01.01.1994
ANHANG VII
MERKBLATT ZU DEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND
T 2 ZU VERWENDENDEN VORDRUCKEN
TITEL 1
Allgemeines
A. Gestaltung der Vordrucke
Die in den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke sind für Warenbeförderung im T 1- oder T 2-Verfahren zwischen den beteiligten Ländern zu verwenden (ausgenommen im Falle von Vereinfachungen des Versandverfahrens für bestimmte Verkehrszweige).
Bei den in den Anhängen I und III zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucken sind nur die Exemplare Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden:
- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Versendungs-/Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Versendung und des Versandverfahrens);
- Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren);
- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird;
- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und im Bestimmungs-/Einfuhrland).
(Das Exemplar Nr. 7 kann von den Vertragsparteien nach Bedarf für andere Verwaltungsförmlichkeiten verwendet werden.)
Die in den Anhängen II und IV zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke können gleichfalls verwendet werden, namentlich in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV-Verfahren erstellt werden. In diesem Falle sind zwei Vordrucksätze zu verwenden, die jeweils mindestens die Exemplare Nrn. 1/6, 2/7 und 4/5 aufweisen; der erste Satz entspricht bezüglich der verlangten Angaben den vorgenannten Exemplaren Nrn. 1 und 4 und der zweite Satz den Exemplaren Nrn. 5 und
7. 7.
In derartigen Fällen ist auf jedem verwendeten Vordrucksatz die Numerierung der betreffenden Exemplare dadurch kenntlich zu machen, daß die Numerierung im Rand bei den nichtverwendeten Exemplaren durchgestrichen wird.
Jeder dieser Vordrucksätze ist so gestaltet, daß die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.
Es gibt Fälle, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne daß das T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen sind Vordrucke zu verwenden, die dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang I oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang II entsprechen. Diese Vordrucke werden gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III bzw. IV oder des Vordruckmusters in den Anhängen I bzw. II ergänzt, sofern zur Erstellung der Versandanmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt und in dem Fall keine Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV verwendet werden.
Die Beteiligten können auch Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken lassen, sofern der Vordruck dem amtlichen Muster entspricht.
B. Verlangte Angaben
Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den verschiedenen Ländern verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblatts betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten.
In jedem Fall sieht die Maximalliste der Felder, die auszufüllen sind, wie folgt aus:
- Felder 1 (ausgenommen zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (1. Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund);
C. Art der Verwendung des Vordrucks
Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, daß der erste Buchstabe der im Feld 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.
Außerdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen eingehalten werden.
Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind gegebenenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind ausschließlich amtlichen Eintragungen vorbehalten.
Das Exemplar, das bei der Abgangszollstelle verbleiben soll, ist vom Hauptverpflichteten handschriftlich zu unterzeichnen. Der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter übernimmt mit seiner Unterschrift gemäß Anlage I zum Übereinkommen die Haftung für alle in Abschnitt B beschriebenen Angaben im Zusammenhang mit dem Versandverfahren.
TITEL II
BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN
I. Förmlichkeiten im Abgangsland
Feld Nr. 1: Anmeldung
In dieses Feld sind in das dritte Teilfeld folgende Angaben einzutragen:
1. Waren, die im T 2-Verfahren von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen versendet oder weiterversandt werden:
T 2
2. Waren, die im T 2-Verfahren aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder in einem EFTA-Land weiterversandt werden:
T 2
3. Waren, die im T 1-Verfahren versandt oder ausgeführt werden:
T 1
4. Aus Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren bestehende Sendungen, bei denen für jede Warenart gesonderte Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten verwendet werden:
T 5. Versendung oder Weiterversendung/Wiederausfuhr von Waren ohne
Anwendung des T 2-Verfahrens, jedoch unter Verwendung eines Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren:
T 2 L
Feld Nr. 2: Versender/Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, daß die Angabe „Verschiedene” in dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel:
Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d.h. nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung” ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder „Warenbezeichnung”, die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke, aus denen die
betreffende Sendung besteht.
Feld Nr. 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person(en) oder Firma (Firmen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Die Vertragsparteien können jedoch zulassen, daß dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien ansässig ist.
Die Angebote der Kennummer ist in diesem Stadium freigestellt.
Feld Nr. 15: Versendungs-/Ausfuhrland
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt
werden.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Anzugeben ist das betreffende Land.
Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang
Anzugeben sind Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder - bei mehreren Beförderungsmitteln - die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür vorgesehenen Codes. (Beispiel:
Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.)
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderung im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Einzutragen sind unter Benutzung der Codes in Anhang IX zu dieser Anlage und nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-, Ausfuhr- oder der Versandförmlichkeiten die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes entsprechen.
Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte Transporteinrichtungen die Angaben des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen, zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels (d.h. des Antriebsmittels), das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten bekannt ist.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. (Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff” ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine mit Auflieger” ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.)
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Hier ist unter Benutzung der Codes in Anhang IX die Art des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels anzugeben, mit dem die Waren das Gebiet des Versendungs-/Ausfuhrlandes verlassen.
Feld Nr. 27: Ladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten auf das beim Überschreiten der Grenze des Versendungs-/Ausfuhrlandes benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfaßten Gegenstände bzw. die Angabe „lose”; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen; ist das Feld Nr. 33 „Warennummer” auszufüllen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist außerdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Feld Nr. 32: Positionsnummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in Feld Nr. 5 angegeben sein muß.
Feld Nr. 33: Warennummer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist die Warennummer gemäß Anhang IX.
Bei in einem EFTA-Land ausgestellten Versandpapieren T 2 muß dieses Feld nur dann ausgefüllt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier eine Warennummer angegeben ist; in diesem Fall ist die gleiche Nummer einzutragen wie im T 2-Vorpapier.
Feld Nr. 35: Rohmasse
Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließunden mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Enthält eine Anmeldung mehrere Warenarten, so genügt es, die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld Nr. 35 anzugeben; die übrigen Felder Nr. 35 werden dann nicht ausgefüllt.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Bei in einem EFTA-Land ausgestellten Versandanmeldungen T 2 muß dieses Feld nur dann ausgefüllt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist.
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Hinweis auf die Papiere für das der Versendung/Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangene Verwaltungsverfahren).
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke - vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls auf Grund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören Seriennummern der Kontrollexemplare T Nr. 5, Nummern der Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.). Im Teilfeld „Code besondere Vermerke” (B.V.) ist gegebenenfalls der Code für die besonderen Vermerke einzutragen, die im Rahmen des Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses Teilfeld ist erst auszufüllen, sobald für die Erledigung von Versandverfahren ein automatisches Datenverarbeitungssystem eingerichtet worden ist.
Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muß das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und Land)
Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, dessen Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Die Grenzübergangsstellen sind in der „Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen” aufgeführt. Hinter der Angabe der Zollstelle ist die Kennziffer des betreffenden Landes einzutragen.
Feld Nr. 52: Sicherheit
Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code, gegebenenfalls gefolgt von der Nummer der Bürgschaftsbescheinigung oder des Sicherheitstitels und der Angabe der Zollstelle der Bürgschaftsleistung.
Ist eine Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft nicht für alle Vertragspartei(en) gültig oder nimmt der Hauptverpflichtete gewisse Vertragspartei(en) von der Gültigkeit der Gesamtbürgschaft aus, so sind in dem Teil „nicht gültig für . . .” die betreffenden Vertragspartei(en) nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben.
Feld Nr. 53:
Bestimmungszollstelle (und Land)
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungszollstellen sind in der „Liste der für Versandverfahren zuständigen Zollstellen” aufgeführt.
Hinter der Angabe der Zollstelle ist die Kennziffer des betreffenden Landes anzugeben.
II. Förmlichkeiten während der Beförderung
Es kann vorkommen, daß zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Versendungs-/Ausfuhr- und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Falle sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.
Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:
- Umladungen: Auszufüllen ist das Feld Nr. 55:
Feld Nr. 55 - Umladungen:
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Beförderer im Falle der Umladung mit den zuständigen Behörden ins Benehmen setzen muß, insbesondere wenn die Anlegung neuer Verschlüsse erforderlich wird oder um das Versandpapier mit Vermerken versehen zu lassen. Hat der Zoll eine Umladung ohne seine Überwachung genehmigt, so muß der Beförderer das Versandpapier mit einem entsprechenden Vermerk versehen und zum Zwecke des Sichtvermerks die folgende Zollstelle unterrichten, bei der die Waren zu gestellen sind.
- Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld Nr. 56:
Feld Nr. 56 - Andere Ereignisse während der Beförderung - Sachverhalt und getroffene Maßnahmen:
Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen und findet während des Transports nur eine Auswechslung der Zugmaschine statt (mithin ohne Behandlung oder Umladung der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
TITEL III
Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken
A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäß Anhang I oder II vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.
Jedoch
- ist die Kurzbezeichnung T 1 bis oder T 2 bis im dritten Teilfeld dieses Feldes einzutragen;
- ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäß Anhang III sowie des Feldes 2/8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäß Anhang IV den Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld darf nur den Namen und Vornamen und gegebenenfalls die Kennummer der betreffenden Person enthalten.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder „Warenbezeichnung” so durchzustreichen, daß jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.
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