01.01.1993
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Israel zu einer Ausstellung in ein anderes land als eine Vertragspartei dieses Abkommens gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Israel oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugniße (Anm.: richtig: Ursprungserzeugnisse) eines EFTA-Mitgliedstaates oder Israel erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Israel in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Israel oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in Israel oder in einem EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
d) die Waren von dem Zeitpunkt an, ab dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
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