01.01.1993
Artikel 24
(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in Israel ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Turkey Trade'' trägt.
(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Turkey Trade'' auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen Israels erlangt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus Israel wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in Israel keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von den zuständigen israelischen Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, die den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Articel 24.3'' enthält.
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