BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll BArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

01.01.1993

TITEL I

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder

„Ursprungserzeugnisse''

Artikel 1

Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:

(i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne

des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

(ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der

anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind.

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