01.01.1994
Artikel 1
1. Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichnern dieses Protokolls ein entsprechender Beschluß zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen gefaßt wurde, die auf der Grundlage des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens ergangen sind.
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