BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

01.01.1994

Artikel 1

1. Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichnern dieses Protokolls ein entsprechender Beschluß zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen gefaßt wurde, die auf der Grundlage des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens ergangen sind.

Art. 2

01.01.1994

Artikel 2

1. Da die Schweiz, die das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT'' als eine der Vertragsparteien.

2. Artikel 1b des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhält folgende Fassung.

„ ,EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.''

3. Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 - 8 dieses Protokolls angepaßt.

Art. 3

01.01.1994

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung.

„Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''

Art. 4

01.01.1994

Artikel 4

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern.''

Art. 5

01.01.1994

Artikel 5

Wenn das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, werden die Zahl der Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde und die Zahl der Richter des EFTA-Gerichtshofs erhöht.

Art. 6

01.01.1994

Artikel 6

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.''

Art. 7

01.01.1994

Artikel 7

Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.''

Art. 8

01.01.1994

Artikel 8

Artikel 53 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.''

Art. 9

01.01.1994

Artikel 9

1. Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, finnischer, deutscher, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Es wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.

3. Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt oder zu dem alle Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien hinterlegt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

4. Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt in Kraft, zu dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, vorausgesetzt, daß Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen und zu diesem Protokoll hinterlegt hat und unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993. Die Regierung von Schweden übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs beitreten, eine beglaubigte Abschrift.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

Die Unterzeichner sind wie folgt übereingekommen:

Zu Protokoll 4

Im Zusammenhang mit den Begriffen „EFTA-weite Bedeutung'' und „EFTA-Unternehmen'' bezieht sich der Ausdruck „EFTA'' auf jene EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft getreten ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am 17. März 1993 in einer Urschrift in deutscher, englischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und Staaten, die dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs beitreten, eine beglaubigte Abschrift.