01.01.1994
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Die Unterzeichner sind wie folgt übereingekommen:
Zu Artikel 1 Absatz 2
Bevor das Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, kann Liechtenstein im Regelfall und soweit der Ständige Ausschuß nicht anders entscheidet an der Arbeit des Ständigen Ausschusses teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht.
GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993 in einer Urschrift in deutscher, englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten beitreten, eine beglaubigte Abschrift.
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