01.01.1994
Artikel 2
1. Da die Schweiz, die das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT'' als eine der Vertragsparteien.
2. Artikel 1b des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhält folgende Fassung.
„ ,EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.''
3. Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 - 8 dieses Protokolls angepaßt.
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