BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

In Kraft seit 01. Mai 1982
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die rasche Entwicklung ihrer Volkswirtschaften zu fördern. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Staaten fördern.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit auf solchen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Elektrizitäts-, Bewässerungs- und Verkehrswesen sowie Fernmeldewesen;

b) Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen von bereits vorhandenen bzw. noch zu erarbeitenden geologischen und geophysikalischen Studien, Erforschung und Durchführung von einschlägigen Projekten;

c) Ausnützung und industrieller Abbau von mineralischen und kohlenwasserstofffähigen Bodenschätzen;

d) Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen, bei wirtschaftlichem und technischem „know-how“, bei der Ausbildung und dem Austausch von Fachpersonal und technischen Experten sowie der Beistellung von Beratungsdiensten und der Vergabe von Stipendien für technische und ähnliche Fachstudien und der Organisation von Studienreisen und Seminaren;

e) jede andere Form der Zusammenarbeit, die zwischen den Vertragschließenden Teilen vereinbart werden kann.

Artikel 3

Art. 3

Die Durchführung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit bei in Artikel 2 vorgesehenen Projekten erfolgt im Rahmen gesonderter, von den in beiden Ländern zuständigen Organisationen und Institutionen zu beschließender Programme sowie abzuschließender Vereinbarungen und Verträge.

Artikel 4

Art. 4

1. Die Nigerianische Bundesregierung bestimmt hiermit das Bundesministerium für Nationale Planung als zuständiges Organ für die Überwachung der Durchführung dieses Abkommens, und anderer damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten;

auf österreichischer Seite ist hiefür das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig, soweit nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften anderes bestimmen.

2. Jeder Vertragschließende Teil hat jederzeit das Recht, schriftlich andere Organe, Organisationen oder Ministerien statt der im vorhergehenden Abschnitt bereits bezeichneten Institutionen namhaft zu machen.

Artikel 5

Art. 5

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, im Rahmen seiner, gesetzlichen Möglichkeiten alle Dokumente, Informationen und Daten, die aus der Durchführung dieses Abkommens in ihren Besitz gelangt sind, vertraulich zu behandeln und solche Dokumente oder Kopien hievon, Informationen und Daten nur mir vorheriger schriftlicher Bewilligung des anderen Vertragschließenden Teiles einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Art. 6

1. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission bestehend aus Vertretern beider Vertragschließender Teile errichtet werden. Diese Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in den Hauptstädten beider Staaten zusammen.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben:

i) Intensivierung und Koordinierung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen,

ii) Prüfung der Vorschläge, die die Verbesserung der Durchführung dieses Abkommens erzielen sollen, und

iii) Ausarbeitung von Vorschlägen zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen, die während der Durchführung von Projekten gemäß diesem Abkommen entstanden sind.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragschließenden Teile werden sich alle Mühe geben, etwaige Probleme, Schwierigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen im Wege von Verhandlungen zu lösen.

Artikel 8

Art. 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie andere Abkommen über Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigt oder bestehende internationale Verpflichtungen der beiden Vertragschließenden Teile aufhebt.

Art. 9 Artikel 9

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit die gesamte oder teilweise Revision dieses Abkommens beantragen. Die auf Grund beiderseitiger Zustimmung abgeänderten oder ergänzten Abschnitte treten nach Genehmigung durch die Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 10 in Kraft.

Artikel 10

Art. 10

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt danach für die Dauer von fünf Jahren.

2. Dieses Abkommen wird automatisch für weitere Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert, wenn nicht einer der beiden Vertragschließenden Teile 90 Tage vor Ablauf jedes Zeitraumes von einem Jahr dem anderen Teil seine Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu beenden.

3. Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen damit zusammenhängender gesonderter Protokolle, Abmachungen, Verträge oder Vereinbarungen für Verpflichtungen bzw. Projekte weiter, die auf Grund dieses Abkommens eingegangen bzw. In Angriff genommen worden sind.

Geschehen zu Lagos am 9. Februar 1982 in zwei Urschriften, in deutscher und in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.