01.01.1994
Artikel 4
1. Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
3. Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
4. Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993. Die Regierung von Schweden übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten beitreten, eine beglaubigte Abschrift.
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