01.01.1994
Artikel 3
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung.
„Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''
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