01.01.1994
ANHANG VIII
MERKBLATT ZU DEN VORDRUCKEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM
NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS VON WAREN, DIE NICHT IM
T 2-VERFAHREN BEFÖRDERT WERDEN
(VERSANDPAPIER T 2 L)
A. Gestaltung des Vordrucks
1. Das Versandpapier T2L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der zugehörigen Waren wird gemäß der Artikel 7 und 8 der Anlage II ausgestellt.
2. Der Anmelder hat nur die Felder auszufüllen, die im oberen Teil des Vordrucks unter „Wichtiger Hinweis” bezeichnet sind.
3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden.
4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.
5. Versandpapiere T 2 L sind in der von den zuständigen Behörden des Abgangslandes bezeichneten Sprache auszufüllen.
6. Der nicht benötigte Raum der vom Anmelder auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, daß jede spätere Eintragung verhindert wird.
7. Versandpapiere T2L werden gemäß Titel III der Anlage II verwendet.
B. Angaben zu den einzelnen Feldern Feld Nr. 1: Anmeldung
Im dritten Teilfeld ist die Kurzbezeichnung „T 2 L” einzutragen.
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld Nr. 1 im dritten Teilfeld die Kurzbezeichnung „T 2 L bis” einzutragen.
Feld Nr. 2: Versender/Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer). Bei Sammelsendungen können die Länder vorsehen, daß die Angabe „Verschiedene” in dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis der Versender der Anmeldung beizufügen ist.
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke.
Beispiele: Wird das Versandpapier T 2 L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T 2 L mit einem Ergänzungsvordruck T 2 L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T 2 L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T 2 L mit zwei Ergänzungsvordrucken T 2 L bis vorgelegt, so ist das Versandpapier T 2 L mit 1/3, der erste Vordruck T 2 L bis mit 2/3 und der zweite Vordruck T 2 L bis mit 3/3 zu bezeichnen.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der dem Versandpapier T 2 L beigefügten
Ladelisten.
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken (T 2 L und Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder „Warenbezeichnung”, die ausgefüllt sein müssen.
Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Versender identisch, ist „Versender” anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Container-Nr. - Anzahl und Art Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - im Fall unverpackter Waren - die Anzahl der in dem Versandpapier erfaßten Gegenstände bzw. die Angabe „lose” sowie die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben; als Warenbezeichnung gilt die übliche Handelsbezeichnung der Waren; ist das Feld Nr. 33 „Warennummer” auszufüllen, so muß diese Bezeichnung so genau sein, daß die Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist außerdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Feld Nr. 32: Positionsnummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken T 2 L und auf zusätzlichen Vordrucken angemeldeten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5).
Feld Nr. 33: Warennummer
In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in dem T 2-Vorpapier eine Warennummer angegeben ist; in diesem Feld ist die gleiche Nummer einzutragen wie in dem T 2-Vorpapier.
Feld Nr. 35: Rohmasse
Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließunden mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Enthält ein Versandpapier T 2 L mehrere Warenarten, so genügt es, die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld Nr. 35 anzugeben; die übrigen Felder Nr. 35 werden dann nicht ausgefüllt.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch
in dem T 2-Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist.
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Bei Warenbeförderungen mit Carnets TIR, im Schiffsverkehr auf Grund des Rheinmanifestes oder mit Carnets ATA sind je nach Fall der Vermerk „TIR”, „Rheinmanifest” oder „ATA” sowie Nummer und Ausstellungsdatum des betreffenden Papiers einzutragen.
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke; vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Genehmigungen
In einem EFTA-Land muß dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch das T 2-Vorpapier Angaben in diesem Feld enthält; in diesem Fall sind die gleichen Angaben einzutragen wie im T 2-Vorpapier.
Feld Nr. 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen muß die Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname auf dem Versandpapier T 2 L erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
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