Die von der österreichischen Bundesregierung nach Artikel 1 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus:
i) Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer Fachkräfte zur Hilfeleistung an oder über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania;
ii) Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten, Expertenarbeitsgruppen und verwandten Veranstaltungen an gemeinsam vereinbarten Orten;
iii) Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien oder Durchführung anderer Maßnahmen, in deren Rahmen Kandidaten, die von der Regierung der Vereinigten Republik Tansania vorgeschlagen und von der österreichischen Bundesregierung angenommen werden, entweder in der Vereinigten Republik Tansania oder in Österreich studieren oder eine Ausbildung erhalten;
iv) Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten, Tests, Experimenten oder Forschungen an von den beiden Vertragschließenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten;
v) Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Materialien oder jeder anderen von den beiden Vertragschließenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.
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