1. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission bestehend aus Vertretern beider Vertragschließender Teile errichtet werden. Diese Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in den Hauptstädten beider Staaten zusammen.
2. Die Kommission hat folgende Aufgaben:
i) Intensivierung und Koordinierung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen,
ii) Prüfung der Vorschläge, die die Verbesserung der Durchführung dieses Abkommens erzielen sollen, und
iii) Ausarbeitung von Vorschlägen zum Zwecke der Beseitigung von Hindernissen, die während der Durchführung von Projekten gemäß diesem Abkommen entstanden sind.
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