Art. 1
01.01.1988
Artikel 1
(1) Die Vordrucke, auf denen Versandmeldungen T 1 oder T 2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage entsprechen.
(2) Die Angaben in den Vordrucken müssen auf folgenden Exemplaren in Durchschrift erscheinen:
a) im Falle der Anhänge I und III auf den in Anhang V angegebenen Exemplaren;
b) im Falle der Anhänge II und IV auf den in Anhang VI angegebenen Exemplaren.
(3) Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
a) als Versandanmeldung T 1 oder T 2 unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VII;
b) als Versandpapier T 2 L unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Anmerkungen in Anhang IX zu beachten.
Art. 2
01.07.1989
Artikel 2
(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knicken. Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.
(1a) Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:
a) in den Vordrucken nach den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I und III
sind
- die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen;
- die Exemplare 4, 6, 7 und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen versehen;
b) in den Vordrucken nach den Mustern in den Anhängen II und IV sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen.
Diese Streifen sind etwa 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Vierecken und 3 mm Zwischenraum.
(2) Die Vordrucke haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind.
(3) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.
(4) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung zur Angabe der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Sie können beim Druck ferner die Worte „gemeinschaftliches Versandverfahren'' durch die Worte „gemeinsames Versandverfahren'' ersetzen. Papiere mit einer solchen Kurzbezeichnung oder mit einer dieser Angaben müssen von den anderen Vertragsparteien angenommen werden.
Art. 3
01.01.1988
Artikel 3
(1) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, daß statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch dieses System bestätigt werden können.
Anl. 1
01.01.1988
ANHANG I
Muster der Vordrucke für die Versandanmeldung T 1 oder T 2 Hinweis:
In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von „Zurücksenden an'' eingedruckt werden.
(Anm.: Anhang I nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anl. 2
01.01.1988
ANHANG II
Muster der alternativ zu verwendenden Vordrucke für die Versandanmeldung T 1 oder T 2
Hinweis:
In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von „Zurücksenden an'' eingedruckt werden.
(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
Anl. 3
01.01.1988
ANHANG III
Muster der Ergänzungsvordrucke zu den Vordrucken nach den Mustern in Anhang I.
(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
Anl. 4
01.01.1988
ANHANG IV
Muster der Ergänzungsvordrucke zu den Vordrucken nach den Mustern in Anhang II.
(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
Anl. 5
01.01.1988
ANHANG V
ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANHÄNGEN I UND III, AUF
DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN
(Exemplar 1 eingeschlossen)
---------------------------------------------------------------------
Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare
---------------------------------------------------------------------
I. Felder für die Beteiligten
25 1 bis 5 *1)
1 1 bis 8
ausgenommen mittleres 27 1 bis 5 *1)
Unterfeld:
1 bis 3
2 1 bis 5 *1) 31 1 bis 8
3 1 bis 8 32 1 bis 8
4 1 bis 8 33 linkes Unterfeld:
5 1 bis 8 1 bis 8
6 1 bis 8 im übrigen:
1 bis 3
8 1 bis 5 *1) 35 1 bis 8
38 1 bis 8
15 1 bis 8
17 1 bis 8 40 1 bis 5 *1)
18 1 bis 5 *1) 44 1 bis 5 *1)
19 1 bis 5 *1)
50 1 bis 8
21 1 bis 5 *1) 51 1 bis 8
52 1 bis 8
(Exemplar 1 eingeschlossen)
----------------------------------------------
Feld Nr. Nummern der Exemplare
----------------------------------------------
53 1 bis 8
54 1 bis 4
55 -
56 -
II. Felder für die Verwaltung:
C 1 bis 8 *2)
D 1 bis 4
E -
F -
G -
H -
I -
----------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Ausfüllung dieser Felder durch die Benutzer kann in keinem Fall für Zwecke des Versandverfahrens auf den Exemplaren Nrn. 5 und 7 verlangt werden.
*2) Dem Ausfuhrland freigestellt.
Anl. 6
01.01.1988
ANHANG VI
ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANHÄNGEN II UND IV, AUF
DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN
(Exemplar 1 eingeschlossen)
---------------------------------------------------------------------
Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare
---------------------------------------------------------------------
I. Felder für die Beteiligten
25 1 bis 4
1 1 bis 4
ausgenommen mittleres 27 1 bis 4
Unterfeld:
1 bis 3
2 1 bis 4 31 1 bis 4
3 1 bis 4 32 1 bis 4
4 1 bis 4 33 linkes Unterfeld:
5 1 bis 4 1 bis 4
6 1 bis 4 im übrigen:
1 bis 3
8 1 bis 4 35 1 bis 4
38 1 bis 4
15 1 bis 4
17 1 bis 4 40 1 bis 4
18 1 bis 4 44 1 bis 4
19 1 bis 4
50 1 bis 4
21 1 bis 4 51 1 bis 4
52 1 bis 4
53 1 bis 4
---------------------------------------------------------------------
(Exemplar 1 eingeschlossen)
----------------------------------------------
Feld Nr. Nummern der Exemplare
----------------------------------------------
54 1 bis 4
55 -
56 -
II. Felder für die Verwaltung:
C 1 bis 4
D/J 1 bis 4
E/J -
F -
G -
H -
I -
----------------------------------------------
Anl. 7
01.01.1994
ANHANG VII
MERKBLATT ZU DEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND
T 2 ZU VERWENDENDEN VORDRUCKEN
TITEL 1
Allgemeines
A. Gestaltung der Vordrucke
Die in den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke sind für Warenbeförderung im T 1- oder T 2-Verfahren zwischen den beteiligten Ländern zu verwenden (ausgenommen im Falle von Vereinfachungen des Versandverfahrens für bestimmte Verkehrszweige).
Bei den in den Anhängen I und III zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucken sind nur die Exemplare Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden:
- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Versendungs-/Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Versendung und des Versandverfahrens);
- Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren);
- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird;
- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und im Bestimmungs-/Einfuhrland).
(Das Exemplar Nr. 7 kann von den Vertragsparteien nach Bedarf für andere Verwaltungsförmlichkeiten verwendet werden.)
Die in den Anhängen II und IV zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke können gleichfalls verwendet werden, namentlich in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV-Verfahren erstellt werden. In diesem Falle sind zwei Vordrucksätze zu verwenden, die jeweils mindestens die Exemplare Nrn. 1/6, 2/7 und 4/5 aufweisen; der erste Satz entspricht bezüglich der verlangten Angaben den vorgenannten Exemplaren Nrn. 1 und 4 und der zweite Satz den Exemplaren Nrn. 5 und
7. 7.
In derartigen Fällen ist auf jedem verwendeten Vordrucksatz die Numerierung der betreffenden Exemplare dadurch kenntlich zu machen, daß die Numerierung im Rand bei den nichtverwendeten Exemplaren durchgestrichen wird.
Jeder dieser Vordrucksätze ist so gestaltet, daß die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.
Es gibt Fälle, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne daß das T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen sind Vordrucke zu verwenden, die dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang I oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang II entsprechen. Diese Vordrucke werden gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III bzw. IV oder des Vordruckmusters in den Anhängen I bzw. II ergänzt, sofern zur Erstellung der Versandanmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt und in dem Fall keine Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV verwendet werden.
Die Beteiligten können auch Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken lassen, sofern der Vordruck dem amtlichen Muster entspricht.
B. Verlangte Angaben
Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den verschiedenen Ländern verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblatts betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten.
In jedem Fall sieht die Maximalliste der Felder, die auszufüllen sind, wie folgt aus:
- Felder 1 (ausgenommen zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (1. Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund);
C. Art der Verwendung des Vordrucks
Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, daß der erste Buchstabe der im Feld 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.
Außerdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen eingehalten werden.
Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind gegebenenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind ausschließlich amtlichen Eintragungen vorbehalten.
Das Exemplar, das bei der Abgangszollstelle verbleiben soll, ist vom Hauptverpflichteten handschriftlich zu unterzeichnen. Der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter übernimmt mit seiner Unterschrift gemäß Anlage I zum Übereinkommen die Haftung für alle in Abschnitt B beschriebenen Angaben im Zusammenhang mit dem Versandverfahren.
TITEL II
BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN
I. Förmlichkeiten im Abgangsland
Feld Nr. 1: Anmeldung
In dieses Feld sind in das dritte Teilfeld folgende Angaben einzutragen:
1. Waren, die im T 2-Verfahren von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen versendet oder weiterversandt werden:
T 2
2. Waren, die im T 2-Verfahren aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder in einem EFTA-Land weiterversandt werden:
T 2
3. Waren, die im T 1-Verfahren versandt oder ausgeführt werden:
T 1
4. Aus Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren bestehende Sendungen, bei denen für jede Warenart gesonderte Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten verwendet werden:
T 5. Versendung oder Weiterversendung/Wiederausfuhr von Waren ohne
Anwendung des T 2-Verfahrens, jedoch unter Verwendung eines Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren:
T 2 L
Feld Nr. 2: Versender/Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, daß die Angabe „Verschiedene” in dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel:
Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d.h. nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung” ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder „Warenbezeichnung”, die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die
betreffende Sendung besteht.
Feld Nr. 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person(en) oder Firma (Firmen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Die Vertragsparteien können jedoch zulassen, daß dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien ansässig ist.
Die Angebote der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt.
Feld Nr. 15: Versendungs-/Ausfuhrland
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt
werden.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Anzugeben ist das betreffende Land.
Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder - bei mehreren Beförderungsmitteln - die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes. (Beispiel:
Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.)
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderung im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Einzutragen sind unter Benutzung der Codes in Anhang IX zu dieser Anlage und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-, Ausfuhr- oder der Versandförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes entsprechen.
Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angaben des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels (d.h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten bekannt ist.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. (Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff” ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine mit Auflieger” ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.)
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Hier ist unter Benutzung der Codes in Anhang IX die Art des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels anzugeben, mit dem die Waren das Gebiet des Versendungs-/Ausfuhrlandes verlassen.
Feld Nr. 27: Ladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten auf das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfaßten Gegenstände bzw. die Angabe „lose”; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; ist das Feld Nr. 33 „Warennummer” auszufüllen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist außerdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Feld Nr. 32: Positionsnummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muß.
Feld Nr. 33: Warennummer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist die Warennummer gemäß Anhang IX.
Bei in einem EFTA-Land ausgestellten Versandpapieren T 2 muß dieses Feld nur dann ausgefüllt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier eine Warennummer angegeben ist; in diesem Fall ist die gleiche Nummer einzutragen wie im T 2-Vorpapier.
Feld Nr. 35: Rohmasse
Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließunden mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Enthält eine Anmeldung mehrere Warenarten, so genügt es, die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld Nr. 35 anzugeben; die übrigen Felder Nr. 35 werden dann nicht ausgefüllt.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Bei in einem EFTA-Land ausgestellten Versandanmeldungen T 2 muß dieses Feld nur dann ausgefüllt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist.
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Versendung/Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangene Verwaltungsverfahren).
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke - vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls auf Grund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören Seriennummern der Kontrollexemplare T Nr. 5, Nummern der Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.). Im Teilfeld „Code besondere Vermerke” (B.V.) ist gegebenenfalls der Code für die besonderen Vermerke einzutragen, die im Rahmen des Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses Teilfeld ist erst auszufüllen, sobald für die Erledigung von Versandverfahren ein automatisches Datenverarbeitungssystem eingerichtet worden ist.
Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muß das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und Land)
Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, dessen Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Grenzübergangsstellen sind in der „Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen” aufgeführt. Hinter der Angabe der Zollstelle ist die Kennziffer des betreffenden Landes einzutragen.
Feld Nr. 52: Sicherheit
Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code, gegebenenfalls gefolgt von der Nummer der Bürgschaftsbescheinigung oder des Sicherheitstitels und der Angabe der Zollstelle der Bürgschaftsleistung.
Ist eine Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft nicht für alle Vertragspartei(en) gültig oder nimmt der Hauptverpflichtete gewisse Vertragspartei(en) von der Gültigkeit der Gesamtbürgschaft aus, so sind in dem Teil „nicht gültig für . . .” die betreffenden Vertragspartei(en) nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben.
Feld Nr. 53:
Bestimmungszollstelle (und Land)
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungszollstellen sind in der „Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen” aufgeführt.
Hinter der Angabe der Zollstelle ist die Kennziffer des betreffenden Landes anzugeben.
II. Förmlichkeiten während der Beförderung
Es kann vorkommen, daß zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Versendungs-/Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Falle sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.
Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:
- Umladungen: Auszufüllen ist das Feld Nr. 55:
Feld Nr. 55 - Umladungen:
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Beförderer im Falle der Umladung mit den zuständigen Behörden ins Benehmen setzen muß, insbesondere wenn die Anlegung neuer Verschlüsse erforderlich wird oder um das Versandpapier mit Vermerken versehen zu lassen. Hat der Zoll eine Umladung ohne seine Überwachung genehmigt, so muß der Beförderer das Versandpapier mit einem entsprechenden Vermerk versehen und zum Zwecke des Sichtvermerks die folgende Zollstelle unterrichten, bei der die Waren zu gestellen sind.
- Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld Nr. 56:
Feld Nr. 56 - Andere Ereignisse während der Beförderung - Sachverhalt und getroffene Maßnahmen:
Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen und findet während des Transports nur eine Auswechslung der Zugmaschine statt (mithin ohne Behandlung oder Umladung der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
TITEL III
Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken
A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäß Anhang I oder II vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.
Jedoch
- ist die Kurzbezeichnung T 1 bis oder T 2 bis im dritten Teilfeld dieses Feldes einzutragen;
- ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäß Anhang III sowie des Feldes 2/8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäß Anhang IV den Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld darf nur den Namen und Vornamen und gegebenenfalls die Kennummer der betreffenden Person enthalten.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder „Warenbezeichnung” so durchzustreichen, daß jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.
Anl. 8
01.01.1994
ANHANG VIII
MERKBLATT ZU DEN VORDRUCKEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM
NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS VON WAREN, DIE NICHT IM
T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN
(VERSANDPAPIER T 2 L)
A. Gestaltung des Vordrucks
1. Das Versandpapier T2L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der zugehörigen Waren wird gemäß der Artikel 7 und 8 der Anlage II ausgestellt.
2. Der Anmelder hat nur die Felder auszufüllen, die im oberen Teil des Vordrucks unter „Wichtiger Hinweis” bezeichnet sind.
3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden.
4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.
5. Versandpapiere T 2 L sind in der von den zuständigen Behörden des Abgangslandes bezeichneten Sprache auszufüllen.
6. Der nicht benötigte Raum der vom Anmelder auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, daß jede spätere Eintragung verhindert wird.
7. Versandpapiere T2L werden gemäß Titel III der Anlage II verwendet.
B. Angaben zu den einzelnen Feldern Feld Nr. 1: Anmeldung
Im dritten Teilfeld ist die Kurzbezeichnung „T 2 L” einzutragen.
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld Nr. 1 im dritten Teilfeld die Kurzbezeichnung „T 2 L bis” einzutragen.
Feld Nr. 2: Versender/Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer). Bei Sammelsendungen können die Länder vorsehen, daß die Angabe „Verschiedene” in dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke.
Beispiele: Wird das Versandpapier T 2 L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T 2 L mit einem Ergänzungsvordruck T 2 L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T 2 L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T 2 L mit zwei Ergänzungsvordrucken T 2 L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T 2 L mit 1/3, der erste Vordruck T 2 L bis mit 2/3 und der zweite Vordruck T 2 L bis mit 3/3 zu bezeichnen.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der dem Versandpapier T 2 L beigefügten
Ladelisten.
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken (T 2 L und Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder „Warenbezeichnung”, die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Versender identisch, ist „Versender” anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in dem Versandpapier erfaßten Gegenstände bzw. die Angabe „lose” sowie die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben; als Warenbezeichnung gilt die übliche Handelsbezeichnung der Waren; ist das Feld Nr. 33 „Warennummer” auszufüllen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist außerdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Feld Nr. 32: Positionsnummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken T 2 L und auf zusätzlichen Vordrucken angemeldeten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5).
Feld Nr. 33: Warennummer
In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier eine Warennummer angegeben ist; in diesem Feld ist die gleiche Nummer einzutragen wie in dem T 2-Vorpapier.
Feld Nr. 35: Rohmasse
Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließunden mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Enthält ein Versandpapier T 2 L mehrere Warenarten, so genügt es, die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld Nr. 35 anzugeben; die übrigen Felder Nr. 35 werden dann nicht ausgefüllt.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch
in dem T 2-Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist.
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Bei Warenbeförderungen mit Carnets TIR, im Schiffsverkehr auf Grund des Rheinmanifestes oder mit Carnets ATA sind je nach Fall der Vermerk „TIR”, „Rheinmanifest” oder „ATA” sowie Nummer und Ausstellungsdatum des betreffenden Papiers einzutragen.
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke; vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen
In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch das T 2-Vorpapier Angaben in diesem Feld enthält; in diesem Fall sind die gleichen Angaben einzutragen wie im T 2-Vorpapier.
Feld Nr. 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muß die Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname auf dem Versandpapier T 2 L erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Anl. 9
01.07.1988
ANHANG IX
CODES, DIE IN DEN ZUR AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND T 2
VERWENDETEN VORDRUCKEN ZU BENUTZEN SIND
Feld Nr. 1: Anmeldung
(Siehe Anhang VII)
Feld Nr. 19: Container
Folgende Codes sind zu verwenden:
0: Nicht in Containern beförderte Waren
1: In Containern beförderte Waren
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten:
Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten
A. Einziffriger Code (obligatorisch)
B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien
freigestellt)
A B Bezeichnung
1 10 Seeverkehr
12 Waggon auf Seeschiff
16 Straßenfahrzeug mit eigenem
Antrieb auf Seeschiff
17 Anhänger oder Sattelschlepper auf
Seeschiff
18 Binnenschiff auf Seeschiff
2 20 Eisenbahnverkehr
23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn
3 30 Straßenverkehr
4 40 Luftverkehr
5 50 Postsendungen
7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen
8 80 Binnenschiffahrt
9 90 Eigener Antrieb
Feld Nr. 27: Ladeort/Entladeort
Die Codes sind von den Vertragsparteien festzulegen.
Feld Nr. 33: Warennummer
Erstes Teilfeld
In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieses Teilfeldes die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen; für T 2- oder T 2 L-Papiere können gegebenenfalls weitere Angaben verlangt werden. Übrige Teilfelder
Auszufüllen unter Benutzung anderer besonderer Codes der Vertragsparteien (die Angabe sollte unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).
Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen
Bezeichnung der Länder
Folgende Codes sind zu verwenden:
Belgien B oder BE
Dänemark DK
Deutschland D oder DE
Griechenland EL oder GR
Frankreich FR
Irland IRL oder IE
Italien IT
Luxemburg LU
Niederlande NL
Vereinigtes Königreich GB
Schweiz CH
Österreich A oder AT
Spanien ES
Portugal PT
Norwegen NO
Schweden SE
Finnland FI
Island IS
Feld Nr. 52: Sicherheitsleistung
Angabe der Art der Sicherheitsleistung
Folgende Codes sind zu verwenden:
---------------------------------------------------------------------
Sachverhalt Code Andere erforderliche Angaben
---------------------------------------------------------------------
Gesamtbürgschaft .......... 1 - Nr. der
Bürgschaftsbescheinigung
- Zollstelle der
Bürgschaftsleistung
Einzelbürgschaft .......... 2
Barsicherheit ............. 3
Pauschalbürgschaft ........ 4
Befreiung von der
Sicherheitsleistung
(Titel IV der Anlage I) ... 6
Befreiung von der
Sicherheitsleistung für die
Strecke zwischen der
Abgangszollstelle und der
ersten Grenzübergangsstelle
(Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe b des
Übereinkommens) ........... 7
Befreiung von der
Sicherheitsleistung für
bestimmte öffentliche
Einrichtungen ............. 8
---------------------------------------------------------------------
Angabe der Länder:
Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.
Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Die für Feld Nr. 51 vorgesehenen Codes sind zu verwenden.