Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania läßt den österreichischen Fachkräften eine angemessene Behandlung zuteil werden und verpflichtet sich zu folgendem:
i) die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen vom Einfuhrzoll, der Umsatzsteuer und anderen ähnlichen Abgaben für ihre gebrauchten und in echtem Sinne persönlichen Effekten und Haushaltsgüter einschließlich eines Motorfahrzeuges, eines Klimagerätes, eines Kühlschrankes oder eines Tiefkühlschrankes für jede Fachkraft, die innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer ersten Ankunft in Tansania nach Tansania gebracht werden, zu befreien, vorausgesetzt, daß diese persönlichen Effekten und Haushaltsgüter in Tansania nicht verkauft oder sonstwie veräußert werden, es sei denn an eine Person, die eine ähnliche Befreiung genießt. Im Falle eines Verkaufes oder einer sonstigen Veräußerung in anderer als der erwähnten Form werden alle diesbezüglichen Abgaben fällig.
Falls der Einsatzvertrag der Fachkräfte in Tansania erneuert wird, gelten diese Privilegien für den Experten und seine Familienangehörigen neuerlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Erneuerung, vorausgesetzt, daß wenigstens drei Jahre seit Beginn des ersten Befreiungszeitraums verstrichen sind;
ii) die österreichischen Fachkräfte von allen persönlichen und allen anderen Steuern zu befreien, die auf Bezüge aus Quellen außerhalb Tansanias eingehoben werden können;
iii) die österreichischen Fachkräfte von allen Steuern, Gebühren und Zöllen bezüglich der Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen zu befreien, die seitens der österreichischen Bundesregierung für die in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen nach Tansania verbracht werden;
iv) den österreichischen Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die ungehinderte und kostenlose Ein- und Ausreise zu gestatten und sie ehestmöglich mit den erforderlichen Visa, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu versehen;
v) medizinische, spitalsmäßige und zahnärztliche Betreuung auf der gleichen Basis und im gleichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen, wie sie tansanischen Staatsbeamten und anderen öffentlichen Bediensteten in vergleichbarer Stellung zur Verfügung steht.
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