Vorwort
Art. 1
01.01.1994
Artikel 1
1. Das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichner dieses Protokolls ein entsprechender Beschluß zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen gefaßt wurde, die auf der Grundlage des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß ergangen sind.
Art. 2
01.01.1994
Artikel 2
1. Da die Schweiz, die das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT'' als eine der Vertragsparteien.
2. Artikel 1 Absatz 2 (b) des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß erhält folgende Fassung: „ ,EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.''
3. Das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß wird ferner gemäß Artikel 3 dieses Protokolls angepaßt.
Art. 3
01.01.1994
Artikel 3
Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten vorgesehen sind.''
Art. 4
01.01.1994
Artikel 4
1. Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
3. Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
4. Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993. Die Regierung von Schweden übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten beitreten, eine beglaubigte Abschrift.
Anl. 1
01.01.1994
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Die Unterzeichner sind wie folgt übereingekommen:
Zu Artikel 1 Absatz 2
Bevor das Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, kann Liechtenstein im Regelfall und soweit der Ständige Ausschuß nicht anders entscheidet an der Arbeit des Ständigen Ausschusses teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht.
GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993 in einer Urschrift in deutscher, englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten beitreten, eine beglaubigte Abschrift.