1. Die Nigerianische Bundesregierung bestimmt hiermit das Bundesministerium für Nationale Planung als zuständiges Organ für die Überwachung der Durchführung dieses Abkommens, und anderer damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten;
auf österreichischer Seite ist hiefür das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig, soweit nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften anderes bestimmen.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat jederzeit das Recht, schriftlich andere Organe, Organisationen oder Ministerien statt der im vorhergehenden Abschnitt bereits bezeichneten Institutionen namhaft zu machen.
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