BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. Dezember 1988
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die österreichische Bundesregierung leistet der Regierung der Vereinigten Republik Tansania im Sinne dieses Abkommens Technische Hilfe.

Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.

Artikel 2

Art. 2

Die von der österreichischen Bundesregierung nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus:

i) Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer Fachkräfte zur Hilfeleistung an oder über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania;

ii) Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten, Expertenarbeitsgruppen und verwandten Veranstaltungen an gemeinsam vereinbarten Orten;

iii) Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien oder Durchführung anderer Maßnahmen, in deren Rahmen Kandidaten, die von der Regierung der Vereinigten Republik Tansania vorgeschlagen und von der österreichischen Bundesregierung angenommen werden, entweder in der Vereinigten Republik Tansania oder in Österreich studieren oder eine Ausbildung erhalten;

iv) Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten, Tests, Experimenten oder Forschungen an von den beiden Vertragschließenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten;

v) Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Materialien oder jeder anderen von den beiden Vertragschließenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.

Artikel 3

Art. 3

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für tansanische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der tansanischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach Tansania.

Artikel 4

Art. 4

Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Republik Tansania ausgewählt.

Artikel 5

Art. 5

Die österreichische Bundesregierung bezahlt die Bezüge der österreichischen Fachkräfte für ihre Dienstleistungen in Tansania im Rahmen dieses Abkommens und trägt deren internationale Reisekosten.

Artikel 6

Art. 6

Die im Rahmen dieses Abkommens in die Vereinigte Republik Tansania entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 7

Art. 7

i) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen die österreichischen Fachkräfte jederzeit den in der Vereinigten Republik Tansania bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

ii) Im Falle einer Verhaftung oder Festnahme, aus welchem Grunde auch immer, oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine von der österreichischen Bundesregierung im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens entsandte Fachkraft oder gegen die Ehegatten oder Familienangehörigen solcher Fachkräfte macht die Regierung der Vereinigten Republik Tansania der österreichischen Bundesregierung davon unverzüglich Mitteilung.

Artikel 8

Art. 8

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania läßt den österreichischen Fachkräften eine angemessene Behandlung zuteil werden und verpflichtet sich zu folgendem:

i) die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen vom Einfuhrzoll, der Umsatzsteuer und anderen ähnlichen Abgaben für ihre gebrauchten und in echtem Sinne persönlichen Effekten und Haushaltsgüter einschließlich eines Motorfahrzeuges, eines Klimagerätes, eines Kühlschrankes oder eines Tiefkühlschrankes für jede Fachkraft, die innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer ersten Ankunft in Tansania nach Tansania gebracht werden, zu befreien, vorausgesetzt, daß diese persönlichen Effekten und Haushaltsgüter in Tansania nicht verkauft oder sonstwie veräußert werden, es sei denn an eine Person, die eine ähnliche Befreiung genießt. Im Falle eines Verkaufes oder einer sonstigen Veräußerung in anderer als der erwähnten Form werden alle diesbezüglichen Abgaben fällig.

Falls der Einsatzvertrag der Fachkräfte in Tansania erneuert wird, gelten diese Privilegien für den Experten und seine Familienangehörigen neuerlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Erneuerung, vorausgesetzt, daß wenigstens drei Jahre seit Beginn des ersten Befreiungszeitraums verstrichen sind;

ii) die österreichischen Fachkräfte von allen persönlichen und allen anderen Steuern zu befreien, die auf Bezüge aus Quellen außerhalb Tansanias eingehoben werden können;

iii) die österreichischen Fachkräfte von allen Steuern, Gebühren und Zöllen bezüglich der Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen zu befreien, die seitens der österreichischen Bundesregierung für die in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen nach Tansania verbracht werden;

iv) den österreichischen Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die ungehinderte und kostenlose Ein- und Ausreise zu gestatten und sie ehestmöglich mit den erforderlichen Visa, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu versehen;

v) medizinische, spitalsmäßige und zahnärztliche Betreuung auf der gleichen Basis und im gleichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen, wie sie tansanischen Staatsbeamten und anderen öffentlichen Bediensteten in vergleichbarer Stellung zur Verfügung steht.

Artikel 9

Art. 9

i) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;

ii) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung der Vereinigten Republik Tansania vorgesehen ist.

Artikel 10

Art. 10

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Artikel 11

Art. 11

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 12

Art. 12

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es bleibt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.

Artikel 13

Art. 13

Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Dar es Salaam am 13. Mai 1987 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.