und andere Vormaterialien jeder

Backwaren, auch Nummer, ausgenommen

kakaohaltig; Hostien, leere aus Vormaterialen des

Oblatenkapseln, wie sie für Kapitels 11 *1)

Arzneiwaren verwendet

werden, Siegeloblaten,

getrockneter Mehl- oder

Stärkemehlteig in

Blättern und ähnliche

Erzeugnisse

ex 2103 Zubereitungen für Herstellen aus

Gewürzsoßen und zubereitete Vormaterialien, die in

Gewürzsoßen; eine andere Nummer als

zusammengesetzte Würzmittel die hergestellte Ware

einzureihen sind;

jedoch können

Senfmehl, auch

zubereitet, und Senf

verwendet werden

ex 2104 Suppen und Brühen sowie

Zubereitungen dafür Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

aus zubereiteten oder

haltbar gemachten

Gemüsen der Nrn. 2002

bis 2005

ex 2202 Wasser, einschließlich Herstellen, bei dem

Mineralwasser und mit - alle verwendeten

Kohlensäure versetztes Vormaterialien in

Wasser, sowie andere eine andere Nummer

nichtalkoholische Getränke, als die hergestellte

ausgenommen Säfte von Ware einzureihen

Früchten oder Gemüsen der sind,

Nr. 2009; alle diese - verwendete

Zucker, Milch oder Fruchtsäfte

Milchfett enthaltend (ausgenommen

Ananas-, Limonen-,

Limetten- und

Grapefruitsäfte) der

Nr. 2009

Ursprungserzeugnisse

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 17 30 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

2205 Wermutwein und anderer Herstellen, bei dem

Wein aus frischen die verwendeten

Weintrauben, mit Pflanzen Weintrauben und ihre

oder anderen Stoffen Folgeprodukte

aromatisiert vollständig erzeugt

sind

ex 2208 Liköre und andere Herstellen, bei dem

Destillationsalkohol - alle verwendeten

enthaltende Getränke, die Vormaterialien in

Eier, Eigelb oder Zucker eine andere Nummer

(Saccharose oder als die hergestellte

Invertzucker) enthalten Ware einzureihen

sind

und

- die verwendeten

Weintrauben und

ihre Folgeprodukte

vollständig

erzeugt sind

oder

Herstellen, bei dem

Arrak bis höchstens

5 Volumprozent

verwendet werden kann,

vorausgesetzt, alle

anderen verwendeten

Vormaterialien sind

Ursprungserzeugnisse

ex 2504 Natürlicher, kristalliner Anreicherung des

Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalts,

Kohlenstoffgehalt, Reinigen und Mahlen

gereinigt, gemahlen von kristallinem

Rohgraphit

ex 2515 Marmor, durch Sägen oder Zerteilen von Marmor,

auf andere Weise zu auch bereits

rechteckigen zerteiltem, mit einer

(einschließlich Stärke von mehr als

quadratischen) Blöcken oder 25 cm durch Sägen oder

Platten lediglich zerteilt, auf andere Weise

mit einer Stärke von 25 cm

oder weniger

ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen,

Sandstein und andere Werk- auch bereits

oder Hausteine, durch Sägen zerteilten, mit einer

oder auf andere Weise zu Stärke von mehr als

rechteckigen 25 cm durch Sägen oder

(einschließlich auf andere Weise

quadratischen) Blöcken

oder Platten lediglich

zerteilt, mit einer Stärke

von 25 cm oder weniger

ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht

gebranntem Dolomit

ex 2519 Natürliches Herstellen aus

Magnesiumcarbonat Vormaterialien, die in

(Magnesit), gebrochen, in eine andere Nummer als

luftdicht verschlossenen die hergestellte Ware

Behältnissen; einzureihen sind;

Magnesiumoxid, auch rein, jedoch kann

ausgenommen Schmelzmagnesia natürliches

und Sintermagnesia Magnesiumcarbonat

(Magnesit) vewendet

(Anm.: richtig:

verwendet) werden

ex 2520 Zahngipse Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus

Asbestkonzentrat

ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer

oder Glimmerabfall

ex 2530 Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen

gemahlen von Farberden

ex 2707 Öle, bei denen die Herstellen aus

aromatischen gegenüber den Vormaterialien jeder

nichtaromatischen Nummer

Bestandteilen gewichtsmäßig

vorherrschen und die

ähnlich sind den

Mineralölen und anderen

Destillationserzeugnissen

des Hochtemperatur-

Steinkohlenteers und bei

deren Destillation bis

250 Grad C 65 Volumprozent

oder mehr übergehen

(einschließlich der

Benzin-Benzol-Gemische),

zum Antrieb von Motoren

oder zum Heizen

2710 Erdöle und Öle aus Herstellen aus

bituminösen Mineralien, Vormaterialien jeder

ausgenommen rohe; Nummer

anderweitig weder genannte

noch inbegriffene

Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder

mehr Erdöle oder Öle aus

bituminösen Mineralien

enthalten, soweit diese

Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

ex 2712 - Vaselin, raffiniert Herstellen aus nicht

- Paraffin raffiniertem Vaselin

Herstellen aus slack

wax oder dessen

Schwitzrückständen

(scale wax)

- mikrokristallines Herstellen aus rohem

Erdölwachs, slack wax, Ozokerit

gereinigter Ozokerit,

Montanwachs, Torfwachs,

andere Mineralwachse und

ähnliche Erzeugnisse,

durch Synthese oder

durch andere Verfahren

gewonnen, auch gefärbt

ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen aus

Erzeugnisse; anorganische Vormaterialien, die in

oder organische eine andere Nummer als

Verbindungen von die hergestellte Ware

von Edelmetallen, einzureihen sind;

Seltenerdmetallen, jedoch können

radioaktiven Elementen Vormaterialien

oder Isotopen; derselben Nummer

ausgenommen die Waren, verwendet werden, wenn

für die unter den ihr Wert 20 vH des

nachfolgenden Nrn. ab-Werk-Preises der

ex 2811, ex 2833 und hergestellten Waren

ex 2840 besondere Regeln nicht überschreitet

angeführt sind

ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus

Schwefeldioxid

ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus

Dinatriumtetraborat-

pentahydrat

ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen aus

Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in

die Waren, für die unter eine andere Nummer als

den nachfolgenden Nrn. die hergestellte Ware

ex 2905, 2915, ex 2932, einzureihen sind;

2933 und 2934 besondere jedoch können

Regeln angeführt sind Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 2905 Metall-Alkoholate von Herstellen aus

Alkoholen dieser Nummer Vormaterialien jeder

oder von Ethylalkohol Nummer, einschließlich

oder Glycerin aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 2905; jedoch

können

Metall-Alkoholate

dieser Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

2915 Gesättigte acyclische Herstellen aus

Monocarbonsäuren und deren Vormaterialien jeder

Anhydride, Halogenide, Nummer; jedoch darf

Peroxide und Peroxysäuren; der Wert aller

deren Halogen-, Sulfo-, Vormaterialien der

Nitro- oder Nitrosoderivate Nr. 2915 oder 2916

insgesamt 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreiten

ex 2932 - Innere Ether und deren Herstellen aus

Halogen-, Sulfo-, Nitro- Vormaterialien jeder

oder Nitrosoderivate Nummer; jedoch darf

der Wert aller

Vormaterialien der

Nr. 2909 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreiten

- Cyclische Acetale und Herstellen aus

innere Halbacetale und Vormaterialien jeder

deren Halogen-, Sulfo-, Nummer, einschließlich

Nitro- oder aus anderen

Nitrosoderivate Vormaterialien der

Nr. 2932

2933 Heterocyclische Herstellen aus

Verbindungen, nur mit Vormaterialien jeder

einem oder mehreren Nummer; jedoch darf

Stickstoffheteroatomen; der Wert aller

Nucleinsäuren und deren Vormaterialien der

Salze Nr. 2932 oder 2933

insgesamt 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreiten

2934 Andere heterocyclische Herstellen aus

Verbindungen Vormaterialien jeder

Nummer; jedoch darf

der Wert aller

Vormaterialien der

Nr. 2932 oder 2933

oder 2934 insgesamt

20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreiten

ex Kapitel 30 Pharmazeutische Herstellen aus

Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in

die Waren, für die unter eine andere Nummer als

den nachfolgenden die hergestellte Ware

Nrn. 3002, 3003 und 3004 einzureihen sind;

besondere Regeln angeführt jedoch können

sind Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

3002 Menschliches Blut;

tierisches Blut, für

therapeutische,

prophylaktische oder

diagnostische Zwecke

zubereitet; Antisera

und andere Blutfraktionen,

Vaccine, Toxine, Kulturen

von Mikroorganismen

(ausgenommen Hefen) und

ähnliche Erzeugnisse:

- gemischte Erzeugnisse Herstellen aus

für therapeutische Vormaterialien jeder

oder prophylaktische Nummer, einschließlich

Zwecke sowie für die anderer Vormaterialien

gleichen Zwecke der Nr. 3002; jedoch

geeignete ungemischte können auch

Erzeugnisse, für Vormaterialien dieser

therapeutische oder Warenbezeichnung

prophylaktische Zwecke verwendet werden, wenn

dosiert oder zu den ihr Wert 20 vH des

genannten Zwecken für des ab-Werk-Preises

den Kleinverkauf der hergestellten

aufgemacht Ware nicht

- andere: überschreitet

- menschliches Blut Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

anderer Vormaterialien

der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- tierisches Blut, für Herstellen aus

therapeutische, Vormaterialien jeder

prophylaktische oder Nummer, einschließlich

diagnostische Zwecke anderer Vormaterialien

zubereitet der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- Blutfraktionen, andere Herstellen aus

als Antisera, Vormaterialien jeder

Hämoglobin und Nummer, einschließlich

Serumglobine anderer Vormaterialien

der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- Hämoglobin, Herstellen aus

Blutglobuline und Vormaterialien jeder

Serumglobuline Nummer, einschließlich

anderer Vormaterialien

der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- andere Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

anderer Vormaterialien

der Nr. 3002; jedoch

können auch

Vormaterialien dieser

Warenbezeichnung

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

3003 und Arzneiwaren (ausgenommen Herstellen, bei dem

3004 Waren der Nr. 3002, 3005 - alle verwendeten

oder 3006 Vormaterialien in

eine andere Nummer

als die hergestellte

Ware einzureihen

sind; jedoch können

Vormaterialien der

Nr. 3003 oder 3004

verwendet werden,

wenn ihr Wert 20 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 31 Düngemittel; Herstellen aus

ausgenommen die Waren, Vormaterialien, die in

für die unter der eine andere Nummer als

nachfolgenden Nr. ex 3105 die hergestellte Ware

eine besondere Regel einzureihen sind;

angeführt ist jedoch können

Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 3105 Mineralische oder Herstellen, bei dem

chemische Düngemittel, - alle verwendeten

die zwei oder drei der Vormaterialien in

düngenden Elemente eine andere Nummer

Stickstoff, Phosphor oder als die hergestellte

Kalium enthalten; andere Ware einzureihen

Düngemittel; Waren dieses sind; jedoch können

Kapitels in Tabletten oder Vormaterialien

ähnlichen Formen oder in derselben Nummer

Einzelpackungen mit einem verwendet werden,

Rohgewicht von 10 kg oder wenn ihr Wert 20 vH

weniger; des ab-Werk-Preises

ausgenommen: der hergestellten

- Natriumnitrat Ware nicht

- Calciumcyanamid überschreitet

- Kaliumsulfat und

- Kaliummagnesiumsulfat - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 32 Gerbstoff- oder Herstellen aus

Farbstoffauszüge; Tannine Vormaterialien, die in

und ihre Derivate; eine andere Nummer als

Farbstoffe, Pigmente und die hergestellte Ware

andere Färbemittel; einzureihen sind;

Anstrichfarben und Lacke; jedoch können

Kitte und ähnliche Vormaterialien

Massen; Tinten; derselben Nummer

ausgenommen die Waren, verwendet werden, wenn

für die unter den ihr Wert 20 vH des

nachfolgenden ab-Werk-Preises der

Nrn. ex 3201 und 3205 hergestellten Ware

besondere Regeln nicht überschreitet

angeführt sind

ex 3201 Tannine sowie deren Herstellen aus

Salze, Ether, Ester Gerbstoffauszügen

und andere Derivate pflanzlichen Ursprungs

3205 Farblacke; Zubereitungen Herstellen aus

auf der Grundlage von Vormaterialien jeder

Farblacken, im Sinne der Nummer, ausgenommen

Anmerkung 3 zu diesem aus solchen der

Kapitel *2) Nrn. 3203 und 3204,

vorausgesetzt, daß der

Wert aller

Vormaterialien der

Nr. 3205 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex Kapitel 33 Etherische Öle und Herstellen aus

Resinoide; Parfümerie-, Vormaterialien, die in

Kosmetik- und eine andere Nummer als

Toilettezubereitungen; die hergestellte Ware

ausgenommen die Waren, einzureihen sind;

für die unter der jedoch können

nachfolgenden Nr. 3301 Vormaterialien

eine besondere Regel derselben Nummer

angeführt ist verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

3301 Etherische Öle (auch Herstellen aus

terpenfrei), Vormaterialien jeder

einschließlich Nummer, einschließlich

sogenannter Concretes und aus Vormaterialien

Absolues; Resinoide; einer anderen

Konzentrate etherischer Warengruppe *3) dieser

Öle in Fetten, in Nummer; jedoch können

nichtflüchtigen Ölen, Vormaterialien

Wachsen oder ähnlichen derselben Warengruppe

Stoffen, durch Enfleurage verwendet werden, wenn

oder Mazeration gewonnen; ihr Wert 20 vH des

terpenhaltige ab-Werk-Preises der

Nebenerzeugnisse von der hergestellten Ware

Herstellung terpenfreier nicht überschreitet

etherischer Öle;

wässerige Destillate und

wässerige Lösungen

etherischer Öle

ex Kapitel 34 Seifen, organische Herstellen aus

grenzflächenaktive Vormaterialien, die

Stoffe, zubereitete in eine andere Nummer

Waschmittel, zubereitete als die hergestellte

Schmiermittel, künstliche Ware einzureihen sind;

Wachse, zubereitete jedoch können

Wachse, Polier- und Vormaterialien

Scheuerzubereitungen, derselben Nummer

Kerzen und ähnliche verwendet werden, wenn

Waren, Modelliermassen, ihr Wert 20 vH des

„Dentalwachse'' und ab-Werk-Preises der

Dentalzubereitungen auf hergestellten Ware

der Grundlage von nicht überschreitet

gebranntem Gips;

ausgenommen die Waren,

für die unter der

nachfolgenden Nr. 3404

besondere Regeln

angeführt sind

3404 Künstliche Wachse und Herstellen aus

zubereitete Wachse: Vormaterialien, die

- auf der Grundlage von nicht in die Nr. 3404

Paraffin, Erdölwachsen oder in Kapitel 29

oder von Wachsen aus einzureihen sind

bituminösen Mineralien

oder von paraffinischen

Rückständen

- andere Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

aus:

- hydrierten Ölen, die

den Charakter von

Wachsen haben, der

Nr. 1516,

- Fettsäuren von

chemisch nicht

eindeutig bestimmter

Konstitution und

industriellen

Fettalkoholen, die

den Charakter von

Wachsen haben, der

Nr. 1519,

- Vormaterialien der

Nr. 3404;

jedoch können alle

diese Vormaterialien

verwendet werden, wenn

ihr Wert insgesamt

20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; Herstellen aus

modifizierte Stärken; Vormaterialien, die in

Klebstoffe; Enzyme; eine andere Nummer als

ausgenommen die Waren, die hergestellte Ware

für die unter den einzureihen sind;

nachfolgenden Nrn. 3505 jedoch können

und ex 3507 besondere Vormaterialien

Regeln angeführt sind derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

3505 Dextrine und andere

modifizierte Stärken

(zB Quellstärke oder

veresterte Stärke);

Leime auf der Grundlage

von Stärken, Dextrinen

oder anderen

modifizierten Stärken:

- Stärke-Ether und -Ester Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 3505

- andere Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, einschließlich

aus anderen

Vormaterialien der

Nr. 1108

ex 3507 Zubereitete Enzyme, Herstellen, bei dem

anderweitig weder der Wert aller

genannt noch inbegriffen verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

Kapitel 36 Explosivstoffe; Herstellen aus

pyrotechnische Waren; Vormaterialien, die in

Zündhölzer, eine andere Nummer als

Zündmetallegierungen; die hergestellte Ware

leicht entzündliche einzureihen sind;

Stoffe jedoch können

Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex Kapitel 37 Photographische oder Herstellen aus

kinematographische Waren; Vormaterialien, die

ausgenommen die Waren, in eine andere Nummer

für die unter den als die hergestellte

nachfolgenden Nrn. 3701, Ware einzureihen sind;

3702 und 3704 besondere jedoch können

Regeln angeführt sind Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

3701 Photographische Platten

und Planfilme,

sensibilisiert, nicht

belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier,

Pappe oder Spinnstoffen;

photographische

Sofortbild-Planfilme,

sensibilisiert, nicht

belichtet, auch in

Kassetten:

- Sofortbild-Planfilme Herstellen aus

für Farbaufnahmen, in Vormaterialien, die in

Kassetten eine andere Nummer als

in die Nr. 3701 oder

3702 einzureihen sind;

jedoch können

Vormaterialien der

Nr. 3702 nur verwendet

werden, wenn ihr Wert

30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- andere Herstellen aus

Vormaterialien, die

nicht in die Nr. 3701

oder 3702 einzureihen

sind; jedoch können

Vormaterialien der

Nr. 3701 und 3702 nur

verwendet werden, wenn

ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

3702 Photographische Filme, Herstellen aus

in Rollen, Vormaterialien, die

sensibilisiert, nicht nicht in die Nr. 3701

belichtet, aus anderen oder 3702 einzureihen

Stoffen als Papier, Pappe sind

oder Spinnstoffen;

Sofortbildpackungen in

Rollen, sensibilisiert,

nicht belichtet

3704 Photographische Platten, Herstellen aus

Filme, Papiere, Pappen Vormaterialien, die

und Spinnstoffwaren, nicht in die Nrn. 3701

belichtet, aber nicht bis 3704 einzureihen

entwickelt sind

ex Kapitel 38 Verschiedene chemische Herstellen aus

Erzeugnisse; ausgenommen Vormaterialien, die in

die Waren, für die unter eine andere Nummer als

den nachfolgenden die hergestellte Ware

Nrn. ex 3801, ex 3803, einzureihen sind;

ex 3805, ex 3806, jedoch können

ex 3807, 3808 bis 3814, Vormaterialien

3818 bis 3820, 3822 und derselben Nummer

3823 besondere Regeln verwendet werden, wenn

angeführt sind ihr Wert 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 3801 - Kolloidaler Graphit in Herstellen, bei dem

Suspensionen und der Wert aller

halbkolloidaler verwendeten

Graphit; Vormaterialien 50 vH

kohlenstoffhaltige des ab-Werk-Preises

Pasten für Elektroden der hergestellten Ware

nicht überschreitet

- Graphit in Form von Herstellen, bei dem

Pasten, bestehend aus der Wert aller

einer Mischung von verwendeten

mehr als 30% des Vormaterialien der

Gewichtes von Graphit Nr. 3403 20 vH des

mit Mineralölen ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem

Tallöl

ex 3805 Sulfatterpentinöl, Reinigen durch

gereinigt Destillieren und

Raffinieren von rohem

Sulfatterpentinöl

ex 3806 Harzester Herstellen aus

Harzsäuren

ex 3807 Schwarzpech Destillieren von

(Pflanzenteerpech) Holzteer

3808 bis Verschiedene chemische

3814, Erzeugnisse:

3818 bis - zubereitete Additives Herstellen, bei dem

3820, für Schmieröle, die der Wert aller

Erdöle oder Öle aus verwendeten

bituminösen Mineralien Vormaterialien der

enthalten, der Nr. 3811 Nr. 3811 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

3822 und - folgende Waren der

3823 Nr. 3823:

- zubereitete Bindemittel Herstellen aus

für Gießereiformen oder Vormaterialien, die in

Gießereikerne auf der eine andere Nummer als

Grundlage von die hergestellte Ware

natürlichen einzureihen sind;

Harzprodukten jedoch können

- Naphtensäuren und ihre Vormaterialien

wasserunlöslichen derselben Nummer

Salze; Ester der verwendet werden, wenn

Naphtensäuren ihr Wert 20 vH des

- Sorbit, ausgenommen ab-Werk-Preises der

Sorbit der Nr. 2905 hergestellten Ware

- Erdölsulfonate, nicht überschreitet

ausgenommen solche des

Ammoniums, der

Alkalimetalle oder der

Äthanolamine;

thiophenhaltige

Sulfosäuren von Ölen

aus bituminösen

Mineralien und ihre

Salze

- Ionenaustauscher

- absorbierende

Zubereitungen (Geter)

zum Vervollständigen

des Hochvakuums in

elektrischen Lampen

und Röhren

- nicht ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

- Ammoniakwasser und

ausgebrauchte

Gasreinigungsmassen

- Sulfonaphthensäuren

und ihre

wasserunlöslichen

Salze; Ester der

Sulfonaphthensäuren

- Fuselöle und Dippelöle

- Mischungen von Salzen

mit verschiedenen

Anionen

- Kopierpasten auf der

Grundlage von

Gelatine, auch auf

Unterlagen aus Papier

oder Textilien

- andere Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 3901 bis Kunststoffe in Rohformen,

3915 Abfälle, Abschnitzel und

Bruch von Kunststoffen;

ausgenommen die Waren,

für die unter der

nachfolgenden Nr. ex 3907

eine besondere Regel

angeführt ist:

- Additions-Homopolymere Herstellen, bei dem

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet *4)

- andere Herstellen, bei dem

der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

*4)

ex 3907 Copolymere, aus Herstellen aus

Polycarbonaten und Vormaterialien, die in

Acrylnitrilbutadiensty- eine andere Nummer als

rolcopolymeren (ABS) die hergestellte Ware

einzureihen sind;

jedoch können

Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht

überschreitet *4)

ex 3916 bis Halbfabrikate und

3921 Fertigwaren aus

Kunststoffen; ausgenommen

die Waren, für die unter

den nachfolgenden

Nrn. ex 3916, ex 3917

und ex 3920 besondere

Regeln angeführt sind:

- flache Erzeugnisse, Herstellen, bei dem

weiter behandelt als der Wert der

nur auf der Oberfläche verwendeten

bearbeitet oder anders Vormaterialien des

zugeschnitten als Kapitels 39 50 vH des

lediglich zu Rechtecken ab-Werk-Preises der

(einschließlich hergestellten Ware

Quadraten); andere nicht überschreitet

Erzeugnisse, weiter

behandelt als nur auf

der Oberfläche

bearbeitet

- andere:

- Additions- Herstellen, bei dem

Homopolymere - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

und

- der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet *4)

- andere Herstellen, bei dem

der Wert der

verwendeten

Vormaterialien des

Kapitels 39 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht

überschreitet *4)

ex 3916 und Profile, Rohre und Herstellen, bei dem

ex 3917 Schläuche - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

und

- der Wert der

Vormaterialien, die

in dieselbe Nummer

wie die hergestellte

Ware einzureihen

sind, 20 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 3920 Folien und Filme aus Herstellen aus einem

lonomeren Salz eines

thermoplastischen

Kunststoffes, der ein

Mischpolymer aus

Ethylen und

Methacrylsäure,

teilweise

neutralisiert durch

metallische Ionen,

hauptsächlich Zink und

Natrium, ist

3922 bis Fertigwaren aus Herstellen, bei dem

3926 Kunststoffen der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 4001 Geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten

Kautschuk für Sohlenkrepp von Platten aus

Naturkautschuk

4005 Kautschukmischungen, nicht Herstellen, bei dem

vulkanisiert, in Rohformen der Wert aller

oder in Platten, Blättern verwendeten

oder Streifen Vormaterialien,

ausgenommen

Naturkautschuk, 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

4012 Luftreifen aus Kautschuk,

runderneuert oder

gebraucht; Vollgummi- oder

Hohlkammerreifen,

auswechselbare

Reifenprofile und

Felgenbänder, aus

Kautschuk:

- runderneuerte Luftreifen, Runderneuern von

Vollgummi- oder gebrauchten Reifen

Hohlkammerreifen, aus

Kautschuk

- andere Herstellen aus

Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

aus solchen der

Nr. 4011 oder 4012

ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus

Hartkautschuk

ex 4102 Felle von Schafen oder Enthaaren von

Lämmern, roh, enthaart Schaffellen oder

Lammfellen

4104 bis Leder, enthaart, Nachgerben von

4107 ausgenommen Leder der vorgegerbtem Leder

Nr. 4108 oder 4109 oder

Herstellen aus

Vormaterialien, die in

eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind

4109 Lackleder (Patentleder) Herstellen aus Leder

und Patentlederimitation; der Nrn. 4104 bis

metallisiertes Leder 4107, wenn sein Wert

50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder

zugerichtet,

zusammengesetzt:

- in Platten, Kreuzen oder Bleichen oder Färben

ähnlichen Formen mit Zuschneiden und

Zusammensetzen von

nicht

zusammengesetzten

gegerbten oder

zugerichteten

Pelzfellen

- andere Herstellen aus nicht

zusammengesetzten

gegerbten oder

zugerichteten

Pelzfellen

4303 Bekleidung, Herstellen aus nicht

Bekleidungszubehör und zusammengesetzten

andere Waren, aus gegerbten oder

Pelzfellen zugerichteten

Pelzfellen der

Nr. 4302

ex 4403 Rohholz, grob zwei- oder Herstellen aus

vierseitig zugerichtet Rohholz, auch

entrindet oder

entsplintet

ex 4407 Holz, in der Längsrichtung Hobeln, Schleifen oder

gesägt oder mit dem keilverzinkt Verleimen

Profilspaner besäumt,

gemessert oder geschält,

mit einer Stärke von mehr

als 6 mm; gehobelt,

geschliffen oder

keilverzinkt verleimt

ex 4408 Furniere, Platten für die Verspleißen, Hobeln,

Herstellung von Sperrholz, Schleifen oder

mit einer Stärke von 6 mm keilverzinkt Verleimen

oder weniger, verspleißt;

anderes Holz, in der

Längsrichtung gesägt,

gemessert oder geschält,

mit einer Stärke von 6 mm

oder weniger, gehobelt,

geschliffen oder

keilverzinkt verleimt

ex 4409 - Holz (einschließlich Schleifen oder

Riemen und Friesen für keilverzinkt Verleimen

Parkettfußböden, nicht

zusammengesetzt), auf

der ganzen Länge einer

oder mehrerer Kanten

oder Oberflächen

bearbeitet (gefedert,

genutet, gekehlt,

gefalzt, abgeschrägt,

gefräst, profiliert,

abgerundet oder

dergleichen), geschliffen

oder keilverzinkt

verleimt

- Gefräste oder profilierte Fräsen oder

Holzleisten und Profilieren

Holzfriese für Möbel,

Rahmen,

Innenausstattungen,

elektrische Leitungen

oder für ähnliche Zwecke

ex 4410 bis Gefräste oder profilierte Fräsen oder

ex 4413 Holzleisten und Holzfriese Profilieren

für Möbel, Rahmen,

Innenausstattungen,

elektrische Leitungen oder

für ähnliche Zwecke

ex 4415 Kisten, Schachteln, Herstellen aus noch

Verschläge, Trommeln und nicht auf die

ähnliche Verpackungsmittel, erforderlichen Maße

aus Holz zugeschnittenen

Brettern

ex 4416 Fässer, Bottiche, Kübel Herstellen aus

und andere Binderwaren Faßdauben, auch auf

sowie Teile davon, aus Holz beiden Hauptflächen

gesägt, aber nicht

weiter bearbeitet

ex 4418 Bautischler- und Herstellen aus

Zimmermannsarbeiten aus Vormaterialien, die in

Holz eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind;

jedoch können

Zellholzplatten und

gesägte und gespaltene

Schindeln verwendet

werden

- Gefräste oder Fräsen oder

profilierte Holzleisten Profilieren

und Holzfriese für

Möbel, Rahmen,

Innenausstattungen,

elektrische Leitungen

oder für ähnliche Zwecke

ex 4421 Holz für Zündhölzer Herstellen aus

vorgerichtet; Holzstifte Holz jeder Nummer,

für Schuhe ausgenommen aus

Holzdraht der Nr. 4409

4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork

der Nr. 4501

ex 4811 Papier und Pappe, nur Herstellen aus

liniert oder kariert Vormaterialien für die

Papierherstellung des

Kapitels 47

4816 Kohlepapiere, Herstellen aus

Selbstdurchschreibpapiere Vormaterialien für die

und andere Papierherstellung des

Vervielfältigungs- und Kapitels 47

Umdruckpapiere, ausgenommen

solche der Nr. 4809,

einschließlich

Vervielfältigungsmatrizen

und Offsetplatten aus

Papier, auch in Schachteln

4817 Briefumschläge, Herstellen, bei dem

Kartenbriefe, nicht - alle verwendeten

illustrierte Postkarten und Vormaterialien in

Korrespondenzkarten, aus eine andere Nummer

Papier oder Pappe; als die hergestellte

Schachteln, Taschen oder Ware einzureihen

ähnliche Umschließungen, sind

aus Papier oder Pappe, die und

eine Zusammenstellung von - der Wert aller

von Korrespondenzwaren verwendeten

enthalten Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 4818 Toilettepapiere Herstellen aus

Vormaterialien für die

Papierherstellung des

Kapitels 47

ex 4819 Schachteln, Säcke, Beutel Herstellen, bei dem

und andere Umschließungen - alle verwendeten

für Verpackungszwecke, aus Vormaterialien in

Papier, Pappe, eine andere Nummer

Zellstoffwatte oder Vliesen als die hergestellte

aus Zellstoffasern Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Herstellen aus

Zellstoffwatte und Vliese Vormaterialien für die

aus Zellulosefasern, auf Papierherstellung des

Formen oder Größen Kapitels 47

zugeschnitten

4909 Postkarten, gedruckt oder Herstellen aus

illustriert; gedruckte Vormaterialien, die

Karten mit Glückwünschen, nicht in die Nr. 4909

Mitteilungen oder oder 4911 einzureihen

Ankündigungen persönlicher sind

Art, auch illustriert, auch

mit Umschlägen oder

Verzierungen

4910 Kalender aller Art,

gedruckt, einschließlich

Blöcke für Abreißkalender:

- Dauerkalender oder Herstellen, bei dem

Kalender mit - alle verwendeten

auswechselbaren Vormaterialien in

Blöcken auf Unterlagen eine andere Nummer

(Sockeln) aus anderem als die hergestellte

Material als Papier oder Ware einzureihen

Pappe sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

- andere Herstellen aus

Vormaterialien, die

nicht in die Nr. 4909

oder 4911 einzureihen

sind

ex 5003 Abfälle von Seide Kardieren oder Kämmen

(einschließlich der zum von Abfällen von Seide

Abhaspeln nicht

geeigneten Kokons,

Garnabfälle und

Reißspinnstoff), kardiert

oder gekämmt

5501 bis Synthetische oder Herstellen aus

5507 künstliche Stapelfasern chemischen

Vormaterialien oder

aus Spinnmasse

ex Kapitel 50 Garne, Monofile und Fäden Herstellen aus *5)

bis - Rohseide, Abfällen

Kapitel 55 von Seide, kardiert

oder gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet,

- anderen natürlichen

Fasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet,

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

oder

- Vormaterialien für

die

Papierherstellung

ex Kapitel 50 Gewebe:

bis - in Verbindung mit Herstellen aus

Kapitel 55 Kautschukfäden einfachen Garnen *5)

- andere Herstellen aus *5)

- Kokosgarnen,

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet,

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse oder

- Papier

oder

Bedrucken mit

mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen

(wie Reinigen,

Bleichen,

Merzerisieren,

Thermofixieren,

Aufhellen,

Kalandrieren,

krumpfecht Ausrüsten,

Fixieren, Dekatieren,

Imprägnieren,

Ausbessern und

Noppen), wenn der Wert

des unbedruckten

Gewebes 47,5 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex Kapitel 56 Watte, Filze und Herstellen aus *5)

Vliesstoffe; Spezialgarne; - Kokosgarnen,

Bindfäden, Seile, Taue und - natürlichen Fasern,

Seilerwaren;

ausgenommen die Waren, für - chemischen

die unter den nachfolgenden Vormaterialien oder

Nrn. 5602, 5604, 5605 Spinnmasse oder

und 5606 besondere Regeln - Vormaterialien für

angeführt sind die

Papierherstellung

5602 Filze, auch imprägniert,

bestrichen, überzogen oder

geschichtet:

- Nadelfilze Herstellen aus *5)

- natürlichen Fasern,

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse;

jedoch können

- Monofile aus

Polypropylen der

Nr. 5402,

- Stapelfasern aus

Polypropylen der

Nr. 5503 oder 5506

oder

- Spinnkabel aus

Filamenten aus

Polypropylen der

Nr. 5501,

bei denen jeweils eine

Faser oder ein

Filament einen Titer

von weniger als

9 Dezitex aufweist,

verwendet werden, wenn

ihr Wert 40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- andere Herstellen aus *5)

- natürliche Fasern,

- Stapelfasern aus

Kasein,

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

5604 Kautschukfäden und

-schnüre, mit Spinnstoffen

überzogen, Spinnstoffgarne

sowie Streifen und

dergleichen der Nr. 5404

oder 5405, mit Kautschuk

oder Kunststoffen

imprägniert, bestrichen,

überzogen oder umhüllt:

- Kautschukfäden und Herstellen aus

-schnüre, mit Kautschukfäden oder

Spinnstoffen überzogen -schnüren, nicht mit

Spinnstoffen überzogen

- andere Herstellen aus *5)

- natürlichen Fasern,

nicht kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet,

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse oder

- Vormaterialien für

die

Papierherstellung

5605 Metallgarne Herstellen aus *5)

(Metallgespinste) und - natürlichen Fasern,

metallisierte Garne, auch - synthetischen oder

umsponnen, bestehend aus künstlichen

Garnen aus Spinnstoffen, Stapelfasern, nicht

aus Streifen oder kardiert oder

dergleichen der Nr. 5404 gekämmt oder in

oder 5405, in Verbindung anderer Weise für

mit Metall in Form von das Verspinnen

Fäden, Streifen oder Pulver vorgerichtet,

oder mit Metall überzogen - chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmassen oder

- Vormaterialien für

die

Papierherstellung

5606 Gimpen, umsponnene Streifen Herstellen aus *5)

und dergleichen der - natürlichen Fasern,

Nr. 5404 und 5405 (andere - synthetischen oder

als jene der Nr. 5605 und künstlichen

andere als Garne aus Stapelfasern, nicht

umsponnenem Roßhaar); kardiert oder

Chenillegarne gekämmt oder in

(einschließlich beflockte anderer Weise für

Chenillegarne); das Verspinnen

Maschengarne (sog. vorgerichtet,

„Chainette''-Garne) - chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse oder

- Vormaterialien für

die

Papierherstellung

Kapitel 57 Teppiche und andere

Bodenbeläge, aus

Spinnstoffen:

- aus Nadelfilz Herstellen aus *5)

- natürlichen Fasern,

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse;

jedoch können

- Monofile aus

Polypropylen der

Nr. 5402,

- Stapelfasern aus

Polypropylen der

Nr. 5503 oder 5506

oder

- Spinnkabel aus

Filamenten aus

Polypropylen der

Nr. 5501,

bei denen jeweils eine

Faser oder ein

Filament einen Titer

von weniger als

9 Dezitex aufweist,

verwendet werden, wenn

ihr Wert 40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- aus anderen Filzen Herstellen aus *5)

- natürlichen Fasern,

nicht kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet,

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

- andere Herstellen aus *5)

- Kokosgarnen,

- Garnen aus

synthetischen oder

künstlichen

Filamenten,

- natürlichen Fasern

oder

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete

Flächenerzeugnisse aus

Spinnstoffen; Spitzen;

Tapisserien;

Posamentierwaren;

Stickereien; ausgenommen

die Waren der Nrn. 5805

und 5810; für die Waren der

Nr. 5810 ist nachfolgend

eine besondere Regel

angeführt:

- in Verbindung mit Herstellen aus

Kautschukfäden einfachen Garnen *5)

- andere Herstellen aus *5)

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

oder

Bedrucken mit

mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen

(wie Reinigen,

Bleichen,

Merzerisieren,

Thermofixieren,

Aufhellen,

Kalandrieren,

krumpfecht Ausrüsten,

Fixieren, Dekatieren,

Imprägnieren,

Ausbessern und

Noppen), wenn der Wert

des unbedruckten

Gewebes 47,5 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

5810 Stickereien als Meterware, Herstellen, bei dem

Streifen oder Motive - alle verwendeten

Vormaterialien in

eine andere Nummer

als die

hergestellte Ware

einzureihen sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

5901 Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen

stärkehaltigen Stoffen

bestrichen, wie sie für

Bucheinbände, Futterale,

Kartonagen und dergleichen

verwendet werden;

Pausleinwand; präparierte

Malleinwand; Bougran und

ähnliche steife Gewebe,

wie sie für die

Hutmacherei verwendet

werden

5902 Reifencordgewebe aus

hochfesten Garnen aus

Nylon oder anderen

Polyamiden, Polyester oder

Viskose:

- mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen

textilen Vormaterialien

von nicht mehr als

90% des Gewichtes

- andere Herstellen aus

chemischen

Vormaterialien oder

aus Spinnmasse

5903 Gewebe, mit Kunststoffen Herstellen aus Garnen

imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet

(ausgenommen solche der

Nr. 5902)

5904 Linoleum, auch Herstellen aus

zugeschnitten; Bodenbeläge, aus Garnen *5)

bestehend aus einer

Spinnstoffunterlage mit

einer Deckschichte oder

einem Überzug, auch

zugeschnitten

5905 Textile Wandbeläge:

- mit Kautschuk, Herstellen aus Garnen

Kunststoffen oder anderen

Vormaterialien

imprägniert, bestrichen,

überzogen oder

geschichtet

- andere Herstellen aus *5)

- Kokosgarnen,

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

oder

Bedrucken mit

mindestens zwei Vor-

oder Nachbehandlungen

(wie Reinigen,

Bleichen,

Merzerisieren,

Thermofixieren,

Aufhellen,

Kalandrieren,

krumpfecht Ausrüsten,

Fixieren, Dekatieren,

Imprägnieren,

Ausbessern und

Noppen), wenn der Wert

des unbedruckten

Gewebes 47,5 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

5906 Kautschutierte Gewebe,

ausgenommen solche der

Nr. 5902:

- gewirkt oder gestrickt Herstellen aus *5)

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

- Gewebe aus Garnen aus Herstellen aus

synthetischen Filamenten, chemischen

mit einem Anteil an Vormaterialien

textilen Vormaterialien

von mehr als 90 vH des

Gewichtes

- andere Herstellen aus Garnen

5907 Andere Gewebe, imprägniert, Herstellen aus Garnen

bestrichen oder überzogen;

bemalte Gewebe für

Theaterdekorationen,

Atelierhintergründe und

dergleichen

ex 5908 Glühstrümpfe, imprägniert Herstellen aus

schlauchförmigen

Gewirken für

Glühstrümpfe

5909 bis Textile Erzeugnisse für

5911 technische Zwecke:

- Polierscheiben und Herstellen aus Garnen,

-ringe, andere als aus Abfällen von Geweben

Filz, der Nr. 5911 oder Lumpen der

Nr. 6310

- andere Herstellen aus *5)

- Kokosgarnen,

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

Kapitel 60 Gewirkte oder gestrickte Herstellen aus *5)

Flächenerzeugnisse - natürlichen Fasern,

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

Kapitel 61 Bekleidung und

Bekleidungszubehör, gewirkt

oder gestrickt:

- die durch Zusammennähen Herstellen aus

oder anderes Garnen *6)

Zusammenfügen von zwei

oder mehr zugeschnittenen

oder abgepaßten gewirkten

oder gestrickten Stücken

hergestellt wurden

- andere Herstellen aus *5)

- natürlichen Fasern,

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

ex Kapitel 62 Bekleidung und Herstellen aus

Bekleidungszubehör, nicht Garnen *5)

gewirkt oder gestrickt;

ausgenommen die Waren, für

die unter den nachfolgenden

Nrn. ex 6202, ex 6204,

ex 6206, ex 6209, ex 6210,

6213, 6214, ex 6216 und

ex 6217 besondere Regeln

angeführt sind

ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus

ex 6204, Mädchen oder Kleinkinder, Garnen *5)

ex 6206, bestickt; „anderes oder

ex 6209 und konfektioniertes Herstellen aus nicht

ex 6217 Bekleidungszubehör'', bestickten Geweben,

bestickt wenn der Wert der

verwendeten nicht

bestickten Gewebe

40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

*5)

ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Herstellen aus

ex 6216 und Geweben, mit einer Folie Garnen *5)

ex 6217 aus aluminisiertem oder

Polyester überzogen Herstellen aus nicht

überzogenen Geweben,

wenn der Wert der

verwendeten nicht

überzogenen Gewebe

40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

*5)

6213 und Taschentücher; Schals,

6214 Halstücher, Kopftücher,

Schleier und dergleichen:

- bestickt Herstellen aus rohen,

einfachen Garnen *5)

*7)

oder

Herstellen aus nicht

bestickten Geweben,

wenn der Wert der

verwendeten nicht

bestickten Gewebe

40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

*5)

- andere Herstellen aus rohen,

einfachen Garnen *5)

*7)

6301 bis Decken; Bettwäsche usw;

6304 Gardinen usw; andere Waren

für die Innenausstattung:

- aus Filz oder aus Herstellen aus *5)

Vliesstoffen - natürlichen Fasern

oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

- andere:

- bestickt Herstellen aus rohen,

einfachen Garnen *5)

*7)

oder

Herstellen aus nicht

bestickten Geweben

(andere als gewirkte

oder gestrickte), wenn

der Wert der

verwendeten nicht

bestickten Gewebe

40 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- andere Herstellen aus rohen,

einfachen Garnen *5)

*7)

6305 Säcke und Beutel, für Herstellen aus *5)

Verpackungszwecke - natürlichen Fasern

- synthetischen oder

künstlichen

Stapelfasern, nicht

kardiert oder

gekämmt oder in

anderer Weise für

das Verspinnen

vorgerichtet, oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

6306 Planen, Segel für

Wasserfahrzeuge, für

Segelbretter und für

Landfahrzeuge, Markisen,

Zelte und

Campingausrüstung:

- aus Vliesstoffen Herstellen aus *5)

- natürlichen Fasern

oder

- chemischen

Vormaterialien oder

Spinnmasse

- andere Herstellen aus rohen,

einfachen Garnen *5)

6307 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem

Spinnstoffwaren der Wert aller

einschließlich verwendeten

Schnittmuster für Vormaterialien 40 vH

Kleidungsstücke des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

6308 Warenzusammenstellungen, Jede Ware in der

bestehend aus Geweben und Warenzusammenstellung

Garnen, auch mit Zubehör, muß die Regel

zur Herstellung von erfüllen, die

Teppichen, Tapisserien, anzuwenden wäre, wenn

bestickten Tischtüchern, sie nicht in der

Servietten oder ähnlichen Warenzusammenstellung

Spinnstoffwaren, in enthalten wäre; jedoch

Aufmachungen für den können Waren ohne

Kleinverkauf Ursprungseigenschaft

mitverwendet werden,

wenn ihr Wert 15 vH

des ab-Werk-Preises

der

Warenzusammenstellung

nicht überschreitet

6401 bis Schuhe Herstellen aus

6405 Vormaterialien jeder

Nummer, ausgenommen

aus Zusammensetzungen

von Oberteilen, die

mit einer Brandsohle

oder anderen

Sohlenteilen verbunden

sind, der Nr. 6406

6503 Hüte und andere Herstellen aus Garnen

Kopfbedeckungen, aus Filz, oder Fasern *5)

aus Hutstumpen oder

Hutplatten der Nr. 6501,

auch gefüttert oder

ausgerüstet

6505 Hüte und andere Herstellen aus Garnen

Kopfbedeckungen, gewirkt, oder Fasern *5)

gestrickt oder aus Stücken

(ausgenommen Streifen) von

Spitzen, Filz oder anderen

textilen

Flächenerzeugnissen

hergestellt, auch gefüttert

oder ausgerüstet; Haarnetze

aus Stoffen aller Art, auch

gefüttert oder ausgerüstet

6601 Regenschirme und Herstellen, bei dem

Sonnenschirme der Wert aller

(einschließlich verwendeten

Stockschirme, Gartenschirme Vormaterialien 50 vH

und ähnliche Schirme) des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 6803 Waren aus Naturschiefer Herstellen aus

oder Preßschiefer bearbeitetem Schiefer

ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Herstellen aus

Mischungen auf der Vormaterialien jeder

Grundlage von Asbest oder Nummer

auf der Grundlage von

Asbest und

Magnesiumcarbonat

ex 6814 Waren aus Glimmer; Herstellen aus

agglomerierter oder bearbeitetem Glimmer

rekonstituierter Glimmer, (einschließlich

auf einer Unterlage aus agglomeriertem oder

Papier, Pappe oder anderen rekonstituiertem

Stoffen Glimmer)

7006 Glas der Nr. 7003, 7004 Herstellen aus

oder 7005, gebogen, an den Vormaterialien der

Kanten bearbeitet, Nr. 7001

graviert, durchlocht,

emailliert oder anders

bearbeitet, weder gerahmt

noch in Verbindung mit

anderen Stoffen

7007 Sicherheitsglas aus Herstellen aus

gehärtetem (getempertem) Vormaterialien der

oder mehrschichtigem Glas Nr. 7001

(Verbundglas)

7008 Mehrschichtisolierver- Herstellen aus

glasungen Vormaterialien der

Nr. 7001

7009 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus

gerahmt, einschließlich Vormaterialien der

Rückspiegel Nr. 7001

7010 Flaschen, Korbflaschen, Herstellen aus

Flakons, Töpfe, Tiegel, Vormaterialien, die in

Phiolen, Ampullen und eine andere Nummer als

andere Behältnisse, aus die hergestellte

Glas, wie sie zum Transport Ware einzureihen sind,

oder zur Verpackung von oder

Waren verwendet werden; Schleifen von

Konservengläser; Stopfen, Glaswaren, wenn ihr

Deckel und andere Wert 50 vH des

Verschlüsse, aus Glas ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

7013 Glaswaren, wie sie bei Herstellen aus

Tisch, in der Küche, für Vormaterialien, die in

Küche, für Toilettezwecke, eine andere Nummer als

im Büro, für die die hergestellte Ware

Innendekoration oder für einzureihen sind,

ähnliche Zwecke verwendet oder

werden (ausgenommen solche Schleifen von

der Nr. 7010 oder 7018) Glaswaren, wenn ihr

Wert 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet,

oder

mit der Hand

ausgeführtes Verzieren

(ausgenommen

Siebdruck) von

mundgeblasenen

Glaswaren, wenn ihr

Wert 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 7019 Waren aus Glasfasern Herstellen aus:

(ausgenommen Garne) - ungefärbten

Vorgarnen (Lunten),

Glasseidensträngen

(Rovings), Garnen

oder Stapelfasern

oder

- Glaswolle

ex 7102, Edelsteine und Herstellen aus nicht

ex 7103 und Schmucksteine (natürliche, bearbeiteten

ex 7104 synthetische oder Edelsteinen oder

rekonstituierte), Schmucksteinen

bearbeitet

7106, Edelmetalle:

7108 und - nicht bearbeitet Herstellen aus

7110 Vormaterialien, die

nicht in die

Nr. 7106, 7108 oder

7110 einzureihen sind,

oder

elektrolytische,

thermische oder

chemische Trennung von

Edelmetallen der

Nr. 7106, 7108 oder

7110

oder

Legieren von

Edelmetallen der

Nr. 7106, 7108 oder

7110 untereinander

oder mit unedlen

Metallen

- als Halbzeug oder in Form Herstellen aus nicht

von Pulver bearbeiteten

Edelmetallen

ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit

ex 7109 und plattiert, als Halbzeug Edelmetallen

ex 7111 plattierten Metallen,

nicht bearbeitet

7116 Waren aus echten Perlen, Herstellen, bei dem

Zuchtperlen, Edelsteinen, der Wert aller

Schmucksteinen, verwendeten

synthetischen oder Vormaterialien 50 vH

rekonstituierten Steinen des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

7117 Phantasieschmuck Herstellen aus

Vormaterialien, die in

eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind

oder

Herstellen aus Teilen

aus unedlen Metallen,

nicht versilbert,

vergoldet oder

platiniert, wenn ihr

Wert 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus

nicht legiertem Stahl Vormaterialien der

Nr. 7201, 7202, 7203,

7204 oder 7205

7208 bis Flachgewalzte Erzeugnisse, Herstellen aus

7216 Walzdraht, Stangen und Rohblöcken (Ingots)

Stäbe, Profile, aus Eisen anderen Rohformen der

oder nicht legiertem Stahl Nr. 7206

7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus

legiertem Stahl Halbzeug der Nr. 7207

ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus

7219 bis Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots)

7222 Stangen und Stäbe, Profile, oder anderen Rohformen

aus rostfreiem Stahl der Nr. 7218

7223 Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus

Halbzeug der Nr. 7218

ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus

7225 bis Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots)

7227 aus anderem legierten oder anderen Rohformen

Stahl der Nr. 7224

7228 Stangen und Stäbe, aus Herstellen aus

anderem legierten Stahl; Rohblöcken (Ingots)

Profile aus anderem oder anderen Rohformen

legierten Stahl; der Nr. 7206, 7218

Hohlbohrstangen und -stäbe, oder 7224

aus legiertem oder nicht

legiertem Stahl

7229 Draht aus anderem legierten Herstellen aus

Stahl Halbzeug der Nr. 7224

ex 7301 Spundwandeisen aus Eisen Herstellen aus

oder Stahl, auch gelocht Vormaterialien der

oder aus Teilen Nr. 7206

zusammengesetzt

7302 Bahnbaumaterial aus Eisen Herstellen aus

oder Stahl, und zwar: Vormaterialien der

Nr. 7206

Schienen, Leitschienen,

Zahnstangen, Weichenzungen,

Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen

und anderes Material für

Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen,

Schienenstühle, Stuhlkeile,

Unterlagsplatten,

Klemmplatten, Spurplatten

und Spurstangen sowie

anderes, nur für das

Verbinden oder Befestigen

von Schienen geeignetes

Material

7304, Rohre und Hohlprofile, aus Herstellen aus

7305 und Eisen (ausgenommen Vormaterialien der

7306 Gußeisen) oder Stahl Nr. 7206, 7207, 7218

oder 7224

ex 7307 Rohrfittings, aus Drehen, Bohren,

rostfreiem Stahl (ISO Aufreiben,

Nr. X5CrNiMo 1712), aus Gewindeschneiden,

mehreren Teilen bestehend Entgraten und

Gußputzen

geschmiedeter

Rohlinge, wenn ihr

Wert 35 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

7308 Konstruktionen (mit Herstellen aus

Ausnahme der vorgefertigten Vormaterialien, die in

Gebäude der Nr. 9406) sowie eine andere Nummer als

deren Teile (zB Brücken und die hergestellte Ware

Brückenelemente, einzureihen sind;

Schleusentore, Türme, jedoch dürfen

Gittermaste, Dächer, geschweißte Profile

Dachstühle, Türen und der Nr. 7301 nicht

Fenster und deren Rahmen verwendet werden

und Stöcke, Türschwellen,

Rolläden, Geländer, Säulen,

Pfeiler), aus Eisen oder

Stahl; für

Konstruktionszwecke

vorgearbeitete Bleche,

Stangen, Profile, Rohre und

dergleichen, aus Eisen oder

Stahl

ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien der

Nr. 7315 50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 7322 Heizkörper für Herstellen, bei dem

Zentralheizungen, nicht der Wert aller

elektrisch beheizt verwendeten

Vormaterialien der

Nr. 7322 5 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; Herstellen, bei dem

ausgenommen die Waren der - alle verwendeten

Nrn. 7401 bis 7405; für die Vormaterialien in

Waren der Nr. ex 7403 ist eine andere Nummer

nachfolgend eine besondere als die hergestellte

Regel angeführt Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 7403 Kupferlegierungen, Herstellen aus

unverarbeitet raffiniertem Kupfer,

unverarbeitet, oder

aus Abfällen und

Schrott

ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; Herstellen, bei dem

ausgenommen die Waren der - alle verwendeten

Nrn. 7501 bis 7503 Vormaterialien in

eine andere Nummer

als die hergestellte

Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; Herstellen, bei dem

ausgenommen die Waren der - alle verwendeten

Nrn. 7601, 7602 und Vormaterialien in

ex 7616; für die Waren der eine andere Nummer

Nrn. 7601 und ex 7616 sind als die hergestellte

nachfolgend besondere Ware einzureihen

Regeln angeführt sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

7601 Aluminium, unverarbeitet Herstellen durch

thermische oder

elektrolytische

Behandlung von nicht

legiertem Aluminium

oder Abfällen und

Schrott, aus Aluminium

ex 7616 Andere Waren aus Aluminium; Herstellen, bei dem

ausgenommen Gewebe, Gitter - alle verwendeten

und Geflechte aus Vormaterialien in

Aluminiumdraht und eine andere Nummer

Streckbleche aus Aluminium als die hergestellte

Ware einzureihen

sind; jedoch können

Gewebe, Gitter und

Geflechte aus

Aluminiumdraht oder

Streckbleche aus

Aluminium verwendet

werden

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; Herstellen, bei dem

ausgenommen die Waren der - alle verwendeten

Nrn. 7801 und 7802; für die Vormaterialien in

Waren der Nr. 7801 sind eine andere Nummer

nachfolgend besondere als die hergestellte

Regeln angeführt Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

7801 Blei, unverarbeitet:

- raffiniertes Blei Herstellen aus

- anderes Barrenblei oder

Werkblei

Herstellen aus

Vormaterialien, die in

eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind;

jedoch dürfen Abfälle

und Schrott der

Nr. 7802 nicht

verwendet werden

ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; Herstellen, bei dem

ausgenommen die Waren der - alle verwendeten

Nrn. 7901 und 7902; für die Vormaterialien in

Waren der Nr. 7901 ist eine andere Nummer

nachfolgend eine besondere als die hergestellte

Regel angeführt Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

7901 Zink, unverarbeitet Herstellen aus

Vormaterialien, die in

eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind;

jedoch dürfen Abfälle

und Schrott der

Nr. 7902 nicht

verwendet werden

ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; Herstellen, bei dem

ausgenommen die Waren der - alle verwendeten

Nrn. 8001, 8002 und 8007; Vormaterialien in

für die Waren der Nr. 8001 eine andere Nummer

ist nachfolgend eine als die hergestellte

besondere Regel angeführt Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

8001 Zinn, unverarbeitet Herstellen aus

Vormaterialien, die in

eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind;

jedoch dürfen Abfälle

und Schrott der

Nr. 8002 nicht

verwendet werden

ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem

verarbeitet; Waren aus der Wert aller

diesen Stoffen verwendeten

Vormaterialien, die in

dieselbe Nummer wie

die hergestellte Ware

einzureihen sind,

50 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

8206 Werkzeuge aus mindestens Herstellen aus

zwei der Nrn. 8202 bis Vormaterialien, die

8205, in Zusammenstellungen nicht in die Nrn. 8202

für den Kleinverkauf bis 8205 einzureihen

aufgemacht sind; jedoch kann die

Warenzusammenstellung

auch Waren der

Nrn. 8202 bis 8205

enthalten, wenn ihr

Wert 15 vH des

ab-Werk-Preises der

Warenzusammenstellung

nicht überschreitet

8207 Auswechselbare Werkzeuge Herstellen, bei dem

für mechanische oder - alle verwendeten

nichtmechanische Vormaterialien in

Handwerkzeuge oder eine andere Nummer

Werkzeugmaschinen (zB zum als die hergestellte

Treiben, Stanzen, Lochen, Ware einzureihen

Gewindeschneiden oder sind

Gewindebohren, Bohren, und

Räumen, Ausweiten, Fräsen, - der Wert aller

Drehen, Schrauben), verwendeten

einschließlich Zieheisen Vormaterialien 40 vH

oder Preßmatrizen zum des ab-Werk-Preises

Ziehen oder Strangpressen der hergestellten

von Metallen, sowie Erd-, Ware nicht

Gesteins- und überschreitet

Tiefbohrwerkzeuge

8208 Messer und Schneidklingen, Herstellen, bei dem

für Maschinen oder für - alle verwendeten

mechanische Geräte Vormaterialien in

eine andere Nummer

als die hergestellte

Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 40 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 8211 Messer mit schneidender Herstellen aus

Klinge, auch gezahnt Vormaterialien, die in

(einschließlich eine andere Nummer als

Gärtnermesser), ausgenommen die hergestellte Ware

Messer der Nr. 8208 einzureihen sind;

jedoch können Klingen

und Griffe aus unedlen

Metallen verwendet

werden

8214 Andere Messerschmiedwaren Herstellen aus

(zB Haarschneidemaschinen, Vormaterialien, die in

Scherapparate, Hackmesser eine andere Nummer als

für Fleischhauer oder für die hergestellte Ware

den Küchengebrauch, einzureihen sind;

Wiegemesser, Papiermesser); jedoch können Griffe

Messerschmiedwaren für die aus unedlen Metallen

Hand- oder Fußpflege verwendet werden

(einschließlich

Nagelfeilen) und

Zusammenstellung solcher

Waren

8215 Löffel, Gabeln, Herstellen aus

Schöpflöffel, Schaumlöffel, Vormaterialien, die in

Tortenschaufeln, eine andere Nummer als

Fischmesser, Buttermesser, die hergestellte Ware

Zuckerzangen und ähnliche einzureihen sind;

Küchen- oder Tischgeräte jedoch können Griffe

aus unedlen Metallen

verwendet werden

ex 8306 Statuetten und andere Herstellen aus

Ziergegenstände, aus Vormaterialien, die in

unedlen Metallen eine andere Nummer als

die hergestellte Ware

einzureihen sind;

jedoch können andere

Vormaterialien der

Nr. 8306 verwendet

werden, wenn ihr Wert

30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Waren

nicht überschreitet

(Anm.: Die Kapitel 84 bis 92 sind nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile Herstellen, bei dem

und Zubehör davon der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, Herstellen aus

ex 9403 mit nicht gepolsterten Vormaterialien, die in

Baumwollgeweben mit einem eine andere Nummer als

Quadratmetergewicht von die hergestellte Ware

300 g oder weniger einzureihen sind,

oder

Herstellen aus

gebrauchsfertig

konfektionierten

Baumwollgeweben der

Nr. 9401 oder 9403,

wenn

- ihr Wert 25 vH des

ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

und

- alle anderen

verwendeten

Vormaterialien

Ursprungserzeugnisse

und in eine andere

Nummer als die

Nr. 9401 oder 9403

einzureihen sind

9405 Beleuchtungskörper, Herstellen, bei dem

einschließlich Scheinwerfer der Wert aller

und Teile davon, verwendeten

anderweitig weder genannt Vormaterialien 50 vH

noch inbegriffen; des ab-Werk-Preises

Reklameleuchten, der hergestellten Ware

Leuchtschilder und ähnliche nicht überschreitet

Waren, mit fest montierter

Lichtquelle, sowie

anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Teile

davon

9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten Ware

nicht überschreitet

9503 Anderes Spielzeug; Herstellen, bei dem

maßstabsgetreu verkleinerte - alle verwendeten

Modelle und ähnliche Vormaterialien in

Modelle für Spiel oder eine andere Nummer

Unterhaltung, auch mit als die hergestellte

Antrieb; Puzzles aller Art Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

ex 9506 Geräte und Ausrüstungen für Herstellen aus

Gymnastik, Athletik, andere Vormaterialien, die in

Sportarten (ausgenommen für eine andere Nummer als

Tischtennis) und die hergestellte Ware

Freiluftspiele, nicht in einzureihen sind, oder

anderen Nummern dieses aus Rohlingen für

Kapitels genannt oder Golfschlägerköpfe;

inbegriffen; Schwimmbecken jedoch können andere

und Planschbecken Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 5 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

9507 Angelruten, Angelhaken und Herstellen aus

andere Angelgeräte; kleine Vormaterialien, die in

Fangnetze (Handnetze) aller eine andere Nummer als

Art; Lockgeräte (andere als die hergestellte Ware

solche der Nr. 9208 oder einzureihen sind;

9705) und ähnliche jedoch können

Jagdgeräte Vormaterialien

derselben Nummer

verwendet werden, wenn

ihr Wert 5 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 9601 und Waren aus tierischen, Herstellen aus

ex 9602 pflanzlichen oder bearbeiteten

ex 9603 mineralischen Vormaterialien

Schnitzstoffen derselben Nummer

Besen, Bürsten und Pinsel, Herstellen, bei dem

ausgenommen Reisigbesen und der Wert aller

dergleichen sowie Bürsten verwendeten

und Pinsel aus Marder- oder Vormaterialien 50 vH

Eichhörnchenhaar; des ab-Werk-Preises

mechanische, nicht der hergestellten Ware

motorbetriebene nicht überschreitet

Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops;

Farbtupfer und Farbroller;

Wischer aus Weichkautschuk

oder ähnlichen

geschmeidigen Stoffen

9605 Reisezusammenstellungen von Jede Ware in der

Waren (Necessaires) für die Warenzusammenstellung

Körperpflege, für muß die Regel

Näharbeiten oder für das erfüllen, die

Reinigen von Schuhen oder anzuwenden wäre, wenn

Kleidern sie nicht in der

Warenzusammenstellung

enthalten wäre; jedoch

können Waren ohne

Ursprungseigenschaft

mitverwendet werden,

wenn ihr Wert 15 vH

des ab-Werk-Preises

der

Warenzusammenstellung

nicht überschreitet

9606 Knöpfe, Preßverschlüsse, Herstellen, bei dem

Schnappverschlüsse und - alle verwendeten

Druckknöpfe, Knopfformen Vormaterialien in

und andere Teile dieser eine andere Nummer

Waren; Knopfrohlinge als die hergestellte

Ware einzureihen

sind

und

- der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

9608 Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus

und Markierstifte, mit Vormaterialien, die in

Filzspitze oder anderer eine andere Nummer als

poröser Spitze; Füllfedern die hergestellte Ware

und andere Füllhalter; einzureihen sind, oder

Durchschreibstifte; aus Schreibfedern oder

Füllstifte (Dreh- und Schreibfederspitzen;

Druckstifte); Federhalter, jedoch können auch

Bleistifthalter und andere Vormaterialien

ähnliche Halter; Teile derselben Nummer

(einschließlich verwendet werden, wenn

Schutzkappen und Klipse) ihr Wert 5 vH des

für die vorstehend ab-Werk-Preises der

genannten Waren, hergestellten Ware

ausgenommen jede der nicht überschreitet

Nr. 9609

9612 Farbbänder für Herstellen, bei dem

Schreibmaschinen und - alle verwendeten

ähnliche Farbbänder, mit Vormaterialien in

Tinte oder anderen Stoffen eine andere Nummer

für Abdrucke präpariert, als die hergestellte

auch auf Spulen oder in Ware einzureihen

Kassetten; Stempelkissen, sind

auch getränkt, auch in und

Schachteln - der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien 50 vH

des ab-Werk-Preises

der hergestellten

Ware nicht

überschreitet

9613 Feuerzeuge und Anzünder

(ausgenommen solche der

Nr. 3603), auch mechanisch

oder elektrisch, und Teile

davon, ausgenommen

Feuersteine und Dochte:

- Feuerzeuge und Anzünder, Herstellen, bei dem

mit piezoelektrischer der Wert aller

Zündung verwendeten

Vormaterialien der

Nr. 9613 30 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

- andere Herstellen, bei dem

der Wert aller

verwendeten

Vormaterialien der

Nr. 9613 5 vH des

ab-Werk-Preises der

hergestellten Ware

nicht überschreitet

ex 9614 Tabakspfeifen Herstellen aus

(einschließlich Pfeifenrohformen

Pfeifenköpfe)

---------------------------------------------------------------------

*1) Jedoch darf bis einschließlich 30. November 1993 das nach dem Verfahren der „Nixtamalisierung'' (Kochen und Einweichen in alkalischer Lösung) gewonnene Maismehl („Masa''-Mehl) verwendet werden.

*2) Die Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben von Stoffen aller Art oder als Bestandteil von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.

*3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

*4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

*5) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe die Einleitende Bemerkung 6.

*6) Siehe die Einleitende Bemerkung 7.

*7) Für Waren, gewirkt oder gestrickt, nicht gummielastisch, nicht kautschutiert, die durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Stücken hergestellt wurden, siehe die Einleitende Bemerkung 7.

Anl. 3

01.01.1993

ANHANG III ZU PROTOKOLL B

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

und

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

(Anm.: Anhang III zum Protokoll B nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 4

01.01.1993

Anhang IV zum Protokoll B

(Anm.: Anhang IV zum Protokoll B nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 5

01.01.1993

Anhang V zum Protokoll B

Spezialstampiglie auf die in Unterparagraph 4 (b) des Artikels 13 Bezug genommen wird.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 6

01.01.1993

Anhang VI zum Protokoll B *1)

Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt:

Österreichischer Schilling ................. 14.4794

Finnische Mark ............................. 4.88483

Isländische Krone .......................... 74.8336

Norwegische Krone .......................... 7.98528

Schwedische Krone .......................... 7.59059

Schweizer Franken .......................... 1.70478

Israelischer Schekel ....................... 2.7459

---------------------------------------------------------------------

Persönliches Begrenzungen für die

Kleinsendungen Reisegepäck Rechnungserklärung

(200 R.E.) (565 R.E.) (2820 R.E.)

---------------------------------------------------------------------

Österreichischer

Schilling 3 000 9 000 41 000

Finnische Mark 1 000 2 800 13 800

Isländische Krone 15 000 42 600 212 500

Norwegische Krone 1 600 4 520 22 560

Schwedische Krone 1 600 4 300 21 000

Schweizer Franken 350 1 000 5 000

Israelischer

Schekel 600 1 600 8 000

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Wertlimits nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B, ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder und Israels lauten somit wie folgt: