Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland
Vorwort
Art. 1
Artikel I . Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die griechischen Waren überhaupt werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich die Behandlung der Erzeugnisse und Waren der meistbegünstigten Länder genießen.
Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die österreichischen Waren überhaupt werden bei der Einfuhr nach Griechenland die Vertragssätze des gegenwärtig in Kraft stehenden griechischen Zolltarifes genießen; in dem Falle, als die griechische Regierung während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens einen neuen Zolltarif in Kraft setzen sollte, werden die Artikel, an deren Einfuhr nach Griechenland Österreich interessiert ist, die Minimalsätze dieses Tarifes an Stelle der Vertragssätze des gegenwärtigen Tarifes genießen.
Art. 2
Artikel II . Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:
Nr. des österreichischen Tarifes | Bezeichnung der Waren | Zollsatz für 100 kg in Goldkronen |
Anmerkung | ||
zu 9 | Getrocknete Feigen zur Erzeugung von Kaffee-Ersatz | 2.– |
aus 10 | Korinthen | 15.– |
aus 75a | Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen oder Blasen | 5.– |
86c | Arrac, Rum und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten | 200.– |
aus 87a | Wein mit einem Alkoholgehalte von mehr als 13 Volumprozent (ausgenommen konzentrierte Weine) in Fässern | 30.– |
In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.
Art. 3
Artikel III . Es besteht Übereinstimmung darüber, daß, wenn die griechische Regierung sich entschließen würde, einer dritten Macht Zollsätze zu gewähren, die niedriger sind als die im neuen Tarif vorgesehenen Minimalsätze, diese Zölle in gleicher Weise auf Artikel österreichischer Herkunft oder Erzeugung angewendet werden sollen, mit Ausnahme jedoch der besonderen Ermäßigungen gegenüber den Minimalsätzen des neuen Tarifes, die eventuell einer dritten Macht gegen besondere Gegenleistungen gewährt würden; in diesem Falle wird Österreich das Recht haben, die Begünstigung derselben Behandlung für die Artikel österreichischen Ursprungs oder Erzeugung, die gleicher Art wie jene sind, zugunsten welcher eine Ermäßigung gewährt wurde, unter der Bedingung zu beanspruchen, daß es bereit wäre, Griechenland eine Gegenleistung, die angemessen und gleichwertig mit der von der obgedachten dritten Macht in dem betreffenden Falle gewährten Gegenleistung ist, zu gewähren.
Art. 4
Artikel IV . Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, jährlich eine Menge von dreihunderttausend Kilogramm griechischen Tabak, wovon zwei Drittel Tabak aus Altgriechenland sind, zu erwerben. Die österreichische Regie wird die Möglichkeit haben, diese Menge zur Hälfte in Griechenland zu kaufen, während die andere Hälfte auf einem anderen Tabakmarkt außerhalb von Griechenland unter der Bedingung gekauft werden kann, daß sie verhalten ist, den griechischen Ursprung des auf den fremden Märkten gekauften Tabaks durch Fakturen und Ursprungszeugnisse nachzuweisen. Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Verpflichtung der Bundesregierung zur Voraussetzung hat, daß die Preise der griechischen Tabake, einschließlich aller behördlichen Abgaben, nicht höher als die Tabake gleicher Qualität anderer Staaten, einschließlich der eventuell bestehenden Abgaben, sein dürfen.
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß der Ankauf der griechischen Tabake sich verhältnismäßig nach der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens richten wird.
Art. 5
Artikel V . Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Es wird sogleich nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und während sechs Monate in Geltung bleiben. Außer dem Falle einer drei Monate vor Ablauf erfolgenden Kündigung wird es von drei zu drei Monaten im Wege stillschweigender Erneuerung verlängert werden. Die beiden hohen vertragschließenden Teile behalten sich die Freiheit vor, das gegenwärtige Übereinkommen schon vor der Ratifikation zur Anwendung zu bringen, sofern die bestehenden Verfassungsgesetzte dies gestatten.
Die Kündigung wird drei Monate nach ihrer Bekanntmachung wirksam werden.
Urkund dessen wurde das gegenwärtige Übereinkommen heute in Wien am 18. April 1925 in doppelter Ausfertigung niedergelegt.